Page 215 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.6  •  Die Dienstleistungsfreiheit


            Der Tatbestand der Freiheit wird durch die Regelung des   Tatbestandsreduktion
          Art. 62 i. V. m. Art. 51 AEUV reduziert. Auf Tätigkeiten, die in
          einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung
          öffentlicher Gewalt verbunden sind, wird die Dienstleistungs-
          freiheit nicht angewandt. Trotz des von Art. 45 AEUV (▶ Ab-
          schn. 6.5.1) verschiedenen Wortlautes sind die Vorschriften
          gleich zu verstehen.
            Im Rahmen der versteckten Diskriminierung wird die   Problem: Übertragung der
          Übertragbarkeit der Keck-Rechtsprechung der Warenver-  Keck-Rechtsprechung
          kehrsfreiheit (▶ Abschn. 6.4.3) auf die Dienstleistungsfreiheit
          diskutiert. Der EuGH hat sich bisher noch nicht ausdrück-
          lich dazu geäußert (s. Alpine Investment, Slg. 1995 I-1141; die
          MS hatten die Frage ausdrücklich aufgeworfen). Gegen die
          Übertragbarkeit spricht, dass die Personenbezogenheit des
          Art. 56 AEUV nach anderen Abgrenzungskriterien verlangt
          als die Warenbezogenheit des Art. 34 AEUV, somit ist von der
          Nichtvergleichbarkeit der Warenverkehrs- und der (personen-
          bezogenen) Dienstleistungsfreiheit auszugehen.
            Diskriminierende Maßnahmen können nur nach Art. 62   Einschränkungen der Dienst-
          i. V. m. 52 AEUV gerechtfertigt werden, wobei für die Recht-  leistungsfreiheit
          fertigungsgründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
          Gesundheit (Art. 52 AEUV) die gleichen Grundsätze gelten
          wie bei den Ausnahmen der Niederlassungsfreiheit ▶ Ab-
          schn. 6.5.2.
            Für nichtdiskriminierende Maßnahmen gelten die Recht-  Zwingende Gründe des Allge-
          fertigungsgründe der zwingenden Gründe des Allgemeinwohls      meinwohls
          (nicht abschließende Aufzählung in: Gouda, Slg. 1991, I-4007),
          deren Umfang sich nicht endgültig festlegen lässt. Wichtig ist
          hierbei, dass die schützenswerten Allgemeininteressen, auf die
          sich ein Staat beruft, bereits durch Rechtsvorschriften in dem
          Herkunftsland des Dienstleistungserbringers genügend gesi-
          chert sein können (van Wesemael, Slg. 1979, 35). In einem sol-
          chen Fall muss der Staat diese Regelungen achten und darf sie
          nicht durch eigene verschärfen (Säger, Slg. 1991, I-4221). Sol-
          che schärferen Regelungen waren z. B. im Versicherungsrecht
          in der Bundesrepublik üblich. Mittlerweile wurde auf diesem
          Gebiet viel durch Richtlinien vereinheitlicht. Rein wirtschaft-
          liche Gründe, wie das Interesse an der Wahrung des Arbeits-
          friedens (SETTG, Slg. 1997, I-3091) oder die Kontingentierung
          von Bootsliegeplätzen (Ciola, Slg. 1999, I-2517) stellen kein
          zwingendes Interesse des Allgemeinwohls dar. Gleiches gilt für
          Gründe rein verwaltungstechnischer Art, z. B. die Vereinfa-
          chung der Versicherungsaufsicht (Versicherungen, Slg. 1986,
          3755). Der Verbraucherschutz und der Gesundheitsschutz als
          Querschnittsmaterien stellen ebenfalls ein schützenswertes
          Allgemeininteresse dar, bei dessen Schutz den MS ein Ermes-
          sensspielraum verbleibt.
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