Page 216 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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210 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
Alle einschränkenden Maßnahmen unterliegen überdies
zusätzlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Art. 5 IV
EUV.
2 Beispiel: Der Dienstleistungsverkehr für Rechtsanwälte
wurde 1977 mit einer Richtlinie von der EWG (RL 77/249/
EWG, ABl. 1977, L 78/17) geregelt. Darin war vorgesehen, dass
die Ausführung von rechtsanwaltlichen Dienstleistungen eines
ausländischen Rechtsanwalts in einem Mitgliedstaat von der
Zusammenarbeit mit einem bei dem zuständigen nationalen
Gericht zugelassenen inländischen Rechtsanwalt abhängig ge-
macht werden durfte.
Das deutsche Ausführungsgesetz zur Richtlinie sah vor,
6 dass dies auch in den Fällen gelten sollte, in denen nach deut-
schem Recht gar kein Anwaltszwang besteht, wie beispiels-
weise grundsätzlich vor dem Amtsgericht in Zivilsachen. Die
Kommission war der Meinung, diese Regelung stelle keine
ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie dar. Der von
der Kommission angerufene EuGH stellte einen Verstoß ge-
gen das Diskriminierungsverbot fest, weil für die Regelung
kein entsprechend starkes Allgemeininteresse bestand (Ab-
wägung!) und die Regelung nicht für alle inländisch arbei-
tenden Rechtsanwälte galt, d. h. ausländische Rechtsanwälte
durch sie benachteiligt wurden (Gouvernantenklausel, Slg.
1988, 1123).
In den Bereich der Dienstleistungsfreiheit gehört auch die
2 Öffentliches Antragswesen Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens. Das sind die
Aufträge, die die öffentliche Hand zur Erfüllung bestimmter
2 Aufgaben übergibt. Das geschieht in der Regel durch Aus-
schreibungen. EU-weit kommen dabei immense Summen zu-
2 sammen, die sich jährlich um ca. 1 Billion EURO bewegen. Um
den freien Markt und den freien Zugang aller Anbieter (z. B.
Bauunternehmer) zu gewährleisten, hat die EU diesen Sektor
2 durch Richtlinien harmonisiert und EU-weite Standards ge-
schaffen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Bauvorhaben
2 einer öffentlichen Stelle, sofern es einen gewissen Geldbetrag
übersteigt, unionsweit ausgeschrieben werden muss, was in
2 einem Zusatz zum Amtsblatt der EU geschieht.
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