Page 238 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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232  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                  Das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung muss
                                  auch noch „missbräuchlich“ sein, d. h. der Staat versetzt das
                                  Unternehmen in eine Lage, in der es zwangsläufig gegen
   2                              Art. 102 AEUV verstoßen muss (Höfner, s. o.). Der Begriff
                                  der Maßnahme ist weit zu verstehen.
          Dienstleistungen von allge-  Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allge-
          meinem wirtschaftlichem   meinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (vor allem
          Interesse               Telekommunikationsunternehmen, Post, Energie- und Was-
                                  serversorgung) oder den Charakter eines Finanzmonopols ha-
                                  ben, gilt der besondere Rechtfertigungsgrund des Art. 106 II
                                  AEUV. Zu prüfen ist also zuerst, ob ein solches Unternehmen
                                  gegen Art. 101 und/oder 102 AEUV verstößt. In einem zweiten
   6                              Schritt ist dann Art. 106 II AEUV als Rechtfertigungsgrund zu
                                  untersuchen (Remailing, Slg. 2000, I-825). Auch hier ist eine
                                  Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung
                                  vorzunehmen. Art. 106 II 1 AEUV ist unmittelbar anwend-
                                  bar. Problematisch ist die wettbewerbskonforme Ausgestal-
                                  tung von Diensten der Daseinsvorsorge, die in den MS auf
                                  viel Zurückhaltung gestoßen ist (Bsp.: Privatisierung der Ener-
                                  gieversorgung, Wasserversorgung). Aus diesem Grund wurde
                                  Art. 14 AEUV geschaffen, der helfen soll, die bestehenden In-
                                  teressenkonflikte zu lösen.
          Fusionskontrolle           Die Kontrolle von Fusionen, also rechtlichen Zusammen-
          Nähere Einzelheiten finden   schlüssen von Unternehmen, ist in den Verträgen nicht aus-
   2      sich in der FusionsVO.  drücklich geregelt. Nach einem Urteil des EuGH (Philipp Morris,
                                  Slg. 1989, 54) sind Art. 101 und 102 AEUV aber auf Fusionen
                                  anwendbar. Diese Entscheidung konnte aber die beiden Artikel
   2                              nicht in eine ausformulierte Rechtsgrundlage für die Fusionskon-
                                  trolle umwandeln. Deswegen wurde vom Rat eine Verordnung
   2                              geschaffen (VO 130/2004, ABl. 2004L 24/1), die für alle Fusionen
                                  unionsweiter Bedeutung gilt, bei denen die Unternehmen mehr
                                  als 5 Milliarden € Umsatz p. a. erzielen und mindestens zwei, der
   2                              an der Fusion beteiligten Unternehmen jeweils einen Umsatz
                                  von 250 Millionen € haben. Dies gilt nicht, wenn zwei Beteiligte
   2                              nicht mehr als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes allein in
                                  einem Mitgliedstaat erzielen (Art. 2 FusionsVO).
                                     Das Verbot staatlicher Beihilfen der Art. 107 ff. AEUV ist
   2      Staatliche Beihilfen    von besonderer Relevanz, weil durch die Gewährung staat-
                                  licher Unterstützung an ein Unternehmen die Wettbewerbs-
   2                              bedingungen innerhalb des Binnenmarktes für miteinander
                                  konkurrierende Unternehmen nicht mehr identisch sind und
   2                              Mitbewerber deswegen Nachteile erleiden. Staatliche Unter-
                                  stützungen für Unternehmen oder Wirtschaftszweige sind in
                                  der EU in allen MS weit verbreitet. Die Verträge definieren den
   2                              Begriff der Beihilfe nicht. Der Zweck des Beihilfenverbots der
                                  Art. 107 ff. AEUV besteht darin, den Wettbewerb vor Verfäl-
                                  schungen zu schützen.
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