Page 238 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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232 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
Das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung muss
auch noch „missbräuchlich“ sein, d. h. der Staat versetzt das
Unternehmen in eine Lage, in der es zwangsläufig gegen
2 Art. 102 AEUV verstoßen muss (Höfner, s. o.). Der Begriff
der Maßnahme ist weit zu verstehen.
Dienstleistungen von allge- Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allge-
meinem wirtschaftlichem meinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (vor allem
Interesse Telekommunikationsunternehmen, Post, Energie- und Was-
serversorgung) oder den Charakter eines Finanzmonopols ha-
ben, gilt der besondere Rechtfertigungsgrund des Art. 106 II
AEUV. Zu prüfen ist also zuerst, ob ein solches Unternehmen
gegen Art. 101 und/oder 102 AEUV verstößt. In einem zweiten
6 Schritt ist dann Art. 106 II AEUV als Rechtfertigungsgrund zu
untersuchen (Remailing, Slg. 2000, I-825). Auch hier ist eine
Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung
vorzunehmen. Art. 106 II 1 AEUV ist unmittelbar anwend-
bar. Problematisch ist die wettbewerbskonforme Ausgestal-
tung von Diensten der Daseinsvorsorge, die in den MS auf
viel Zurückhaltung gestoßen ist (Bsp.: Privatisierung der Ener-
gieversorgung, Wasserversorgung). Aus diesem Grund wurde
Art. 14 AEUV geschaffen, der helfen soll, die bestehenden In-
teressenkonflikte zu lösen.
Fusionskontrolle Die Kontrolle von Fusionen, also rechtlichen Zusammen-
Nähere Einzelheiten finden schlüssen von Unternehmen, ist in den Verträgen nicht aus-
2 sich in der FusionsVO. drücklich geregelt. Nach einem Urteil des EuGH (Philipp Morris,
Slg. 1989, 54) sind Art. 101 und 102 AEUV aber auf Fusionen
anwendbar. Diese Entscheidung konnte aber die beiden Artikel
2 nicht in eine ausformulierte Rechtsgrundlage für die Fusionskon-
trolle umwandeln. Deswegen wurde vom Rat eine Verordnung
2 geschaffen (VO 130/2004, ABl. 2004L 24/1), die für alle Fusionen
unionsweiter Bedeutung gilt, bei denen die Unternehmen mehr
als 5 Milliarden € Umsatz p. a. erzielen und mindestens zwei, der
2 an der Fusion beteiligten Unternehmen jeweils einen Umsatz
von 250 Millionen € haben. Dies gilt nicht, wenn zwei Beteiligte
2 nicht mehr als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes allein in
einem Mitgliedstaat erzielen (Art. 2 FusionsVO).
Das Verbot staatlicher Beihilfen der Art. 107 ff. AEUV ist
2 Staatliche Beihilfen von besonderer Relevanz, weil durch die Gewährung staat-
licher Unterstützung an ein Unternehmen die Wettbewerbs-
2 bedingungen innerhalb des Binnenmarktes für miteinander
konkurrierende Unternehmen nicht mehr identisch sind und
2 Mitbewerber deswegen Nachteile erleiden. Staatliche Unter-
stützungen für Unternehmen oder Wirtschaftszweige sind in
der EU in allen MS weit verbreitet. Die Verträge definieren den
2 Begriff der Beihilfe nicht. Der Zweck des Beihilfenverbots der
Art. 107 ff. AEUV besteht darin, den Wettbewerb vor Verfäl-
schungen zu schützen.