Page 256 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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250  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU



                                     Art. 259 AEUV – Anrufung durch einen Mitgliedstaat
                                     Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der
   2                                 Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Ver-
                                     pflichtung aus den Verträgen verstoßen hat.
                                     Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der
                                     Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat
                                     Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen.
                                     Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellung-
                                     nahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu
                                     schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktori-
                                     schen Verfahren.
                                     Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt,
                                     in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellung-
                                     nahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme
   6                                 vor dem Gerichtshof geklagt werden.




                                  Dieses Verfahren ist gegenüber der Klage der EU-Kommission
                                  gem. Art. 258 AEUV selbständig. Beide Verfahren können im
                                  Falle einer Vertragsverletzung gleichzeitig durchgeführt wer-
                                  den.


                                  6.10.2  Die Nichtigkeitsklage


   2                              Mit dieser Klage kann die Nichtigerklärung eines Rechtsaktes
                                  eines EU-Organs erreicht werden, soweit die Klage zulässig
                                  und begründet ist. Erstinstanzlich zuständig für Klagen von
   2                              natürlichen und juristischen Personen ist nach Art. 256 AEUV
                                  das EuG, vgl. Art. 51 Satzung EuGH.
   2

                                     Art. 263 AEUV – Weitere Zuständigkeit; Klagefrist
   2                                 Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmä-
                                     ßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates,
                                     der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfeh-
   2                                 lungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des
                                     Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechts-
   2                                 wirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmä-
                                     ßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen
                                     der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
   2                                 Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof […] für Klagen zuständig,
                                     die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder
                                     die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher
   2                                 Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner
                                     Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermes-
                                     sensmissbrauchs erhebt.
   2                                 Der Gerichtshof […] ist unter den gleichen Voraussetzungen zu-
                                     ständig für Klagen des Rechnungshofs, der EZB und des Ausschus-
                                     ses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
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