Page 251 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.10 • Der Rechtsschutz gegen Unionsrecht
6.10 Der Rechtsschutz gegen Unionsrecht
EG-Gerichtsbarkeit. (Reinald Fenke)
Die Verträge enthalten ein sehr effektives Rechtsschutzsystem Drei Gerichte
vor EU-Gerichten, welche die Einhaltung des EU-Rechts über-
wachen und häufig auch fortentwickeln. Nach Art. 19 I 1 EUV
bestehen drei Gerichtstypen, der Gerichtshof (EuGH), das Ge-
richt (EuG) und die Fachgerichte, insbesondere das Gericht
über den öffentlichen Dienst (GöD).
Die Jurisdiktion von EuGH und EuG spielt im Hinblick Zuständigkeitsabgrenzung
auf den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts eine zwischen EuGH und EuG
tragende Rolle im Funktionsschema der EU. Die Abgren-
zungsnorm betreffend der Zuständigkeit ist Art. 256 AEUV.
Zu beachten ist Art. 51 SatzungEuGH, wonach abweichend
von Art. 256 I AEUV für Klagen der Mitgliedstaaten oder der
Unionsorgane der EuGH zuständig bleibt. Im Ergebnis ist das
EuG somit für alle Klagen von natürlichen und juristischen
Personen im ersten Rechtszug zuständig. Falls die europäi-
schen Gerichte unzuständig sind, kann ein Verfahren gegen
die Union auch vor nationalen Gerichten geführt werden,
Art. 274 AEUV.
- Klagen, die direkt an ihn gerichtet sind, bei denen er also Zuständigkeit des EuGH
Der Gerichtshof befasst sich mit:
- Vorabentscheidungsersuchen, dies sind Anträge eines
erste und gleichzeitig letzte Instanz ist,
Gerichts eines Mitgliedstaats auf die verbindliche Aus-
legung von Unionsrecht, auf Überprüfung der Rechts-