Page 246 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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240 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
Namen der EU, die Vereinheitlichung der Liberalisierungs-
maßnahmen (einheitlicher Abbau mengenmäßiger Beschrän-
kungen und anderer Grenzhemmnisse), die Ausfuhrpolitik
2 und so genannten handelspolitischen Schutzmaßnahmen.
Außenwirtschaftsgesetz Das Außenwirtschaftsrecht der Mitgliedstaaten (In
Deutschland: Außenwirtschaftsgesetz [AWG] und -verord-
nung [AWV]. Das AWG legt den Grundsatz der außenwirt-
schaftlichen Freiheit fest, gibt dem Staat aber gleichzeitig die
Möglichkeit zu Außenhandelskontrollen und -verboten.) bleibt
neben dem EU-Recht bestehen, wenngleich sich die Mitglied-
staaten im Rahmen des EU-Rechts halten müssen. Bei Kolli-
sionen, also wenn auf einen Sachverhalt Tatbestände beider
6 Rechtsordnungen anwendbar sind, geht nach dem Grundsatz
des Anwendungsvorrangs das EU-Recht vor.
- Die autonome Handelspolitik: Durch Sekundärrechtset-
Autonome Handelspolitik Die gemeinsame Handelspolitik beruht auf zwei Pfeilern:
zung werden Rechtsakte über Ein- und Ausfuhrpolitik
erlassen; soweit die EU noch keine Kompetenzen hat,
gehen die EU- Mitgliedstaaten in internationalen Organi-
sationen bzw. bei Konferenzen der OECD, dem Interna-
tionalen Währungsfonds etc. gemeinsam vor, soweit es
um Probleme geht, die den Binnenmarkt betreffen (etwa
- Entwicklungszusammenarbeit).
Vertragliche Handelspolitik Die vertragliche Handelspolitik: Durch völkerrechtliche
2 Verträge der EU mit Drittstaaten, diese werden nach
Richtlinien des Rates von der Kommission ausgearbeitet;
die Abkommen binden EU-Organe und Mitgliedstaaten.
2
Die Harmonisierung der Förderung von Exporten in Drittstaa-
2 ten ist ebenfalls Teil der gemeinsamen Handelspolitik.
Ausfuhrsubventionen Die Leistung von Ausfuhrsubventionen an einzelne Un-
ternehmen zur Förderung ihrer Konkurrenzfähigkeit liegt
2 allerdings weiterhin in der Kompetenz der Mitgliedstaaten.
Nach Ansicht des EuGH sind aber die Art. 107 ff. AEUV (ver-
2 botene Beihilfen) grundsätzlich darauf anwendbar, weil eine
Ausfuhrbeihilfe den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten
2 Embargomaßnahmen beschränken könne (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959).
Ein Sonderproblem der Handelspolitik sind Embargomaß-
nahmen der EU gegenüber dritten Staaten. Was für den Kapi-
2 tal- und Zahlungsverkehr Anwendung findet (▶ Abschn. 6.7),
muss natürlich auch für Waren gelten, da ansonsten ein Un-
2 gleichgewicht entstehen würde. Die EU hat einige Embargo-
maßnahmen getroffen, z. B. gegen die Republik Jugoslawien.
Rechtlich ist zu beachten, dass durch das Embargo der
2 Handel mit einem dritten Staat mit bestimmten Gütern nicht
mehr möglich ist. Einem potentiellen Exporteur wird folglich
das Recht verweigert, mit einem anderen Staat zu handeln. Das