Page 211 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 211

6
                                                                 205
          6.6  •  Die Dienstleistungsfreiheit


          I.   Keine unionsrechtliche Sonderregelung

          II.  Sachlicher Anwendungsbereich
              selbständige, wirtschaftliche, dauernde Erwerbstätigkeit auf eigenes Risiko und
              eigene Rechnung in einem anderen Mitgliedstaat

          III.  Persönlicher Schutzbereich
              • natürliche Personen der EU-Staaten und deren Angehörige
              •bei Zweigniederlassungen, Agenturen, Fachgesellschaften:
                Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat
              •Gesellschaften mit Sitz und Gründung in der EU

          IV.  Grenzüberschreitender Sachverhalt

          V.  Keine Ausnahme nach Art. 51 AEUV
              Ausübung öffentlicher Gewalt

          VI.  Rechtfertigung

              Unterschiedlich anwendbar         Unterschiedslos anwendbar
              (für In- und Ausländer)           (für In- und Ausländer)
              1. Keine Rechtsfertigung nach     1. Rechtfertigung aus zwingenden
                Art. 52 AEUV                      Gründen des Allgemeinwohls
                                                  (vgl. Cassis Rechtsprechung;
                                                  Gebhardt Slg. 1995, I-4165)
              2.  Verhältnismäßigkeit           2.  Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
                                                  Bei der Abwägung sind die in einem
                                                  anderen Mitgliedstaat geforderten
                                                  Kenntnisse und Qualifikationen zu
                                                  berücksichtigen.

          Niederlassungsfreiheit: Art. 49 AEUV – Prüfungsschema


          6.6   Die Dienstleistungsfreiheit

          Der freie grenzüberschreitende Verkehr von Dienstleistungen   Nichtdiskriminierende Maß-
          ist in den Art. 56 ff. AEUV geregelt. Als Dienstleistung fasst   nahmen
          man alle Arbeitsleistungen auf, die nicht von den anderen Per-  Auffanggrundfreiheit
          sonengrundfreiheiten erfasst werden. Anders als die Arbeit-
          nehmerfreizügigkeit ist die Dienstleistung eine selbständige
          Tätigkeit. Unter dem Schutz der Dienstleistungsfreiheit steht,
          anders als bei der Niederlassungsfreiheit, eine grenzüber-
          schreitende Dienstleistung ohne eine ständige wirtschaftliche
          Integration in einem anderen Mitgliedstaat. Für Dienstleistun-
          gen auf dem Bereich des Verkehrs gelten laut Art. 58 I AEUV
   206   207   208   209   210   211   212   213   214   215   216