Page 222 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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216  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU



                                     Art. 67 AEUV – Grundsätze
                                     (1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und
   2                                 des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen
                                     Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet
                                     werden.
                                     (2) Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht
                                     kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik in
                                     den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außen-
                                     grenzen, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet
                                     und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die
                                     Zwecke dieses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehöri-
                                     gen gleichgestellt.
                                     (3) Die Union wirkt darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung
                                     und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und
   6                                 Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit
                                     von Polizeibehörden und Organen der Strafverfolgung und den
                                     anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige
                                     Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderli-
                                     chenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvor-
                                     schriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
                                     (4) Die Union erleichtert den Zugang zum Recht, insbesondere
                                     durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtli-
                                     cher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen.


          Grundlage des RFSR      Art. 67 AEUV ist die grundlegende Norm für das Verständnis
                                  des RFSR. Die einzelnen Unterbereiche Grenzkontrollen, Asyl
   2                              und Einwanderung, justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen,
                                  justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und zu guter Letzt
                                  die polizeiliche Zusammenarbeit. Der Europäische Rat gibt
   2                              die strategischen Leitlinien der Politik vor, Art. 68 AEUV, und
                                  dem Subsidiaritätsprinzip wird wegen der politischen Relevanz
   2                              der zu treffenden Maßnahmen in Art. 69 AEUV besonders
                                  hervorgehoben. Betont wird deswegen auch in Art. 72 AEUV,
                                  dass den MS die uneingeschränkte Kompetenz für die Auf-
   2                              rechterhaltung der nationalen öffentlichen Ordnung und den
                                  Schutz der inneren Sicherheit zukommt. Die Begriffe werden
   2                              vom Vertrag nicht definiert, wegen der gebotenen engen Sicht-
                                  weise von Ausnahmetatbeständen dürften sie dahingehend zu
   2                              verstehen sein, dass nur Extremsituationen erfasst werden. Die
                                  innere Sicherheit betrifft damit nur Situationen, in denen der
                                  Bestand des Staates gefährdet ist.
   2                                 Die Sachbereiche stehen in einem engen Zusammenhang
                                  mit der Ausübung der Grundfreiheiten, insbesondere dem
   2                              freien Personenverkehr. Der Titel ist nach dem Protokoll Nr. 21
          Grenzkontrollen, Asyl und   nicht anwendbar für GB und Irland.
                                     Nach Art. 77 II AEUV werden die Rechtsakte im Bereich
   2      Einwanderung            der Grenzschutzpolitik nach dem ordentlichen Gesetzge-
          Enge Sichtweise von Ausnah-
          metatbeständen          bungsverfahren erlassen. Danach können Maßnahmen zur
          Reisefreiheit innerhalb der EU  Verwirklichung der Reisefreiheit innerhalb der EU geschaf-
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