Page 234 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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228 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
Beachtenswert ist, dass Art. 101 AEUV auf Kartelle, die
vor dem Inkrafttreten des EWGV bestanden, nicht angewen-
det wird, wenn sie bei der Kommission ordnungsgemäß ange-
2 meldet sind. Solche Kartelle sind folglich nicht rechtswidrig.
Ferner gelten Sonderregelungen für den landwirtschaftlichen
Sektor ▶ Abschn. 6.9.2.
Vorrang des Unionsrechts Bei einer Konkurrenz zwischen dem nationalen und dem
EU-Kartellrecht geht letzteres nach dem Grundsatz des Vor-
rangs des Unionsrechts und wegen der Notwendigkeit allge-
meiner und gleichmäßiger Geltung des Gemeinschaftsrechts
dem nationalen Kartellrecht vor (Walt Wilhelm, Slg. 1969, 1).
Nicht freigestellte Vereinbarungen, die unter
6 Art. 105 AEUV fallen, sind nichtig, d. h. vom Vereinbarungs-
zeitpunkt an inexistent. Weitere Folgen werden durch die
KartellVO der EU geregelt. Die Kommission kann danach
Unterlassungsanordnungen mit Zwangsgeld durchsetzen und
Geldbußen verhängen.
Effektivitätsgrundsatz Wichtig ist: Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist die Zu-
ständigkeit zum Kartellverbot der EU auch gegeben, wenn die
Kartellabsprache außerhalb des EU-Territoriums stattfindet
und sich auf diesem auswirkt (Ahlström, Slg. 1988, 5193).
Art. 102 AEUV – Missbrauch marktbeherrschender
Stellung
2 Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die miss-
bräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem
Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch
2 ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann,
den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser
2 Missbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unan-
gemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen
Geschäftsbedingungen;
2 b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der
technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
2 c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleich-
wertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch
diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
2 d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung,
dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen,
die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung
2 zum Vertragsgegenstand stehen.
2
Mit dem zweiten großen Anwendungsfall einer Wettbewerbs-
beschränkung, dem Missbrauch einer marktbeherrschen-
2 den Stellung, befasst sich Art. 102 AEUV. Im Gegensatz zu
Art. 101 AEUV, der ein Zusammenwirken mehrerer voraus-
setzt, untersagt Art. 102 AEUV einseitiges Verhalten. Auffal-