Page 243 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.9  •  Die weiteren Politiken der EU


            Das Defizitkriterium verlangt, dass das Verhältnis des
            geplanten oder tatsächlichen Defizits zum Bruttoinlands-
            produkt 3 % nicht überschreitet (Ausnahmen: dauernd
            zurückgehendes Defizit oder nur eine kurzzeitige Über-
            schreitung des Wertes [siehe Deutschland wegen der mit
            der deutschen Einheit verbundenen Probleme]). Das
            Schuldenstandkriterium verlangt, dass das Verhältnis öf-
            fentliche Schulden zum Bruttoinlandsprodukt 60 % nicht
          -   mindestens zweijährige Einhaltung des EWS: Die eu-
            überschreitet.

            ropäischen Währungen befinden sich in einem „Korb“,
            wonach früher der Kurs des ECU errechnet wurde.
            Dieser Korb ist das Europäische Währungssystem (EWS)
            ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen
          -   Dauerhaftigkeit der Konvergenz: Hierbei ist auf das lang-
            Mitgliedstaates.

            fristige Zinsniveau in dem Staat zu schauen, welches wie
            bei der Preisstabilität nicht um mehr als 2 % über dem
            Satz der „besten drei“ liegt.

          Die „Härte“ der neuen Währung Euro wird durch einen so
          genannten „Stabilitätspakt“ gesichert, der in zwei Verordnun-
          gen niedergelegt ist (VO 1466/97, ABl. 1997L 209/1 und VO
          1467/97, ABl. 1997L 209/6). Über die Einhaltung der Stabili-
          tätskriterien wacht eine unabhängige Zentralbank mit Sitz in
          Frankfurt. Unabhängigkeit bedeutet, dass weder eine nationale
          noch eine EU-Stelle Weisungen gleich welcher Art an die EZB
          richten darf. Die Art. 143 und 144 AEUV regeln das Tätig-
          werden im Falle von Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines MS.
          Im Rahmen der sogenannten EURO-Rettung wurden mehrere
          parallele völkerrechtliche Abkommen zwischen den EURO-
          Staaten geschlossen, die nur eingeschränkt als EU-Recht be-
          zeichnet werden können (EuGH, C-370/12, Pringle; BVerfGE
          132, 195 und E 135, 317).
            Das System der Unabhängigkeit ist auf Druck der Bun-  Unabhängigkeit der EZB
          desregierung wie im deutschen Recht ausgestaltet (vgl.
          §  12  Satz  2  BBankG) worden. Für die Währungsunion
          wurde auch das Grundgesetz geändert, siehe den neuen
          Art. 88 Satz 2 GG. Die EZB hat auch das ausschließliche Recht,
          die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu
          genehmigen, Art. 128 I 1 AEUV, und ist zusammen mit den
          nationalen Zentralbanken zur Auslieferung berechtigt.
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