Page 207 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.5  •  Die Freizügigkeit


          Der Begriff „öffentliche Gewalt“ ist autonom unionsrechtlich   Öffentliche Gewalt
          auszulegen und umfasst einen engeren Bereich als die For-
          mulierung in Art. 51 I AEUV vermuten lässt. Tätigkeiten, die
          nur die allgemeinen Belange des Staates berühren, fallen nicht
          darunter. Die Ausübung öffentlicher Gewalt umfasst nur ein-
          deutig hoheitliche Befugnisse (Reyners, Slg. 1974, 631), z. B.
          Polizei und Justiz. Über Art. 51 II AEUV können weitere Be-
          reichsausnahmen bestimmt werden. Bereichsausnahmen sind
          Tätigkeitsfelder, die der Ministerrat aus dem Bereich der Nie-
          derlassungsfreiheit herausnimmt, für die die Grundfreiheit also
          nicht gilt. Die Ermächtigung ist eine Besonderheit im System
          des AEUV.
            Eine weitere Einschränkung der Niederlassungsfreiheit ist
          noch zu beachten. Der Vorbehalt der „öffentlichen Ordnung“
          ist in Art. 52 AEUV geregelt.

            Art. 52 AEUV Vorschriften betreffend die öffentliche
            Ordnung
            (1) Dieses Kapitel und die auf Grund desselben getroffenen Maß-
            nahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts-
            und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für
            Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
            Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. (…)


          Mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind die innerstaat-  Öffentliche Ordnung
          lichen Rechtsnormen gemeint, die die öffentliche Ordnung,   Ausnahmevorschriften sind
          Sicherheit oder Gesundheit betreffen. Die Begriffe „öffentli-  eng auszulegen (Regel-Aus-
          che Ordnung“, „Sicherheit“ und „Gesundheit“ sind restriktiv   nahme-Prinzip).
          zu verstehen. Eine Verletzung ist demnach nur dann gegeben,
          wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung
          vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Ru-
          tili, Slg. 1975, 1219). Die Merkmale sind autonom zu inter-
          pretieren, zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehören
          danach nur die elementaren gesellschaftlichen Grundregeln,
          wobei die Sicherheit die innere und äußere Sicherheit eines
          Staates umfasst (Richardt, Slg. 1991, I-4621). Zu rechtfertigen
          sind u. a. sog. „golden shares“, Sonderrechte des Staates bei
          Unternehmensanteilen, die sich ein Staat vorbehält, um die
          nationale Energieversorgung zu sichern (Golden Share, Slg.
          2002, I-4731). Prostitution und vergleichbare sozial schäd-
          liche Tätigkeiten können nur dann untersagt werden, wenn
          der betreffende MS auch gegenüber den eigenen Angehörigen
          wirksame Maßnahmen ergriffen hat, um derartige Tätigkeiten
          zu bekämpfen (Jany, Slg. 2001, I-8615).
            Der Schutz der öffentlichen Gesundheit beinhaltet den von
          einem MS angestrebten Qualitätsstandard auf seinem Terri-
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