Page 217 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.7  •  Kapital- und Zahlungsverkehr


          I.   Keine unionsrechtliche Sonderregelung

          II.  Sachlicher Anwendungsbereich
              Negative Definition des Art. 57 AEUV: Alles, was nicht den anderen Freiheiten unterliegt
              (subsidiär) und entgeltliche Tätigkeiten
              Entgelt:  wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Dienstleistung; auch verbotene
                    Tätigkeiten (wie z.B. Prostitution, Glücksspiel)

          III.  Persönlicher Schutzbereich
              Ansässige Bürger der EU-Mitgliedstaaten, Gesellschaften (Art. 62 i.V.m. 54 AEUV)

          IV.  Grenzüberschreitender Sachverhalt
              1. Leistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat durch die Grenzüberschreitung
                der Person
              2.  Grenzüberschreitung der Leistung (z.B.: grenzüberschreitender Abschluss von
                Versicherungsverträgen – Slg. 1986, S. 3755; Ausstrahlung von Rundfunk- und
                Fernsehsendungen – Slg. 1980, S. 833, Debauve)
          V.  Keine Ausnahme nach Art. 51 AEUV


          VI.  Rechtfertigung

              Unterschiedlich geltende Regelungen   Unterschiedslos für In- und Ausländer
              für In- und Ausländer           geltende Regelungen

              1. Rechtfertigungsgrund         1. Zwingende Gründe des Allgemeinwohls
              •Art. 62 i.V.m. 51 AEUV         nicht abschließend zu beurteilen (Aufstell-
              •Art. 62 i.V.m. 52 AEUV         ung in Slg. 1991, I-4007, »Gouda«)
              2. Verhältnismäßigkeit          2. Verhältnismäßigkeit
          Dienstleistungsfreiheit: Art. 56, 57 AEUV – Prüfungsschema


          6.7   Kapital- und Zahlungsverkehr

          Die Freiheiten zielen darauf ab, einen europäischen Finanz-  Schaffung eines europäischen
          raum zu schaffen, in dem alle Finanzmarktteilnehmer glei-    Finanzraums
          che Bedingungen vorfinden. Die Kapital- und Zahlungsver-
          kehrsfreiheit wird gemeinsam als die vierte Grundfreiheit
          des AEUV (Casati, Slg. 1981, 2595) angesehen und ist Vor-
          aussetzung zur Ausübung der anderen drei Grundfreiheiten,
          da z. B. ohne einen grenzüberschreitenden Geldaustausch
          auch der freie Warenverkehr nicht vollkommen gewährleis-
          tet werden kann. Die Abgrenzung ist häufig schwierig und
          nach dem Schwerpunkt der Maßnahme vorzunehmen. Als
          einzige Grundfreiheit gilt sie auch zwischen der Union und
          dritten Ländern, für diese ist sie jedoch stärker einschränkbar,
          Art. 64 AEUV.
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