Page 245 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.9  •  Die weiteren Politiken der EU


          Die EU hat bei der Ausführung der Handelspolitik einen wei-
          ten Ermessensbereich, innerhalb dessen ihr im Rahmen der
          unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeit auch Maßnahmen
          möglich sind, die den Drittländerhandel hemmen (Dürbeck,
          Slg. 1981, 1119). Neu eingefügt durch den VvL wurde die Kom-
          petenz für ausländischen Direktinvestitionen. Die Gestaltung
          der Handelspolitik erfolgt nach Art. 207 AEUV.

            Art. 207 AEUV – Durchführung der gemeinsamen
            Handelspolitik
            (1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen
            Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung
            von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen,
            die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und
            für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländi-
            schen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisie-
            rungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspoliti-
            schen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und
            Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen
            der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union
            gestaltet. […]



          Der Begriff der Handelspolitik umfasst nicht nur den Waren-  Außenhandel
          verkehr mit dritten Ländern, sondern auch den Handel mit   Dienstleistungen
          Dienstleistungen und die Handelsaspekte des geistigen Eigen-
          tums. Dadurch wird klargestellt, dass alle drei Hauptverträge
          der WTO, GATT, GATS und TRIPS, deren Mitglied die EU ist,
          der ausschließlichen Kompetenz der Union unterfallen. Nach
          Abs. 4 können auch Abkommen über den Handel mit kultu-
          rellen und audiovisuellen Dienstleistungen und den Handel
          mit Dienstleistungen des Sozial-, des Bildungs- und des Ge-
          sundheitssektors schließen. Nicht umfasst ist der Personen-
          verkehr, siehe auch Gutachten 1/94, WTO, Slg. 1994, I-5267.
          Dienstleistungen sind nunmehr komplett der Handelspolitik
          zuzurechnen, wenn sie eine grenzüberschreitende Erbrin-
          gung von Dienstleistungen sind. Hier ist der Personenverkehr
          mitumfasst. Geistiges Eigentum ist Handelspolitik, wenn es um
          nachgeahmte Waren geht, ansonsten sind nur die handelsbe-
          zogenen Aspekte erfasst.
            Das Wort „insbesondere“ in Art. 207 I AEUV bedeutet,
          dass die nachfolgende Aufzählung nur beispielhaft ist. Es kön-
          nen also auch später noch weitere Themen in die Handelspo-
          litik aufgenommen werden und damit in die Kompetenz der
          EU übergehen.
            Die EU hat insbesondere die Kompetenz für die Änderun-
          gen der Zollsätze nach außen, den Abschluss von völkerrecht-
          lichen Zoll- und Handelsabkommen mit dritten Staaten im
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