Page 218 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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212 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
Der persönliche Schutzbereich umfasst natürliche und ju-
ristische Personen, die in den MS ansässig sind. Dabei kommt
es nicht auf die Staatsangehörigkeit an. Berechtigte können
2 somit auch Staatsangehörige von Drittstaaten sein.
Art. 63 AEUV – Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle
Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaa-
ten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern
verboten.
(2) … des Zahlungsverkehrs …
6 Die Beschränkungsverbote des Art. 63 AEUV sind unmittelbar
anwendbar. Fußte die Unmittelbarkeit früher auf dem Sekun-
därrecht, so ist sie nun primärrechtlich festgeschrieben. Aus
Art. 63 AEUV folgen gegebenenfalls subjektive Rechte gegen
die Mitgliedstaaten.
Kapitalverkehr – alle einsei- Der Begriff Kapitalverkehr ist ebenso wenig wie der Be-
tigen Finanztransaktionen griff Zahlungsverkehr in den Verträgen definiert. Unter Kapi-
talverkehr werden alle einseitigen finanziellen Transaktionen
verstanden, die – als Abgrenzung zu den anderen Freiheiten –
nicht direkt den Waren- oder Dienstleistungsverkehr betreffen
(s. Golden Share, Slg. 2002 I-4731). Er umfasst grob eingeteilt
2 Sach- (Unternehmensanteile, Immobilien) und Geldkapital
(Darlehen, Kredite, Wertpapiere, Dividendenzahlungen).
Bsp.: § 2 I VW-Gesetz begrenzt abweichend vom deutschen
2 Aktienrecht das Stimmrecht jeden Aktionärs auf maximal 20 %
des Grundkapitals, das Land Niedersachsen als Hauptaktionär
2 hält genau 20 % der Aktien. Ferner stehen der Bundesrepublik
und dem Land Nds. das Entsenderecht für jeweils zwei Mitglie-
der des Aufsichtsrates zu, solange ihnen Aktien der Gesellschaft
2 gehören (§ 4 I VW-Gesetz). Laut § 4 III VW-Gesetz bedürfen
Beschlüsse der Hauptversammlung eine Mehrheit von mehr als
2 80 % des bei der Abstimmung vertretenen Grundkapitals, das
deutsche Aktienrecht sieht ansonsten nur 75 % vor. Nach An-
2 sicht der EU-Kommission ist dies geeignet, Aktionäre von Di-
rektinvestitionen abzuhalten. Der EuGH hat sich dieser Ansicht
angeschlossen (VW-Gesetz, Slg. 2007, I-9036).
2 Abgrenzung zur Niederlas- Der Kapitalverkehr ist vom Verkehr der Dienstleistungen
sungs- und Dienstleistungs- abzugrenzen. Bei der Dienstleistung handelt es sich im Schwer-
2 freiheit punkt um einen Austausch körperloser Erzeugnisse. Der Ka-
pitaltransfer dagegen ist eine Wertübermittlung.
Beispiel: Die Erstellung eines Software-Programms auf
2 Diskette; im Vordergrund steht nicht der Verkauf der Diskette,
sondern die geistige Leistung der Erstellung des Computerpro-
gramms.