Page 229 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.9 • Die weiteren Politiken der EU
Nach Art. 90 I AEUV werden von dem Titel originär nur
der Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr umfasst.
Nach Absatz 2 der Vorschrift können auch Regelungen für
den Seeschifffahrts- und den Luftfahrtsverkehr (innerhalb
der Union) erlassen werden. Der Rat hat von dieser Kompe-
tenz vielfältig Gebrauch gemacht und u. a. die Anwendung der
Wettbewerbsregeln (Art. 101, 102 AEUV) auf den See- und
Luftfahrtverkehr beschlossen.
Art. 91 AEUV – Durchführungsrechtsetzung
(1) Zur Durchführung des Artikels 90 werden das Europäische
Parlament und der Rat unter Berücksichtigung der Besonderhei-
ten des Verkehrs gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfah-
ren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses
sowie des Ausschusses der Regionen
a) für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheits-
gebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr
durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaa-
ten gemeinsame Regeln aufstellen;
b) für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Verkehr
innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind,
die Bedingungen festlegen;
c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen;
d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen.
(2) Beim Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 wird den Fällen
Rechnung getragen, in denen die Anwendung den Lebensstan-
dard und die Beschäftigungslage in bestimmten Regionen sowie
den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen
könnte.
Neben diesen Zielen der Verkehrspolitik gelten zusätzlich
die allgemeinen Ziele der EU wie Nichtdiskriminierung und
Schutz des Wettbewerbs vor Verfälschungen. Das Verfahren
zur Rechtsetzung in der Verkehrspolitik ist das ordentliche Ge-
setzgebungsverfahren, verknüpft mit der Anhörung von WSA
und Ausschuss der Regionen.
Die Rechtsakte, die der Rat erlassen kann, werden Re- Rechtsaktformen
geln (a), Bedingungen (b), Maßnahmen (c) und sonstige
Vorschriften (d) genannt. Diese Handlungsformen sind in
Art. 288 AEUV nicht aufgeführt. Dennoch sind aus systema-
tischen Gründen die dortigen Rechtssetzungsformen anzu-
wenden, da der Oberbegriff „sonstige Vorschriften“ in Art. 91 I
lit. d) AEUV verbindliche Rechtsakte meint und die EU-Or-
gane solche nur in der Form des Art. 288 AEUV erlassen kön-
nen. Die unterschiedliche Begrifflichkeit in Art. 91 AEUV ist
folglich nicht technisch zu verstehen.
EP und Rat können Normen bezüglich folgender Materien
erlassen: Gemeinsame Regeln für den Verkehr zwischen den