Page 211 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.6 • Die Dienstleistungsfreiheit
I. Keine unionsrechtliche Sonderregelung
II. Sachlicher Anwendungsbereich
selbständige, wirtschaftliche, dauernde Erwerbstätigkeit auf eigenes Risiko und
eigene Rechnung in einem anderen Mitgliedstaat
III. Persönlicher Schutzbereich
• natürliche Personen der EU-Staaten und deren Angehörige
•bei Zweigniederlassungen, Agenturen, Fachgesellschaften:
Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat
•Gesellschaften mit Sitz und Gründung in der EU
IV. Grenzüberschreitender Sachverhalt
V. Keine Ausnahme nach Art. 51 AEUV
Ausübung öffentlicher Gewalt
VI. Rechtfertigung
Unterschiedlich anwendbar Unterschiedslos anwendbar
(für In- und Ausländer) (für In- und Ausländer)
1. Keine Rechtsfertigung nach 1. Rechtfertigung aus zwingenden
Art. 52 AEUV Gründen des Allgemeinwohls
(vgl. Cassis Rechtsprechung;
Gebhardt Slg. 1995, I-4165)
2. Verhältnismäßigkeit 2. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
Bei der Abwägung sind die in einem
anderen Mitgliedstaat geforderten
Kenntnisse und Qualifikationen zu
berücksichtigen.
Niederlassungsfreiheit: Art. 49 AEUV – Prüfungsschema
6.6 Die Dienstleistungsfreiheit
Der freie grenzüberschreitende Verkehr von Dienstleistungen Nichtdiskriminierende Maß-
ist in den Art. 56 ff. AEUV geregelt. Als Dienstleistung fasst nahmen
man alle Arbeitsleistungen auf, die nicht von den anderen Per- Auffanggrundfreiheit
sonengrundfreiheiten erfasst werden. Anders als die Arbeit-
nehmerfreizügigkeit ist die Dienstleistung eine selbständige
Tätigkeit. Unter dem Schutz der Dienstleistungsfreiheit steht,
anders als bei der Niederlassungsfreiheit, eine grenzüber-
schreitende Dienstleistung ohne eine ständige wirtschaftliche
Integration in einem anderen Mitgliedstaat. Für Dienstleistun-
gen auf dem Bereich des Verkehrs gelten laut Art. 58 I AEUV