Page 237 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.9  •  Die weiteren Politiken der EU


            Leider entsteht in der praktischen Rechtsanwendung noch   Parallelimporte
          ein weiteres Problem. Nehmen wir an, ein Händler im Mit-
          gliedstaat D denkt sich nun, er könne ein Geschäft mit den
          Originalersatzteilen machen, importiert sie nach I und verkauft
          sie dort an die unabhängigen Autoreparaturwerkstätten. Der
          frz. Autohersteller wird dann entsetzt aufschreien und sich auf
          sein Patent an den Ersatzteilen berufen, welches ausschließlich
          ihm zusteht. Die Problematik wird mit dem Stichwort Parallel-
          importe oder „Grauimporte“ bezeichnet. Der wirtschaftliche
          Grund für Parallelimporte liegt in den sehr unterschiedlichen
          Preisverhältnissen für dasselbe Produkt innerhalb des Binnen-
          marktes, beispielsweise differieren die Preise für Arzneimittel
          erheblich in den einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Grauimporte
          sind zulässig. Der EuGH wendet auf diese Fallgestaltungen den
          so genannten „Erschöpfungsgrundsatz“ an. Damit meint er,
          dass dann, wenn ein Erzeugnis mit Zustimmung des Rechtsin-
          habers in einem Mitgliedstaat der EU rechtmäßig auf den Markt
          gekommen ist, der Inhaber nicht gegen den Im- oder Export
          des Produktes vorgehen kann (Centrafarm, Slg. 1974, 1147).
          Zum nationalrechtlich geschützten Bestand gehört nur das
          erstmalige Inverkehrbringen. Danach ist das Recht erschöpft
          und die allgemeinen Regeln sind anwendbar. Die Argumentati-
          onsführung des EuGH ist identisch mit seiner Rechtsprechung
          zu Art. 34 AEUV und der dort entwickelten Cassis-Rechtspre-
          chung. Gemäß Cassis de Dijon (▶ Abschn. 6.4.3) muss ebenfalls
          ein in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachtes
          Produkt in jedem anderen erhältlich sein. Im Ergebnis ist die
          Rechtsprechung des EuGH sehr einheitlich.
            Auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit be-  Besondere Unternehmen:
          sonderen Rechten sind nach Art. 106 I AEUV die Wettbe-  öffentliche Unternehmen
          werbs- und Beihilfevorschriften anwendbar. Für die Prüfung   Unternehmen mit besonderen
          bedeutet dies, dass Art. 106 I AEUV immer in Verbindung          Rechten
          mit Art. 101 oder Art. 102 AEUV anzuwenden ist (Rechts-
          grundverweisung). „Öffentliche Unternehmen“ stehen im
          Gegensatz zu privaten Unternehmen unter einem besonde-
          ren und maßgeblichen staatlichen Einfluss jedweder Art und
          Rechtsgrundlage, wie sich aus der Definition in Art. 2 der
          Transparenzrichtlinie (RL 2000/52/EG, ABl. 2000L 193/75)
          ergibt. „Unternehmen mit besonderen Rechten“ sind solche,
          die aufgrund einer vom Staat verliehenen Erlaubnis eine
          Monopolstellung in einem  bestimmten Sektor haben, wie
          z. B. die frühere Bundesanstalt für Arbeit (Höfner, Slg. 1991,
          I-1979). Art. 106 I AEUV ist in Verbindung mit Art. 101 bzw.
          Art. 102 AEUV unmittelbar anwendbar. Bei den Unterneh-
          men mit besonderen Rechten ist zu beachten, dass die Ver-
          leihung einer Monopolstellung durch einen Mitgliedstaat als
          solche noch keine Verletzung des Art. 102 AEUV darstellt.
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