Page 244 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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238  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU

                                  6.9.6  Die Handelspolitik



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                                  Grenzenloser Außenhandel. (Reinald Fenke)
                                  Die EU hat eine ausschließliche Regelungskompetenz auf
   2                              dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik, Art. 3 I lit. e)
                                  AEUV. Allerdings erteilt die EU in Einzelfällen den Mit-
                                  gliedstaaten die Erlaubnis, eigene Außenhandelspolitik zu
   2                              betreiben.
                                     Es ist strittig, ob die Mitgliedstaaten – abgesehen von sol-
   2                              chen Ermächtigungen – noch Handelspolitik in irgendeiner
                                  Form betreiben dürfen. Da eine ausschließliche Kompetenz
                                  der EU gegeben ist, ist die vorzugswürdige Ansicht, dass die
   2                              Mitgliedstaaten höchstens noch in Randbereichen der Han-
                                  delspolitik tätig werden dürfen, die die gemeinsame EU-Han-
   2                              delspolitik nicht erfasst.
                                     Art. 206 AEUV gibt die Leitlinien der EU-Handelspolitik
   2                              vor.


   2                                 Art. 206 AEUV – Grundsätze der gemeinsamen
                                     Handelspolitik
                                     Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32
   2                                 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen
                                     Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der
   2                                 Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei
                                     den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der
                                     Zollschranken und anderer Schranken bei.
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