Page 228 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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222 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
ropäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL, VO
1308/2013) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für
die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER, VO 1305/2013),
2 vorgenommen.
Nach dem Beitritt der EG zur WTO musste das Stützungs-
system des AEUV WTO-konform ausgestattet werden, was
durch die VO 3290/94 (Abl. 1994L 6/1) geschah.
Die Rechtsetzung im Bereich der Landwirtschaft wurde
durch den VvL in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren
überführt, Art. 43 AEUV. Allerdings verbleibt allein beim Rat,
Art. 43 III AEUV, die Zuständigkeit für die Preisfestsetzung,
der Beihilfen, der mengenmäßigen Beschränkungen und der
6 Eingeschränkte Geltung der Aufteilung der Fischereifangquoten.
Die Besonderheit der Landwirtschaft wird auch dadurch
Wettbewerbsregeln unterstrichen, dass die Wettbewerbsregeln in diesem Bereich
nur eingeschränkt gelten, Art. 42 AEUV und die VO 1308/2013
(ABl. 2013L 347/671).
Indirekter Verwaltungsvollzug Für den Vollzug der Gemeinsamen Marktordnung sind die
durch die MS MS zuständig. Der sog. indirekte Verwaltungsvollzug geschieht
dadurch, dass sie nationale Ausführungsvorschriften zu den
VOen erlassen. In Deutschland ist die zuständige Behörde die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Die
korrekte Durchführung der Marktordnung wird von der EU
überwacht, zuständige Behörde ist die Kommission.
2
6.9.3 Die Verkehrspolitik
2
Das Straßenverkehrsrecht Wichtig für das Zusammenwachsen der Wirtschaft zu einem
2 regelt die Zulassung von Binnenmarkt ist auch eine entsprechende Verkehrspolitik.
Personen und Kfz zum Verkehr Diese ist in den Art. 90 ff. AEUV geregelt. Sie gelten für den
2 und die Pflichten der Ver- Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschifffahrtsverkehr wie auch
für Kombinationen dieser Verkehrsarten. Der Begriff „Ver-
kehrsteilnehmer, sorgt also für
Sicherheit im Straßenverkehr kehr“ meint sowohl den Personen- als auch den gewerblichen
2 Güterverkehr. Der Begriff ist wirtschaftlich zu sehen, nicht
etwa straßenverkehrsrechtlich.
Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet verfolgen
2 Gemeinsame Verkehrspolitik die Mitgliedstaaten die Ziele der Verträge im Rahmen einer
gemeinsamen Verkehrspolitik.
2 Verhältnis zu den Grundfrei- Der Verkehr ist ein wichtiger Bereich der Gruppe der Wirt-
heiten schaftssektoren des AEUV. Der freie Warenverkehr hängt maß-
2 geblich von einem freien Verkehr ab. Die Art. 90 ff. AEUV sind
allgemeine Bestimmungen, d. h., wenn eine der Grundfreihei-
ten eingreift, treten sie zurück (Nouvelles Frontières, Slg. 1986,
2 1425). Nur die Dienstleistungsfreiheit ist wegen der ausdrück-
lichen Vorschrift des Art. 58 I AEUV gegenüber dem Abschnitt
über den Verkehr subsidiär.