Page 214 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 214
208 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
leistungen. Das bedeutet, Ausländer müssen nur Beschrän-
kungen ihrer Dienstleistungen hinnehmen, die durch ein
öffentliches Interesse des Gastlandes gerechtfertigt sind. Die
2 umfassende Gewährleistung des Art. 56 AEUV hat zur Folge,
dass Inländer unter Umständen weitaus schlechter behandelt
werden, weil sie im Gegensatz zu Ausländern an die nationa-
len Bestimmungen gebunden sind (Inländerdiskriminierung).
Inländer können sich auch nicht auf Art. 18 AEUV berufen.
Die Mitgliedstaaten haben also die Pflicht, die Aufhebung
der Beschränkung für ausländische Marktteilnehmer zu för-
dern.
Wie bei den anderen Grundfreiheiten ist ein besonderes
6 Augenmerk auf versteckte Diskriminierungen, d. h. Rechtsvor-
schriften, die formal gesehen zwar Inländer wie Ausländer be-
treffen, faktisch aber die Ausländer benachteiligen, zu richten.
Arten grenzüberschreitender Für die grenzüberschreitende Leistungserbringung als
- Leistender überschreitet die Grenze (Art. 57 III AEUV)
Leistungserbringung Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit sind verschiedene Ge-
staltungen denkbar:
Beispiel: Eine freiberufliche Grafikerin fährt von ihrem Heimat-
land Frankreich aus nach Belgien, um dort eine Werbegrafikreihe
- Leistungsempfänger überschreitet die Grenze
für eine große belgische Brauerei zu entwerfen und zu zeichnen.
2 Beispiel: Ein in Italien lebender und arbeitender Portugiese sucht
einen griechischen Arzt in Frankreich auf, um sich mittels dä-
2 - Leistender und Leistungsempfänger überschreiten die
nischer Kräuter von der spanischen Grippe kurieren zu lassen.
2 Grenze und erbringen die Dienstleistung in einem ande-
ren Staat (Fremdenführer, Slg. 1991, I-727)
2 Beispiel: Französische Touristen fahren mit französischem Frem-
denführer nach Griechenland.
2 - Leistung überschreitet die Grenze (Alpine Investments,
Slg. 1995, I-1141)
2 Beispiel: Ein in London wohnender britischer Student nimmt
an einem Fernkurs der Universität Paris V teil, mittels dessen er
2 seine französischen Sprachkenntnisse auf Konversationsniveau
heben will.
2 Als Begleitrechte der Dienstleistungsfreiheit sind die Ein-
und Ausreise sowie der Aufenthalt geschützt. Außerdem gilt
sie auch für beim Dienstleistenden angestellte Arbeitnehmer.
2 Diesen Personen dürfen vom Aufenthaltsstaat keine diskrimi-
nierenden Pflichten, etwa zur Beantragung von Arbeitserlaub-
nissen, auferlegt werden.