Page 237 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.9 • Die weiteren Politiken der EU
Leider entsteht in der praktischen Rechtsanwendung noch Parallelimporte
ein weiteres Problem. Nehmen wir an, ein Händler im Mit-
gliedstaat D denkt sich nun, er könne ein Geschäft mit den
Originalersatzteilen machen, importiert sie nach I und verkauft
sie dort an die unabhängigen Autoreparaturwerkstätten. Der
frz. Autohersteller wird dann entsetzt aufschreien und sich auf
sein Patent an den Ersatzteilen berufen, welches ausschließlich
ihm zusteht. Die Problematik wird mit dem Stichwort Parallel-
importe oder „Grauimporte“ bezeichnet. Der wirtschaftliche
Grund für Parallelimporte liegt in den sehr unterschiedlichen
Preisverhältnissen für dasselbe Produkt innerhalb des Binnen-
marktes, beispielsweise differieren die Preise für Arzneimittel
erheblich in den einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Grauimporte
sind zulässig. Der EuGH wendet auf diese Fallgestaltungen den
so genannten „Erschöpfungsgrundsatz“ an. Damit meint er,
dass dann, wenn ein Erzeugnis mit Zustimmung des Rechtsin-
habers in einem Mitgliedstaat der EU rechtmäßig auf den Markt
gekommen ist, der Inhaber nicht gegen den Im- oder Export
des Produktes vorgehen kann (Centrafarm, Slg. 1974, 1147).
Zum nationalrechtlich geschützten Bestand gehört nur das
erstmalige Inverkehrbringen. Danach ist das Recht erschöpft
und die allgemeinen Regeln sind anwendbar. Die Argumentati-
onsführung des EuGH ist identisch mit seiner Rechtsprechung
zu Art. 34 AEUV und der dort entwickelten Cassis-Rechtspre-
chung. Gemäß Cassis de Dijon (▶ Abschn. 6.4.3) muss ebenfalls
ein in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachtes
Produkt in jedem anderen erhältlich sein. Im Ergebnis ist die
Rechtsprechung des EuGH sehr einheitlich.
Auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit be- Besondere Unternehmen:
sonderen Rechten sind nach Art. 106 I AEUV die Wettbe- öffentliche Unternehmen
werbs- und Beihilfevorschriften anwendbar. Für die Prüfung Unternehmen mit besonderen
bedeutet dies, dass Art. 106 I AEUV immer in Verbindung Rechten
mit Art. 101 oder Art. 102 AEUV anzuwenden ist (Rechts-
grundverweisung). „Öffentliche Unternehmen“ stehen im
Gegensatz zu privaten Unternehmen unter einem besonde-
ren und maßgeblichen staatlichen Einfluss jedweder Art und
Rechtsgrundlage, wie sich aus der Definition in Art. 2 der
Transparenzrichtlinie (RL 2000/52/EG, ABl. 2000L 193/75)
ergibt. „Unternehmen mit besonderen Rechten“ sind solche,
die aufgrund einer vom Staat verliehenen Erlaubnis eine
Monopolstellung in einem bestimmten Sektor haben, wie
z. B. die frühere Bundesanstalt für Arbeit (Höfner, Slg. 1991,
I-1979). Art. 106 I AEUV ist in Verbindung mit Art. 101 bzw.
Art. 102 AEUV unmittelbar anwendbar. Bei den Unterneh-
men mit besonderen Rechten ist zu beachten, dass die Ver-
leihung einer Monopolstellung durch einen Mitgliedstaat als
solche noch keine Verletzung des Art. 102 AEUV darstellt.