Page 250 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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244  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                     EU und Mitgliedstaaten arbeiten mit dritten Staaten und
                                  Organisationen zusammen und schließen im Umweltbereich
                                  auf der Basis von Art. 192 I AEUV (implizite Außenkompetenz
   2                              ▶ Abschn. 6.9.3) vermehrt völkerrechtliche Verträge.
          Wichtig: Umweltrechtliches   Das umweltrechtliche Sekundärrecht hat den Umweltschutz
          Sekundärrecht           in den MS deutlich vorangebracht. Berühmtheit haben u. a. die
                                  UVP-RL 85/337/EWG (ABl. 1985 L 175/40) und die IVU-RL
                                  (2008/1 /ABl. 2008 L 24/8) erlangt, die verfahrensrechtliche Be-
                                  stimmungen enthalten. Hierzu gehören auch die Umweltinfor-
                                  mationsRL 2003/4, (ABl. 2003 L 41/26), die UmwelthaftungsRL
                                  2004/35 (ABl. 2004 L 143/56) und die RL zum strafrechtlichen
                                  Schutz der Umwelt (2008/99, ABl. 2008 L 328/28). Diese nicht
   6                              vollständige Übersicht zeigt deutlich die Spannbreite der um-
                                  weltrechtlichen Rechtsetzung der Union auf.
          Medienbezogener Umwelt-    Neben dem „verfahrensbezogenen Umweltschutz“ ist
          schutz                  die EU im Bereich des „medienbezogenen Umweltschutzes“
                                  sehr aktiv. Die Rechtsakte sind wiederum kaum überschau-
                                  bar, Berühmtheit haben die FFH-RL (Flora-Fauna-Habitat,
                                  RL 92/43, ABl. 1992 L 206/7) und das Abfallrecht erlangt.
                                  Abfall ist eine Ware im Sinne der Verträge und Art. 34 AEUV
                                  findet Anwendung auf die grenzüberschreitende Abfallver-
                                  bringung. Zur Bekämpfung des Klimawandels hat die Union
                                  zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenüberein-
                                  kommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen
   2                              die EmissionshandelsRL 2009/29/EG erlassen, die in Dtld.
                                  durch das TreibhausgasemissionshandelsG umgesetzt wurde
                                  (zu rechtl. Problemen der Vorgängerregelung: BVerfG, DVBl.
   2                              2007, 821).
          EuGH schützt die Umwelt    Der EuGH ist im Bereich des Umweltschutzes, der dem
   2      durch extensive Auslegung.  Gesundheitsschutz der Unionsbürger dienen soll, mit der
                                  Annahme subjektiver Rechte sehr großzügig. Bei der Über-
                                  schreitung von Grenzwerten hat es im Anwendungsbereich
   2                              der Luftqualitätsrichtlinie 96/62 dem klagenden Unionsbürger
                                  entgegen der Ansicht des BVerwG (E 128, 278) ein subjektives
   2                              Recht auf Erstellung eines Aktionsplans eingeräumt (Janecek,
                                  Slg. 2007, I-6237). Das BVerwG hatte argumentiert, dass Ak-
   2                              tionspläne im Allgemeininteresse aufzustellen seien und die
                                  Aufstellung nicht dem Schutz subjektiver Rechte Dritter zu
                                  dienen bestimmt sei (§ 47 BImschG, der die Bestimmungen
   2                              der RL insoweit umsetzt). Auch würde sich ein subjektives
                                  Recht weder aus Art. 7 III RL 96/62, noch aus Erwägungen des
   2                              Gesundheitsschutzes ergeben. Dem trat der EuGH entgegen.
                                  Art. 7 III RL 96/62 lege den MS die eindeutige, unbedingte und
                                  hinreichend genaue Verpflichtung zur Erstellung von Aktions-
   2                              plänen auf (Art. 7 III lautet: „Die MS erstellen Aktionspläne, in
                                  denen die Maßgaben angegeben werden, die […] kurzfristig
                                  zu ergreifen sind […]“).
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