Page 225 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.9 • Die weiteren Politiken der EU
Gemäß Art. 85 AEUV hat Eurojust den Auftrag, die Koor- Eurojust
dinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Be-
hörden zu unterstützen und zu verstärken, um die Wirksam-
keit von Ermittlungen zu erhöhen. Eurojust ist im Kern nur
eine Dokumentationsstelle und wurde aufgrund eines Rats-
beschlusses geschaffen (ABl. 2002L 63/19). Zu diesem Zweck
ist Eurojust mit Richtern, Staatsanwälten und Polizeibeamten
besetzt, deren Befugnisse sich nach dem nationalen Recht
richten. Sitz ist Den Haag. Es kann nunmehr auch eine Euro-
päische Staatsanwaltschaft geschaffen werden, Art. 86 AEUV,
wozu das Gesetzgebungsverfahren aber noch nicht beendet ist.
Zur Vervollständigung eines grenzüberschreitenden Si- Polizeiliche Zusammenarbeit
cherheitsmechanismus gehört die Zusammenarbeit der Si-
cherheitsbehörden. Nach Art. 87 AEUV entwickelt die Union
eine polizeiliche Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten und kann Maßnahmen bezüg-
lich des Einholens, der Speicherung etc. von sachdienlichen
Informationen, der Aus- und Weiterbildung von Personal,
Ausrüstungsgegenständen und der kriminaltechnischen For-
schung sowie gemeinsamer Ermittlungstechniken im Bereich
der schwerwiegenden organisierten Kriminalität erlassen.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der schwerwiegenden orga-
nisierten Kriminalität bedarf noch der Konkretisierung, da
ansonsten die Gefahr der zu frühzeitigen Annahme der Tat-
bestandsvoraussetzungen durch die Union bestünde und somit
ein ungerechtfertigter Eingriff in mitgliedstaatliche Kompe-
tenzbereiche vorliegen könnte.
Art. 88 AEUV regelt die Schaffung und den Aufgaben- Europol
bereich von Europol. Europol wurde aufgrund eines völker-
rechtlichen Vertrages gegründet (ABl. 1995L 62/1) und ist eine
internationale Organisation mit Sitz in den Haag. Arbeitsbe-
ginn war der 1.7.1999. Europol besitzt Rechtspersönlichkeit
und zwei Hauptorgane, einen Direktor, der für das laufende
Geschäft verantwortlich ist, und einen Verwaltungsrat. Bisher
besteht die Hauptaufgabe von Europol darin Informationen zu
sammeln und zu analysieren. Es ist insoweit nur eine Daten-
sammelstelle. Problematisch ist der Datenschutz, dem konse-
quenterweise im Europolübereinkommen ein großer Stellen-
wert beigemessen wird. Grundsätzlich ist dieser zweigeteilt, auf
aus MS stammende Daten sind die jeweils einschlägigen mit-
gliedstaatlichen Regeln anzuwenden, auf von Europol selbst
gesammelten Daten die im EuropolÜ enthaltenen Bestimmun-
gen. Eine im EuropolÜ genannte allgemeine Kontrollinstanz
übt die Rechtsaufsicht aus und entscheidet abschließend über
von Bürgern kommende Anträge auf Löschung, Änderung etc.
von Daten. Europol stehen nunmehr begrenzte Möglichkeiten
des eigenen operativen Tätigwerdens zur Verfügung, dies muss