Page 244 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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238 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
6.9.6 Die Handelspolitik
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Grenzenloser Außenhandel. (Reinald Fenke)
Die EU hat eine ausschließliche Regelungskompetenz auf
2 dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik, Art. 3 I lit. e)
AEUV. Allerdings erteilt die EU in Einzelfällen den Mit-
gliedstaaten die Erlaubnis, eigene Außenhandelspolitik zu
2 betreiben.
Es ist strittig, ob die Mitgliedstaaten – abgesehen von sol-
2 chen Ermächtigungen – noch Handelspolitik in irgendeiner
Form betreiben dürfen. Da eine ausschließliche Kompetenz
der EU gegeben ist, ist die vorzugswürdige Ansicht, dass die
2 Mitgliedstaaten höchstens noch in Randbereichen der Han-
delspolitik tätig werden dürfen, die die gemeinsame EU-Han-
2 delspolitik nicht erfasst.
Art. 206 AEUV gibt die Leitlinien der EU-Handelspolitik
2 vor.
2 Art. 206 AEUV – Grundsätze der gemeinsamen
Handelspolitik
Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32
2 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen
Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der
2 Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei
den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der
Zollschranken und anderer Schranken bei.