Page 225 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.9  •  Die weiteren Politiken der EU


            Gemäß Art. 85 AEUV hat Eurojust den Auftrag, die Koor-         Eurojust
          dinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Be-
          hörden zu unterstützen und zu verstärken, um die Wirksam-
          keit von Ermittlungen zu erhöhen. Eurojust ist im Kern nur
          eine Dokumentationsstelle und wurde aufgrund eines Rats-
          beschlusses geschaffen (ABl. 2002L 63/19). Zu diesem Zweck
          ist Eurojust mit Richtern, Staatsanwälten und Polizeibeamten
          besetzt, deren Befugnisse sich nach dem nationalen Recht
          richten. Sitz ist Den Haag. Es kann nunmehr auch eine Euro-
          päische Staatsanwaltschaft geschaffen werden, Art. 86 AEUV,
          wozu das Gesetzgebungsverfahren aber noch nicht beendet ist.
            Zur Vervollständigung eines grenzüberschreitenden Si-  Polizeiliche Zusammenarbeit
          cherheitsmechanismus gehört die Zusammenarbeit der Si-
          cherheitsbehörden. Nach Art. 87 AEUV entwickelt die Union
          eine polizeiliche Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen
          Behörden der Mitgliedstaaten und kann Maßnahmen bezüg-
          lich des Einholens, der Speicherung etc. von sachdienlichen
          Informationen, der Aus- und Weiterbildung von Personal,
          Ausrüstungsgegenständen und der kriminaltechnischen For-
          schung sowie gemeinsamer Ermittlungstechniken im Bereich
          der schwerwiegenden organisierten Kriminalität erlassen.
          Der unbestimmte Rechtsbegriff der schwerwiegenden orga-
          nisierten Kriminalität bedarf noch der Konkretisierung, da
          ansonsten die Gefahr der zu frühzeitigen Annahme der Tat-
          bestandsvoraussetzungen durch die Union bestünde und somit
          ein ungerechtfertigter Eingriff in mitgliedstaatliche Kompe-
          tenzbereiche vorliegen könnte.
            Art. 88 AEUV regelt die Schaffung und den Aufgaben-            Europol
          bereich von Europol. Europol wurde aufgrund eines völker-
          rechtlichen Vertrages gegründet (ABl. 1995L 62/1) und ist eine
          internationale Organisation mit Sitz in den Haag. Arbeitsbe-
          ginn war der 1.7.1999. Europol besitzt Rechtspersönlichkeit
          und zwei Hauptorgane, einen Direktor, der für das laufende
          Geschäft verantwortlich ist, und einen Verwaltungsrat. Bisher
          besteht die Hauptaufgabe von Europol darin Informationen zu
          sammeln und zu analysieren. Es ist insoweit nur eine Daten-
          sammelstelle. Problematisch ist der Datenschutz, dem konse-
          quenterweise im Europolübereinkommen ein großer Stellen-
          wert beigemessen wird. Grundsätzlich ist dieser zweigeteilt, auf
          aus MS stammende Daten sind die jeweils einschlägigen mit-
          gliedstaatlichen Regeln anzuwenden, auf von Europol selbst
          gesammelten Daten die im EuropolÜ enthaltenen Bestimmun-
          gen. Eine im EuropolÜ genannte allgemeine Kontrollinstanz
          übt die Rechtsaufsicht aus und entscheidet abschließend über
          von Bürgern kommende Anträge auf Löschung, Änderung etc.
          von Daten. Europol stehen nunmehr begrenzte Möglichkeiten
          des eigenen operativen Tätigwerdens zur Verfügung, dies muss
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