Page 248 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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242  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU

                                  6.9.7  Sonstige Politiken, insbesondere
                                        Umweltpolitik
                                  -   Sozialpolitik, Art. 151-161 AEUV
   2                              Die EU hat auch für weitere Politikbereiche Kompetenzen:
                                  -
                                  -
                                      Europäischer Sozialfonds, Art. 162-164 AEUV
                                  -
                                      Bildungspolitik, Art. 165-166 AEUV
                                  -
                                      Kulturpolitik, Art. 167 AEUV
                                  -
                                      Verbraucherschutz, Art. 169 AEUV
                                  -
                                      Transeuropäische Netze, Art. 170-172 AEUV
                                  -
                                      Industriepolitik, Art. 173 AEUV
                                      Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammen-
                                  -   Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt,
   6                              -   Gesundheitspolitik, Art. 168 AEUV
                                     halt, Art. 174-178 AEUV
                                  -   Umweltpolitik, Art. 191-193 AEUV
                                     Art. 179-190 AEUV
                                  -
                                  -
                                      Energie, Art. 194 AEUV
                                  -
                                      Tourismus, Art. 195 AEUV
                                  -
                                      Katastrophenschutz, Art. 196 AEUV
                                  -
                                      Beschäftigungspolitik, Art. 145-150 AEUV
                                      Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe,
                                     Art. 208-214 AEUV
   2      Häufig einschränkte Kompe-  -   Verwaltungszusammenarbeit, Art. 197 AEUV
                                  In diesen Politikbereichen sind die Kompetenzen der Union
          tenzen                  häufig nicht besonders weit reichend und sie stellen häufig
   2                              keinen Vorbehalt gegenüber der Ausübung der Grundfrei-
                                  heiten oder der anderen Politiken dar (für die Kulturpolitik:
   2                              C-531/07, Buchpreisbindung, Slg. 2009, I-3717). Es handelt sich
                                  hauptsächlich um Zuständigkeiten, die es der EG ermöglichen,
                                  einen groben Rahmen für die Mitgliedstaaten abzustecken. Die
   2                              EU-Kompetenzen sind aber durch spätere Vertragsänderun-
                                  gen ausbaufähig. Dies geschah insbesondere im Bereich der
   2                              Umweltpolitik.


   2                                 Art. 191 AEUV – Umweltpolitische Ziele,
                                     Schutzmaßnahmen
   2                                 (1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachste-
                                     -
                                     henden Ziele bei:
   2                                 -   Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer
                                        Qualität;
                                     -
                                        Schutz der menschlichen Gesundheit;
   2                                 -   umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen
                                        Ressourcen;
                                        Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur
                                        Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme. […]
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