Page 236 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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230  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                  Urheberrechte, Marken und ähnliches. Diese Rechte gewäh-
                                  ren ihrem Eigentümer eine ausschließliche Rechtsposition,
                                  die einem wirtschaftlichen Monopol gleichkommt, weil er die
   2                              Rechte allein ausnutzen darf. Genau dort liegt auch das Pro-
                                  blem begründet, weil oben gerade festgestellt wurde, dass das
                                  Ausnutzen (und nicht das Innehaben!) von Monopolen vom
                                  EU-Wettbewerbsrecht verhindert werden soll. Andererseits
                                  ist der Sinn und Zweck der Verleihung der ausschließlichen
                                  Befugnis bei einem Patent gerade darin zu sehen, dass die Kre-
                                  ativität belohnt werden soll, um die wissenschaftliche Entwick-
                                  lung vorantreiben zu können.
          Unterscheidung zwischen    Der EuGH bringt die widerstreitenden Interessen dadurch
   6      Bestand und Ausübung eines   in Einklang, dass er zwischen dem Bestand eines Rechtes und
                                  dessen Ausübung unterscheidet. Der Bestand, d. h. die Gewäh-
          Rechts
                                  rung des Patentes an ein Unternehmen, wird von den Ver-
                                  trägen nicht geregelt, da es zur nationalen Eigentumsordnung
                                  gehört, welche unangetastet bleibt, Art. 345 AEUV. Dagegen
                                  kann die Ausübung des Rechtes unter Umständen verboten
                                  sein, wenn einer der Tatbestände des Art. 101 oder 102 AEUV
                                  berührt ist. Das ist z. B. beim Missbrauch einer marktbeherr-
                                  schenden Stellung der Fall.
                                     Beispiel: Ein frz. Autohersteller hat das alleinige Patent an
                                  seinen Ersatzteilen. Jetzt ermächtigt er nur seine Vertragshänd-
                                  ler in dem Mitgliedstaat I, diese Ersatzteile zu führen, während
   2                              unabhängige Autoreparaturwerkstätten die Ersatzteile nicht
                                  oder nur stark überteuert erhalten. Dann stellt die Ausübung
                                  des Patentrechtes einen Missbrauch dar und ein Verstoß gegen
   2                              Art. 102 AEUV liegt vor. Im Rahmen von Art. 101 AEUV hat
                                  die Kommission inzwischen von ihrem Recht auf Gruppenfrei-
   2                              stellungen nach Abs. 3 z. B. für Patentlizenzvereinbarungen und
                                  Know-how-Lizenzvereinbarungen Gebrauch gemacht.
                                     Zu beachten ist jedoch, dass der Verstoß gegen Wettbe-
   2      Daneben ist ein Verstoß gegen   werbsvorschriften nur eine Seite des Problems ist. Die andere
          Art. 34 AEUV möglich.
                                  ist ein möglicher Verstoß gegen den freien Warenverkehr,
   2                              Art. 34 AEUV. Durch die oben beschriebene Maßnahme des
                                  frz. Autoherstellers wird der Handel zwischen den Mitglied-
   2                              staaten im Sinne der Dassonville-Formel berührt, weil in I
                                  weniger Teile verkauft werden. Der Binnenmarkt wird durch
                                  sein Verhalten aufgeteilt, ein Umstand, den die Verträge mit
   2                              aller Macht verhindern möchten. Der aufmerksame Leser
                                  wird jedoch zu Recht einwenden, dass Art. 36 S. 1 AEUV den
   2                              Rechtfertigungsgrund des gewerblichen und kommerziellen
                                  Eigentums kennt. Könnten unsere Rechte nicht darunter fal-
                                  len? Genauso ist es. Zur Lösung wendet der EuGH wiederum
   2                              das Gegensatzpaar Bestand/Ausübung an. Nur letztere wird
                                  vom Vertrag erfasst. Das Ergebnis ist insoweit ebenso wie bei
                                  Art. 101, 102 AEUV.
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