Page 252 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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246  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                     gültigkeit einer Handlung eines Unionsorgans, oder auf
                                  -   Gutachten über die Vereinbarkeit eines von der EU
                                     Satzungen von vom Rat geschaffenen Einrichtungen und
   2                                 geplanten völkerrechtlichen Vertrages mit dritten Staaten
                                     oder Organisationen mit dem Gemeinschaftsrecht.

          „Effet utile“           Der Gerichtshof folgt, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit
                                  das Unionsrecht interpretiert, grundsätzlich den gängigen und
                                  bereits besprochenen Auslegungsmethoden (▶ Abschn. 4.5.4).
                                  Generell gibt der Gerichtshof eher der Auslegungsmethode
                                  den Vorzug, die letztendlich die Ziele der Verträge begüns-
                                  tigt und das Funktionieren der Union sichert (Leberpfennig,
   6                              Slg. 1970, 825): „… in den Fällen, in denen etwa die Gemein-
                                  schaftsbehörden einen Mitgliedstaat oder alle Mitgliedstaaten
                                  durch Entscheidung zu einem bestimmten Verhalten verpflich-
                                  ten, würde die nützliche Wirkung („effet utile“) einer solchen
                                  Maßnahme abgeschwächt, wenn die Angehörigen dieses Staa-
                                  tes sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen
                                  Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts
                                  berücksichtigen könnten.“ Der Gerichtshof legt Normen des
                                  Unionsrechts oft extensiv nach ihrem Sinn und Zweck unter
                                  Berücksichtigung der Auslegungsregel des „effet utile“ aus,
                                  was im Ergebnis zu einer teleologischen Weiterentwicklung
                                  des Unionsrechts führt.
                                     Die Klagemöglichkeiten sind abschließend in den Ver-
   2      Abschließende Aufzählung der   trägen aufgezählt. Keine Zuständigkeit zur Überprüfung der
          Klagemöglichkeiten
                                  Rechtshandlungen besteht im Bereich der Gemeinsamen Au-
   2                              ßen- und Sicherheitspolitik (Art. 275 AEUV) und bei staatli-
                                  chen Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Raums der Freiheit,
   2                              der Sicherheit und des Rechts (Art. 276 AEUV). Eine einge-
                                  schränkte Überprüfbarkeit besteht bei der Suspendierung von
                                  Mitgliedschaftsrechten gemäß Art. 7 EUV (Art. 269 AEUV).
   2                              -  Zu den Klagemöglichkeiten gehören:

   2                                  (Aufsichts-) Klage der Kommission oder (Vertragsverlet-
                                     zungs-) Klage eines Mitgliedstaates gegen einen Mitglied-
                                     staat wegen Vertragsverletzung (Art. 258, 259 AEUV)
                                  -
   2                              -   Nichtigkeitsklage gegen Handlungen von EU-Organen
                                     (Art. 263 AEUV)
   2                              -   Untätigkeitsklage gegen Untätigkeit von EU-Organen
                                     (Art. 265 AEUV)
                                      Amtshaftungsklage gegen die EU wegen Verletzungen
   2                              -  der Amtspflicht durch Organe oder Beamte (Art. 268,
                                     340 II, III AEUV)
   2                              -   Klagen von EU-Beamten gegen die EU (Art. 270 AEUV)
                                      Gewisse Streitigkeiten betreffend die EIB und die EZB
                                  -   Streitigkeiten nach Schiedsklauseln (Art. 272 AEUV)
                                     (Art. 271 AEUV)
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