Page 217 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.7 • Kapital- und Zahlungsverkehr
I. Keine unionsrechtliche Sonderregelung
II. Sachlicher Anwendungsbereich
Negative Definition des Art. 57 AEUV: Alles, was nicht den anderen Freiheiten unterliegt
(subsidiär) und entgeltliche Tätigkeiten
Entgelt: wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Dienstleistung; auch verbotene
Tätigkeiten (wie z.B. Prostitution, Glücksspiel)
III. Persönlicher Schutzbereich
Ansässige Bürger der EU-Mitgliedstaaten, Gesellschaften (Art. 62 i.V.m. 54 AEUV)
IV. Grenzüberschreitender Sachverhalt
1. Leistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat durch die Grenzüberschreitung
der Person
2. Grenzüberschreitung der Leistung (z.B.: grenzüberschreitender Abschluss von
Versicherungsverträgen – Slg. 1986, S. 3755; Ausstrahlung von Rundfunk- und
Fernsehsendungen – Slg. 1980, S. 833, Debauve)
V. Keine Ausnahme nach Art. 51 AEUV
VI. Rechtfertigung
Unterschiedlich geltende Regelungen Unterschiedslos für In- und Ausländer
für In- und Ausländer geltende Regelungen
1. Rechtfertigungsgrund 1. Zwingende Gründe des Allgemeinwohls
•Art. 62 i.V.m. 51 AEUV nicht abschließend zu beurteilen (Aufstell-
•Art. 62 i.V.m. 52 AEUV ung in Slg. 1991, I-4007, »Gouda«)
2. Verhältnismäßigkeit 2. Verhältnismäßigkeit
Dienstleistungsfreiheit: Art. 56, 57 AEUV – Prüfungsschema
6.7 Kapital- und Zahlungsverkehr
Die Freiheiten zielen darauf ab, einen europäischen Finanz- Schaffung eines europäischen
raum zu schaffen, in dem alle Finanzmarktteilnehmer glei- Finanzraums
che Bedingungen vorfinden. Die Kapital- und Zahlungsver-
kehrsfreiheit wird gemeinsam als die vierte Grundfreiheit
des AEUV (Casati, Slg. 1981, 2595) angesehen und ist Vor-
aussetzung zur Ausübung der anderen drei Grundfreiheiten,
da z. B. ohne einen grenzüberschreitenden Geldaustausch
auch der freie Warenverkehr nicht vollkommen gewährleis-
tet werden kann. Die Abgrenzung ist häufig schwierig und
nach dem Schwerpunkt der Maßnahme vorzunehmen. Als
einzige Grundfreiheit gilt sie auch zwischen der Union und
dritten Ländern, für diese ist sie jedoch stärker einschränkbar,
Art. 64 AEUV.