Page 230 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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224 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
MS sowie zwischen MS und Drittländern, Zulassung von Ver-
kehrsunternehmen und sonstigen Vorschriften, etwa fachliche
Eignung der Fahrer, Frachttarifregelungen, Verkehrssicherheit.
2 Wichtig: Die EU hat auch ohne ausdrückliche Nennung im
Vertrag die implizite Kompetenz zum Abschluss von völker-
rechtlichen Verträgen im Bereich Verkehr (AETR, Slg. 1971,
263). Zur Parallelität von Innen- und Außenkompentenzen
▶ Abschn. 4.2.
Kabotage Art. 91 I lit. a) und b) AEUV sind Ausprägungen der
Dienstleistungsfreiheit. Buchstabe b betrifft den nicht grenz-
überschreitenden Transport, die sog. Kabotage. In der Bun-
desrepublik galt früher ein grundsätzliches Kabotageverbot
6 für ausländische Transportunternehmer (Pinand Wieger, Slg.
1991, I-5253), welches inzwischen durch die VO 3118/93 (ABl.
1993L 279/1) zum 1.1.1998 aufgehoben wurde. Die VO legt
die Bedingungen für die Zulassung von Unternehmen zum
Güterkraftverkehr außerhalb der Mitgliedstaaten, in dem sie
ansässig sind, fest. Für die Binnenschifffahrt und den Reise-
verkehr mit Bussen sind die Zulassungsbedingungen ebenfalls
abschließend geregelt worden. Der Transitverkehr durch die
Länder Schweiz und teilweise auch die Nachfolgestaaten des
früheren Jugoslawien ist durch völkerrechtliche Verträge mit
diesen Staaten geregelt.
Art. 93 AEUV ist eine Ausnahme zum umfassenden Bei-
2 hilfeverbot des Art. 107 AEUV und ist als solche eng auszu-
legen.
EU-Führerschein Zur Verkehrspolitik gehört der EU-Führerschein (RL
2 2006/126, ABl. 2006L 403/18). Ausstellen dürfen ihn nur die
Wohnsitz-MS, dies können die einzelnen MS überprüfen. Zur
2 Einschränkung des Führerscheintourismus hat der EuGH ent-
schieden, dass nationale Sperrfristen auch gegenüber Führer-
scheinen aus anderen MS gelten (Möginger, Slg. 2008, I-103
2 Rn. 45; Weber, Slg. 2008, I-8571 Rn. 36).
2
6.9.4 Die Wettbewerbspolitik
2 Die Wettbewerbspolitik ist eines der Herzstücke der Verträge.
Sie soll die Verwirklichung eines freien, ungehinderten Wett-
2 bewerbs innerhalb des Binnenmarktes ermöglichen. In den
Wirtschaftsteilen der Zeitungen liest man fast täglich wieder
2 von Entscheidungen, die die Brüsseler Wettbewerbsbehörde
getroffen hat, wie z. B. die Verhängung eines Bußgeldes gegen
VW wegen der Anweisung an ihre Händler in Italien, an Deut-
2 sche nicht zu verkaufen, um auf diese Weise Reimporte zu ver-
hindern. Für Juristen ist die Wettbewerbspolitik häufig schwer
verständlich und kaum nachvollziehbar. Das liegt hauptsäch-