Page 251 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.10  •  Der Rechtsschutz gegen Unionsrecht

          6.10  Der Rechtsschutz gegen Unionsrecht





























          EG-Gerichtsbarkeit. (Reinald Fenke)


          Die Verträge enthalten ein sehr effektives Rechtsschutzsystem   Drei Gerichte
          vor EU-Gerichten, welche die Einhaltung des EU-Rechts über-
          wachen und häufig auch fortentwickeln. Nach Art. 19 I 1 EUV
          bestehen drei Gerichtstypen, der Gerichtshof (EuGH), das Ge-
          richt (EuG) und die Fachgerichte, insbesondere das Gericht
          über den öffentlichen Dienst (GöD).
            Die Jurisdiktion von EuGH und EuG spielt im Hinblick   Zuständigkeitsabgrenzung
          auf den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts eine   zwischen EuGH und EuG
          tragende Rolle im Funktionsschema der EU. Die Abgren-
          zungsnorm betreffend der Zuständigkeit ist Art. 256 AEUV.
          Zu beachten ist Art. 51 SatzungEuGH, wonach abweichend
          von Art. 256 I AEUV für Klagen der Mitgliedstaaten oder der
          Unionsorgane der EuGH zuständig bleibt. Im Ergebnis ist das
          EuG somit für alle Klagen von natürlichen und juristischen
          Personen im ersten Rechtszug zuständig. Falls die europäi-
          schen Gerichte unzuständig sind, kann ein Verfahren gegen
          die Union auch vor nationalen Gerichten geführt werden,
          Art. 274 AEUV.
          -   Klagen, die direkt an ihn gerichtet sind, bei denen er also   Zuständigkeit des EuGH
            Der Gerichtshof befasst sich mit:
          -   Vorabentscheidungsersuchen, dies sind Anträge eines
            erste und gleichzeitig letzte Instanz ist,

            Gerichts eines Mitgliedstaats auf die verbindliche Aus-
            legung von Unionsrecht, auf Überprüfung der Rechts-
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