Page 241 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.9 • Die weiteren Politiken der EU
hineinfließen. Die Wirtschafts- und Währungsunion ist in
Art. 119 AEUV skizziert.
Art. 119 AEUV – Wirtschafts- und Währungspolitik
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne
des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union umfasst
[…] die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen
Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem
Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und
dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbe-
werb verpflichtet ist.
(2) Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit […] eine einheitliche
Währung, den Euro, sowie die Festlegung und Durchführung
einer einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik, die beide
vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet
dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter
Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit
freiem Wettbewerb unterstützen sollen.
(3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union setzt die Kompetenzabgrenzungen
Einhaltung der folgenden richtungsweisenden Grundsätze
voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und mone-
täre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare
Zahlungsbilanz.
Die Wirtschaftspolitik bleibt im Grundsatz Sache der Mit- Koordinierung der Wirtschafts-
gliedstaaten. Sie wird jedoch eine Angelegenheit gemeinsamen politik
Interesses und durch nicht verbindliche Leitlinien des Rates
koordiniert, vgl. Art. 121 AEUV. Ein Pfeiler der gemeinsamen
Wirtschaftspolitik ist die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten.
- die Kommission die Haushaltsdefizite der Mitgliedstaa-
Art. 126 AEUV legt fest, dass:
- bei übermäßigen Defiziten der Rat Empfehlungen an die
ten beobachtet,
- dann, wenn ein Defizit innerhalb einer Frist nicht besei-
betreffenden Mitgliedstaaten richtet,
- der Rat vom Mitgliedstaat Maßnahmen zum Abbau des
tigt wird, der Rat die Empfehlungen veröffentlichen kann,
- der Rat bei Nichtbeachtung seiner Beschlüsse Geldbußen
Defizits verlangen kann,
verhängen kann.
Wann ein Defizit übermäßig ist, richtet sich nach Referenz- Übermäßiges Defizit
werten bezüglich des Verhältnisses des öffentlichen Defizits
zum Bruttoinlandsprodukt und des öffentlichen Schulden-
stands zum Bruttoinlandsprodukt. Das Bruttoinlandsprodukt
ist der Wert der im Inland erzeugten Güter und der erbrachten
Dienstleistungen. Die Vorschriften des AEUV über das Defizit-
verfahren werden durch das Protokoll über das Verfahren bei