Page 254 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 254

248  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU

                                  6.10.1  Vertragsverletzungsverfahren


                                  Das Vertragsverletzungsverfahren kommt in der Rechtspre-
   2                              chung des Gerichtshofes eher selten vor. Der Grund liegt darin,
                                  dass sich weder die Mitgliedstaaten noch ein Organ der EU
                                  gerne öffentlich „anschwärzen“ (oder angeschwärzt werden)
                                  und viele Streitigkeiten in diesem Bereich schon im Vorfeld
                                  erledigt werden. Dennoch macht die Kommission von ihrem
                                  Recht aus Art. 258 AEUV vermehrt Gebrauch.


                                     Art. 258 AEUV – Anrufung des Gerichtshofs durch die
                                     Kommission
   6                                 Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen
                                     eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine
                                     mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem
                                     Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
                                     Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der
                                     Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission
                                     den Gerichtshof anrufen.



                                  Antragsteller, -gegner und Streitgegenstand ergeben sich aus
                                  dem Wortlaut.
                                     Die Klagebefugnis der Kommission ist gegeben, wenn sie
   2                              der Auffassung ist, dass ein Vertragsverstoß vorliegt. Sie muss
                                  von der Vertragsverletzung in tatsächlicher und rechtlicher
                                  Hinsicht überzeugt sein. Vermutungen oder Zweifel sind nicht
   2                              ausreichend.
          Vorverfahren            -  Das Vorverfahren gliedert sich in mehrere Schritte:
   2                                  Die Kommission kommt zu der Ansicht, dass ein Mit-
                                     gliedstaat gegen eine Norm aus den Verträgen verstoßen
                                     hat,
   2                              -   sie sendet ein Mahnschreiben an den Mitgliedstaat, um
                                     den Mitgliedstaat zur Stellungnahme zu veranlassen
   2                              -   nimmt der Staat nicht Stellung oder kann er die Kom-
                                     (Vorverfahren),

   2                              -  mission nicht von der Rechtmäßigkeit seines Handelns
                                     überzeugen,

   2                                  dann sendet die Kommission eine mit Gründen verse-
                                     hene formelle Stellungnahme an den Mitgliedstaat und
                                     setzt ihm darin eine Frist, den genau benannten Rechts-
   2                                 verstoß zu bereinigen. Die Frist muss den Umständen
                                     des Falles nach angemessen sein, zwei Monate sind in der
                                  -  Regel ausreichend,
   2                                  kommt der Mitgliedstaat dieser Stellungnahme nicht
                                     nach, so darf die Kommission ihn vor dem EuGH verkla-
                                     gen.
   249   250   251   252   253   254   255   256   257   258   259