Page 252 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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246 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
gültigkeit einer Handlung eines Unionsorgans, oder auf
- Gutachten über die Vereinbarkeit eines von der EU
Satzungen von vom Rat geschaffenen Einrichtungen und
2 geplanten völkerrechtlichen Vertrages mit dritten Staaten
oder Organisationen mit dem Gemeinschaftsrecht.
„Effet utile“ Der Gerichtshof folgt, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit
das Unionsrecht interpretiert, grundsätzlich den gängigen und
bereits besprochenen Auslegungsmethoden (▶ Abschn. 4.5.4).
Generell gibt der Gerichtshof eher der Auslegungsmethode
den Vorzug, die letztendlich die Ziele der Verträge begüns-
tigt und das Funktionieren der Union sichert (Leberpfennig,
6 Slg. 1970, 825): „… in den Fällen, in denen etwa die Gemein-
schaftsbehörden einen Mitgliedstaat oder alle Mitgliedstaaten
durch Entscheidung zu einem bestimmten Verhalten verpflich-
ten, würde die nützliche Wirkung („effet utile“) einer solchen
Maßnahme abgeschwächt, wenn die Angehörigen dieses Staa-
tes sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen
Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts
berücksichtigen könnten.“ Der Gerichtshof legt Normen des
Unionsrechts oft extensiv nach ihrem Sinn und Zweck unter
Berücksichtigung der Auslegungsregel des „effet utile“ aus,
was im Ergebnis zu einer teleologischen Weiterentwicklung
des Unionsrechts führt.
Die Klagemöglichkeiten sind abschließend in den Ver-
2 Abschließende Aufzählung der trägen aufgezählt. Keine Zuständigkeit zur Überprüfung der
Klagemöglichkeiten
Rechtshandlungen besteht im Bereich der Gemeinsamen Au-
2 ßen- und Sicherheitspolitik (Art. 275 AEUV) und bei staatli-
chen Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Raums der Freiheit,
2 der Sicherheit und des Rechts (Art. 276 AEUV). Eine einge-
schränkte Überprüfbarkeit besteht bei der Suspendierung von
Mitgliedschaftsrechten gemäß Art. 7 EUV (Art. 269 AEUV).
2 - Zu den Klagemöglichkeiten gehören:
2 (Aufsichts-) Klage der Kommission oder (Vertragsverlet-
zungs-) Klage eines Mitgliedstaates gegen einen Mitglied-
staat wegen Vertragsverletzung (Art. 258, 259 AEUV)
-
2 - Nichtigkeitsklage gegen Handlungen von EU-Organen
(Art. 263 AEUV)
2 - Untätigkeitsklage gegen Untätigkeit von EU-Organen
(Art. 265 AEUV)
Amtshaftungsklage gegen die EU wegen Verletzungen
2 - der Amtspflicht durch Organe oder Beamte (Art. 268,
340 II, III AEUV)
2 - Klagen von EU-Beamten gegen die EU (Art. 270 AEUV)
Gewisse Streitigkeiten betreffend die EIB und die EZB
- Streitigkeiten nach Schiedsklauseln (Art. 272 AEUV)
(Art. 271 AEUV)