Page 241 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 241

6
                                                                 235
          6.9  •  Die weiteren Politiken der EU


          hineinfließen. Die Wirtschafts- und Währungsunion ist in
          Art. 119 AEUV skizziert.


            Art. 119 AEUV – Wirtschafts- und Währungspolitik
            (1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne
            des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union umfasst
            […] die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen
            Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem
            Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und
            dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbe-
            werb verpflichtet ist.
            (2) Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit […] eine einheitliche
            Währung, den Euro, sowie die Festlegung und Durchführung
            einer einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik, die beide
            vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet
            dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter
            Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit
            freiem Wettbewerb unterstützen sollen.
            (3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union setzt die   Kompetenzabgrenzungen
            Einhaltung der folgenden richtungsweisenden Grundsätze
            voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und mone-
            täre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare
            Zahlungsbilanz.



          Die  Wirtschaftspolitik  bleibt  im  Grundsatz  Sache  der  Mit-  Koordinierung der Wirtschafts-
          gliedstaaten. Sie wird jedoch eine Angelegenheit gemeinsamen      politik
          Interesses und durch nicht verbindliche Leitlinien des Rates
          koordiniert, vgl. Art. 121 AEUV. Ein Pfeiler der gemeinsamen
          Wirtschaftspolitik ist die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten.
          -   die Kommission die Haushaltsdefizite der Mitgliedstaa-
            Art. 126 AEUV legt fest, dass:
          -   bei übermäßigen Defiziten der Rat Empfehlungen an die
            ten beobachtet,
          -   dann, wenn ein Defizit innerhalb einer Frist nicht besei-
            betreffenden Mitgliedstaaten richtet,
          -   der Rat vom Mitgliedstaat Maßnahmen zum Abbau des
            tigt wird, der Rat die Empfehlungen veröffentlichen kann,
          -   der Rat bei Nichtbeachtung seiner Beschlüsse Geldbußen
            Defizits verlangen kann,

            verhängen kann.

          Wann ein Defizit übermäßig ist, richtet sich nach Referenz-  Übermäßiges Defizit
          werten bezüglich des Verhältnisses des öffentlichen Defizits
          zum Bruttoinlandsprodukt und des öffentlichen Schulden-
          stands zum Bruttoinlandsprodukt. Das Bruttoinlandsprodukt
          ist der Wert der im Inland erzeugten Güter und der erbrachten
          Dienstleistungen. Die Vorschriften des AEUV über das Defizit-
          verfahren werden durch das Protokoll über das Verfahren bei
   236   237   238   239   240   241   242   243   244   245   246