Page 228 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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222  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                  ropäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL, VO
                                  1308/2013) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für
                                  die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER, VO 1305/2013),
   2                              vorgenommen.
                                     Nach dem Beitritt der EG zur WTO musste das Stützungs-
                                  system des AEUV WTO-konform ausgestattet werden, was
                                  durch die VO 3290/94 (Abl. 1994L 6/1) geschah.
                                     Die Rechtsetzung im Bereich der Landwirtschaft wurde
                                  durch den VvL in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren
                                  überführt, Art. 43 AEUV. Allerdings verbleibt allein beim Rat,
                                  Art. 43 III AEUV, die Zuständigkeit für die Preisfestsetzung,
                                  der Beihilfen, der mengenmäßigen Beschränkungen und der
   6      Eingeschränkte Geltung der   Aufteilung der Fischereifangquoten.
                                     Die Besonderheit der Landwirtschaft wird auch dadurch
          Wettbewerbsregeln       unterstrichen, dass die Wettbewerbsregeln in diesem Bereich
                                  nur eingeschränkt gelten, Art. 42 AEUV und die VO 1308/2013
                                  (ABl. 2013L 347/671).
          Indirekter Verwaltungsvollzug   Für den Vollzug der Gemeinsamen Marktordnung sind die
          durch die MS            MS zuständig. Der sog. indirekte Verwaltungsvollzug geschieht
                                  dadurch, dass sie nationale Ausführungsvorschriften zu den
                                  VOen erlassen. In Deutschland ist die zuständige Behörde die
                                  Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die
                                  korrekte Durchführung der Marktordnung wird von der EU
                                  überwacht, zuständige Behörde ist die Kommission.
   2
                                  6.9.3  Die Verkehrspolitik
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          Das Straßenverkehrsrecht   Wichtig für das Zusammenwachsen der Wirtschaft zu einem
   2      regelt die Zulassung von   Binnenmarkt ist auch eine entsprechende Verkehrspolitik.
          Personen und Kfz zum Verkehr   Diese ist in den Art. 90 ff. AEUV geregelt. Sie gelten für den
   2      und die Pflichten der Ver-  Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschifffahrtsverkehr wie auch
                                  für Kombinationen dieser Verkehrsarten. Der Begriff „Ver-
          kehrsteilnehmer, sorgt also für
          Sicherheit im Straßenverkehr  kehr“ meint sowohl den Personen- als auch den gewerblichen
   2                              Güterverkehr. Der Begriff ist wirtschaftlich zu sehen, nicht
                                  etwa straßenverkehrsrechtlich.
                                     Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet verfolgen
   2      Gemeinsame Verkehrspolitik  die Mitgliedstaaten die Ziele der Verträge im Rahmen einer
                                  gemeinsamen Verkehrspolitik.
   2      Verhältnis zu den Grundfrei-  Der Verkehr ist ein wichtiger Bereich der Gruppe der Wirt-
          heiten                  schaftssektoren des AEUV. Der freie Warenverkehr hängt maß-
   2                              geblich von einem freien Verkehr ab. Die Art. 90 ff. AEUV sind
                                  allgemeine Bestimmungen, d. h., wenn eine der Grundfreihei-
                                  ten eingreift, treten sie zurück (Nouvelles Frontières, Slg. 1986,
   2                              1425). Nur die Dienstleistungsfreiheit ist wegen der ausdrück-
                                  lichen Vorschrift des Art. 58 I AEUV gegenüber dem Abschnitt
                                  über den Verkehr subsidiär.
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