Page 234 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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228  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                     Beachtenswert ist, dass Art. 101 AEUV auf Kartelle, die
                                  vor dem Inkrafttreten des EWGV bestanden, nicht angewen-
                                  det wird, wenn sie bei der Kommission ordnungsgemäß ange-
   2                              meldet sind. Solche Kartelle sind folglich nicht rechtswidrig.
                                  Ferner gelten Sonderregelungen für den landwirtschaftlichen
                                  Sektor ▶ Abschn. 6.9.2.
          Vorrang des Unionsrechts   Bei einer Konkurrenz zwischen dem nationalen und dem
                                  EU-Kartellrecht geht letzteres nach dem Grundsatz des Vor-
                                  rangs des Unionsrechts und wegen der Notwendigkeit allge-
                                  meiner und gleichmäßiger Geltung des Gemeinschaftsrechts
                                  dem nationalen Kartellrecht vor (Walt Wilhelm, Slg. 1969, 1).
                                     Nicht  freigestellte  Vereinbarungen,  die  unter
   6                              Art. 105 AEUV fallen, sind nichtig, d. h. vom Vereinbarungs-
                                  zeitpunkt an inexistent. Weitere Folgen werden durch die
                                  KartellVO der EU geregelt. Die Kommission kann danach
                                  Unterlassungsanordnungen mit Zwangsgeld durchsetzen und
                                  Geldbußen verhängen.
          Effektivitätsgrundsatz     Wichtig ist: Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist die Zu-
                                  ständigkeit zum Kartellverbot der EU auch gegeben, wenn die
                                  Kartellabsprache außerhalb des EU-Territoriums stattfindet
                                  und sich auf diesem auswirkt (Ahlström, Slg. 1988, 5193).


                                     Art. 102 AEUV – Missbrauch marktbeherrschender
                                     Stellung
   2                                 Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die miss-
                                     bräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem
                                     Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch
   2                                 ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann,
                                     den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser
   2                                 Missbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
                                     a)  der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unan-
                                        gemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen
                                        Geschäftsbedingungen;
   2                                 b)  der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der
                                        technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
   2                                 c)  der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleich-
                                        wertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch
                                        diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
   2                                 d)  der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung,
                                        dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen,
                                        die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung
   2                                    zum Vertragsgegenstand stehen.

   2
                                  Mit dem zweiten großen Anwendungsfall einer Wettbewerbs-
                                  beschränkung,  dem  Missbrauch einer  marktbeherrschen-
   2                              den Stellung, befasst sich Art. 102 AEUV. Im Gegensatz zu
                                  Art. 101 AEUV, der ein Zusammenwirken mehrerer voraus-
                                  setzt, untersagt Art. 102 AEUV einseitiges Verhalten. Auffal-
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