Page 218 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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212  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                     Der persönliche Schutzbereich umfasst natürliche und ju-
                                  ristische Personen, die in den MS ansässig sind. Dabei kommt
                                  es nicht auf die Staatsangehörigkeit an. Berechtigte können
   2                              somit auch Staatsangehörige von Drittstaaten sein.


                                     Art. 63 AEUV – Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
                                     (1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle
                                     Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaa-
                                     ten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern
                                     verboten.
                                     (2) … des Zahlungsverkehrs …

   6                              Die Beschränkungsverbote des Art. 63 AEUV sind unmittelbar

                                  anwendbar. Fußte die Unmittelbarkeit früher auf dem Sekun-
                                  därrecht, so ist sie nun primärrechtlich festgeschrieben. Aus
                                  Art. 63 AEUV folgen gegebenenfalls subjektive Rechte gegen
                                  die Mitgliedstaaten.
          Kapitalverkehr – alle einsei-  Der Begriff Kapitalverkehr ist ebenso wenig wie der Be-
          tigen Finanztransaktionen  griff Zahlungsverkehr in den Verträgen definiert. Unter Kapi-
                                  talverkehr werden alle einseitigen finanziellen Transaktionen
                                  verstanden, die – als Abgrenzung zu den anderen Freiheiten –
                                  nicht direkt den Waren- oder Dienstleistungsverkehr betreffen
                                  (s. Golden Share, Slg. 2002 I-4731). Er umfasst grob eingeteilt
   2                              Sach- (Unternehmensanteile, Immobilien) und Geldkapital
                                  (Darlehen, Kredite, Wertpapiere, Dividendenzahlungen).
                                     Bsp.: § 2 I VW-Gesetz begrenzt abweichend vom deutschen
   2                              Aktienrecht das Stimmrecht jeden Aktionärs auf maximal 20 %
                                  des Grundkapitals, das Land Niedersachsen als Hauptaktionär
   2                              hält genau 20 % der Aktien. Ferner stehen der Bundesrepublik
                                  und dem Land Nds. das Entsenderecht für jeweils zwei Mitglie-
                                  der des Aufsichtsrates zu, solange ihnen Aktien der Gesellschaft
   2                              gehören (§ 4 I VW-Gesetz). Laut § 4 III VW-Gesetz bedürfen
                                  Beschlüsse der Hauptversammlung eine Mehrheit von mehr als
   2                              80 % des bei der Abstimmung vertretenen Grundkapitals, das
                                  deutsche Aktienrecht sieht ansonsten nur 75 % vor. Nach An-
   2                              sicht der EU-Kommission ist dies geeignet, Aktionäre von Di-
                                  rektinvestitionen abzuhalten. Der EuGH hat sich dieser Ansicht
                                  angeschlossen (VW-Gesetz, Slg. 2007, I-9036).
   2      Abgrenzung zur Niederlas-  Der Kapitalverkehr ist vom Verkehr der Dienstleistungen
          sungs- und Dienstleistungs-  abzugrenzen. Bei der Dienstleistung handelt es sich im Schwer-
   2      freiheit                punkt um einen Austausch körperloser Erzeugnisse. Der Ka-
                                  pitaltransfer dagegen ist eine Wertübermittlung.
                                     Beispiel: Die Erstellung eines Software-Programms auf
   2                              Diskette; im Vordergrund steht nicht der Verkauf der Diskette,
                                  sondern die geistige Leistung der Erstellung des Computerpro-
                                  gramms.
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