Page 246 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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240  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                  Namen der EU, die Vereinheitlichung der Liberalisierungs-
                                  maßnahmen (einheitlicher Abbau mengenmäßiger Beschrän-
                                  kungen und anderer Grenzhemmnisse), die Ausfuhrpolitik
   2                              und so genannten handelspolitischen Schutzmaßnahmen.
          Außenwirtschaftsgesetz     Das Außenwirtschaftsrecht der Mitgliedstaaten (In
                                  Deutschland: Außenwirtschaftsgesetz [AWG] und -verord-
                                  nung [AWV]. Das AWG legt den Grundsatz der außenwirt-
                                  schaftlichen Freiheit fest, gibt dem Staat aber gleichzeitig die
                                  Möglichkeit zu Außenhandelskontrollen und -verboten.) bleibt
                                  neben dem EU-Recht bestehen, wenngleich sich die Mitglied-
                                  staaten im Rahmen des EU-Rechts halten müssen. Bei Kolli-
                                  sionen, also wenn auf einen Sachverhalt Tatbestände beider
   6                              Rechtsordnungen anwendbar sind, geht nach dem Grundsatz
                                  des Anwendungsvorrangs das EU-Recht vor.
                                  -   Die autonome Handelspolitik: Durch Sekundärrechtset-
          Autonome Handelspolitik    Die gemeinsame Handelspolitik beruht auf zwei Pfeilern:

                                     zung werden Rechtsakte über Ein- und Ausfuhrpolitik
                                     erlassen; soweit die EU noch keine Kompetenzen hat,
                                     gehen die EU- Mitgliedstaaten in internationalen Organi-
                                     sationen bzw. bei Konferenzen der OECD, dem Interna-
                                     tionalen Währungsfonds etc. gemeinsam vor, soweit es
                                     um Probleme geht, die den Binnenmarkt betreffen (etwa
                                  -  Entwicklungszusammenarbeit).
          Vertragliche Handelspolitik    Die vertragliche Handelspolitik: Durch völkerrechtliche
   2                                 Verträge der EU mit Drittstaaten, diese werden nach
                                     Richtlinien des Rates von der Kommission ausgearbeitet;
                                     die Abkommen binden EU-Organe und Mitgliedstaaten.
   2
                                  Die Harmonisierung der Förderung von Exporten in Drittstaa-
   2                              ten ist ebenfalls Teil der gemeinsamen Handelspolitik.
          Ausfuhrsubventionen        Die Leistung von Ausfuhrsubventionen an einzelne Un-
                                  ternehmen zur Förderung ihrer Konkurrenzfähigkeit liegt
   2                              allerdings weiterhin in der Kompetenz der Mitgliedstaaten.
                                  Nach Ansicht des EuGH sind aber die Art. 107 ff. AEUV (ver-
   2                              botene Beihilfen) grundsätzlich darauf anwendbar, weil eine
                                  Ausfuhrbeihilfe den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten
   2      Embargomaßnahmen        beschränken könne (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959).
                                     Ein Sonderproblem der Handelspolitik sind Embargomaß-
                                  nahmen der EU gegenüber dritten Staaten. Was für den Kapi-
   2                              tal- und Zahlungsverkehr Anwendung findet (▶ Abschn. 6.7),
                                  muss natürlich auch für Waren gelten, da ansonsten ein Un-
   2                              gleichgewicht entstehen würde. Die EU hat einige Embargo-
                                  maßnahmen getroffen, z. B. gegen die Republik Jugoslawien.
                                     Rechtlich ist zu beachten, dass durch das Embargo der
   2                              Handel mit einem dritten Staat mit bestimmten Gütern nicht
                                  mehr möglich ist. Einem potentiellen Exporteur wird folglich
                                  das Recht verweigert, mit einem anderen Staat zu handeln. Das
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