Page 250 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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244 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
EU und Mitgliedstaaten arbeiten mit dritten Staaten und
Organisationen zusammen und schließen im Umweltbereich
auf der Basis von Art. 192 I AEUV (implizite Außenkompetenz
2 ▶ Abschn. 6.9.3) vermehrt völkerrechtliche Verträge.
Wichtig: Umweltrechtliches Das umweltrechtliche Sekundärrecht hat den Umweltschutz
Sekundärrecht in den MS deutlich vorangebracht. Berühmtheit haben u. a. die
UVP-RL 85/337/EWG (ABl. 1985 L 175/40) und die IVU-RL
(2008/1 /ABl. 2008 L 24/8) erlangt, die verfahrensrechtliche Be-
stimmungen enthalten. Hierzu gehören auch die Umweltinfor-
mationsRL 2003/4, (ABl. 2003 L 41/26), die UmwelthaftungsRL
2004/35 (ABl. 2004 L 143/56) und die RL zum strafrechtlichen
Schutz der Umwelt (2008/99, ABl. 2008 L 328/28). Diese nicht
6 vollständige Übersicht zeigt deutlich die Spannbreite der um-
weltrechtlichen Rechtsetzung der Union auf.
Medienbezogener Umwelt- Neben dem „verfahrensbezogenen Umweltschutz“ ist
schutz die EU im Bereich des „medienbezogenen Umweltschutzes“
sehr aktiv. Die Rechtsakte sind wiederum kaum überschau-
bar, Berühmtheit haben die FFH-RL (Flora-Fauna-Habitat,
RL 92/43, ABl. 1992 L 206/7) und das Abfallrecht erlangt.
Abfall ist eine Ware im Sinne der Verträge und Art. 34 AEUV
findet Anwendung auf die grenzüberschreitende Abfallver-
bringung. Zur Bekämpfung des Klimawandels hat die Union
zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenüberein-
kommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen
2 die EmissionshandelsRL 2009/29/EG erlassen, die in Dtld.
durch das TreibhausgasemissionshandelsG umgesetzt wurde
(zu rechtl. Problemen der Vorgängerregelung: BVerfG, DVBl.
2 2007, 821).
EuGH schützt die Umwelt Der EuGH ist im Bereich des Umweltschutzes, der dem
2 durch extensive Auslegung. Gesundheitsschutz der Unionsbürger dienen soll, mit der
Annahme subjektiver Rechte sehr großzügig. Bei der Über-
schreitung von Grenzwerten hat es im Anwendungsbereich
2 der Luftqualitätsrichtlinie 96/62 dem klagenden Unionsbürger
entgegen der Ansicht des BVerwG (E 128, 278) ein subjektives
2 Recht auf Erstellung eines Aktionsplans eingeräumt (Janecek,
Slg. 2007, I-6237). Das BVerwG hatte argumentiert, dass Ak-
2 tionspläne im Allgemeininteresse aufzustellen seien und die
Aufstellung nicht dem Schutz subjektiver Rechte Dritter zu
dienen bestimmt sei (§ 47 BImschG, der die Bestimmungen
2 der RL insoweit umsetzt). Auch würde sich ein subjektives
Recht weder aus Art. 7 III RL 96/62, noch aus Erwägungen des
2 Gesundheitsschutzes ergeben. Dem trat der EuGH entgegen.
Art. 7 III RL 96/62 lege den MS die eindeutige, unbedingte und
hinreichend genaue Verpflichtung zur Erstellung von Aktions-
2 plänen auf (Art. 7 III lautet: „Die MS erstellen Aktionspläne, in
denen die Maßgaben angegeben werden, die […] kurzfristig
zu ergreifen sind […]“).