Page 240 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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234  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                  308/46; EuG: Slg. 1999, II-3663; EuGH: Slg. 2000, I-6857). Die
                                  Vorschrift kann durch Ratsbeschluss außer Kraft gesetzt wer-
                                  den. Bei der Anwendung der in Art. 107 III AEUV genannten
   2                              Gründe kommt der Kommission ein weites Ermessen zu.
          Notifizierungspflicht      Gemäß  der  in  Art.  108  I  AEUV  enthaltenen  Notifizie-
                                  rungspflicht sind alle Beihilfen bei der Kommission zu no-
                                  tifizieren. Von dieser Regel sind – ähnlich wie beim Kartell-
                                  verbot – bestimmte Gruppen von Beihilfen aufgrund der
                                  allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ausgenommen
                                  (VO 651/2014, ABl. 2014L 187/1). Das Beihilfenverbot wird
                                  nach Art. 108 II AEUV von der Kommission ausgesprochen,
                                  der Rat kann einstimmig eine Beihilfe für rechtmäßig erklären,
   6                              Art. 108 II UAbs. 2 AEUV. Die Einzelheiten des Verfahrens
                                  der Kommission sind in einer Verordnung niedergelegt (VO
                                  734/2013, ABl. 2013L 204/15). Art. 108 III 1, 3 AEUV sind
                                  unmittelbar anwendbar. Bis zur Genehmigung durch die Kom-
                                  mission ist die Beihilfengewährung als rechtswidrig anzusehen.
          Konkurrentenklage          Prozessual gilt, dass ein Betroffener oder ein Konkurrent
                                  nach Art.  263  IV AEUV bei einer Beihilfengenehmigung
                                  durch die Kommission Klage vor dem EuGH erheben kann
                                  (Sytraval, Slg. 1998, I-1719). National ist es dem Wettbewer-
                                  ber möglich, eine Konkurrentenklage zu erheben (Saumon,
                                  Slg. 1991, I-5505). Der Konkurrent kann sich im Wege einer
                                  Anfechtungs- oder negativen Feststellungsklage gegen den Bei-
   2                              hilfenbewilligungsbescheid wenden, wenn die Beihilfe nicht
                                  bei der Kommission notifiziert wurde. In diesem Fall hat er das
                                  aus Art. 108 III 3 AEUV folgende subjektive „Recht auf Wett-
   2                              bewerb“ und wäre für eine solche Klage klagebefugt (§ 42 II
                                  VwGO) oder hätte ein Feststellungsinteresse. Letztlich hat der
   2                              Wettbewerber auch einen Unterlassungs- oder Schadensersatz-
                                  anspruch aus § 1 UWG.
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                                  6.9.5  Die Wirtschafts- und Währungspolitik
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                                  Über all dem Vorhergegangenen spannt sich eine allgemeine
   2                              wirtschaftliche Zielsetzung: Die Wirtschaftspolitik der EU ist
                                  in den Art. 119 ff. AEUV geregelt. Sie war vorher, mit Aus-
                                  nahme der Außenwirtschaftspolitik, weitestgehend Sache der
   2                              MS. Die Art. 119 ff. AEUV schaffen die vertraglichen Grund-
                                  lagen für die Errichtung einer umfassenden Wirtschaftsunion.
   2                                 Die Wirtschaftsunion beinhaltet u. a. die Wahrung der of-
                                  fenen Marktwirtschaft, des freien Wettbewerbs, der stabilen
                                  Preise, der soliden öffentlichen Finanzen und der finanzierba-
   2                              ren Zahlungsbilanz. Die Zahlungsbilanz ergibt sich aus dem
                                  Verhältnis aller wirtschaftlichen Transaktionen, die innerhalb
                                  eines Zeitraums aus einem Staat herausfließen, zu denen, die
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