Page 230 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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224  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                  MS sowie zwischen MS und Drittländern, Zulassung von Ver-
                                  kehrsunternehmen und sonstigen Vorschriften, etwa fachliche
                                  Eignung der Fahrer, Frachttarifregelungen, Verkehrssicherheit.
   2                                 Wichtig: Die EU hat auch ohne ausdrückliche Nennung im
                                  Vertrag die implizite Kompetenz zum Abschluss von völker-
                                  rechtlichen Verträgen im Bereich Verkehr (AETR, Slg. 1971,
                                  263). Zur Parallelität von Innen- und Außenkompentenzen
                                  ▶ Abschn. 4.2.
          Kabotage                   Art.  91  I lit.  a) und  b) AEUV sind Ausprägungen der
                                  Dienstleistungsfreiheit. Buchstabe b betrifft den nicht grenz-
                                  überschreitenden Transport, die sog. Kabotage. In der Bun-
                                  desrepublik galt früher ein grundsätzliches Kabotageverbot
   6                              für ausländische Transportunternehmer (Pinand Wieger, Slg.
                                  1991, I-5253), welches inzwischen durch die VO 3118/93 (ABl.
                                  1993L 279/1) zum 1.1.1998 aufgehoben wurde. Die VO legt
                                  die Bedingungen für die Zulassung von Unternehmen zum
                                  Güterkraftverkehr außerhalb der Mitgliedstaaten, in dem sie
                                  ansässig sind, fest. Für die Binnenschifffahrt und den Reise-
                                  verkehr mit Bussen sind die Zulassungsbedingungen ebenfalls
                                  abschließend geregelt worden. Der Transitverkehr durch die
                                  Länder Schweiz und teilweise auch die Nachfolgestaaten des
                                  früheren Jugoslawien ist durch völkerrechtliche Verträge mit
                                  diesen Staaten geregelt.
                                     Art. 93 AEUV ist eine Ausnahme zum umfassenden Bei-
   2                              hilfeverbot des Art. 107 AEUV und ist als solche eng auszu-
                                  legen.
          EU-Führerschein            Zur Verkehrspolitik gehört der EU-Führerschein (RL
   2                              2006/126, ABl. 2006L 403/18). Ausstellen dürfen ihn nur die
                                  Wohnsitz-MS, dies können die einzelnen MS überprüfen. Zur
   2                              Einschränkung des Führerscheintourismus hat der EuGH ent-
                                  schieden, dass nationale Sperrfristen auch gegenüber Führer-
                                  scheinen aus anderen MS gelten (Möginger, Slg. 2008, I-103
   2                              Rn. 45; Weber, Slg. 2008, I-8571 Rn. 36).

   2
                                  6.9.4  Die Wettbewerbspolitik
   2                              Die Wettbewerbspolitik ist eines der Herzstücke der Verträge.

                                  Sie soll die Verwirklichung eines freien, ungehinderten Wett-
   2                              bewerbs innerhalb des Binnenmarktes ermöglichen. In den
                                  Wirtschaftsteilen der Zeitungen liest man fast täglich wieder
   2                              von Entscheidungen, die die Brüsseler Wettbewerbsbehörde
                                  getroffen hat, wie z. B. die Verhängung eines Bußgeldes gegen
                                  VW wegen der Anweisung an ihre Händler in Italien, an Deut-
   2                              sche nicht zu verkaufen, um auf diese Weise Reimporte zu ver-
                                  hindern. Für Juristen ist die Wettbewerbspolitik häufig schwer
                                  verständlich und kaum nachvollziehbar. Das liegt hauptsäch-
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