Page 233 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.9 • Die weiteren Politiken der EU
lichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Han-
dels nachteilig sein kann (Consten & Grundig, Slg. 1966, 321).
Was ist nun unter der „Eignung zur Beeinträchtigung des Spürbare Beeinträchtigungen
Handels“ zu verstehen? Das bedeutet, dass die Beeinträchti-
gung spürbar sein muss. Der EuGH hat die Spürbarkeitsgrenze
bei einem Marktanteil des Unternehmens von 5 % angesetzt
(Delimitis, Slg. 1991, I-935). Die Kommission hat in ihrer, zwar
nicht rechtsverbindlichen, sie aber im Wege der Selbstbindung
bindenden, de minimis-Bekanntmachung (ABl. 2014 C 291/1)
einen Grenzwert von 10 % Marktanteil für das Spürbarkeits-
erfordernis eingeführt. Falls die Beteiligten unternehmen we-
niger als diesen Marktanteil haben, ist die Beeinträchtigung
nicht „spürbar“. Bei vertikalen Kartellen, die innerhalb eines
Unternehmens gegeben sind, wurde der Grenzwert auf 15 %
festgesetzt. Bei Kernbeschränkungen wie Preisabsprachen,
Marktaufteilung etc. gelten die Grenzwerte nicht. Dann sind
Beeinträchtigungen immer spürbar.
Der letzte Unterpunkt ist die Grenzüberschreitung. Grenzüberschreitung
Art. 101 AEUV verbietet nur Kartelle, die den Handel zwi-
schen den Mitgliedstaaten einschränken. Das können auch na-
tionale Kartelle sein, wenn sie den Marktzugang für Anbieter
aus anderen Mitgliedstaaten erschweren (Cementvereiniging,
Slg. 1972, 977).
Die Auswirkungen des Kartells müssen wettbewerbswid-
rig sein; die Auflistung in Art. 101 I AEUV ist nur beispielhaft,
wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“)
ergibt.
Wenn die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt sind, ist
ein Kartell allerdings nicht schlechthin verboten, zuerst sind
noch die Rechtfertigungsgründe des Absatzes 3 des Art. 101 zu
prüfen. Folglich müssen die wettbewerbsbeschränkenden Ver-
einbarungen einen guten Effekt für die Konsumenten haben,
um gerechtfertigt zu sein. Ein guter Effekt alleine reicht jedoch
nicht aus, nach der Umschreibung in den Buchstaben a) und b)
muss die Vereinbarung auch verhältnismäßig sein.
Die Behörde, welche die Zusammenschlüsse für rechtmä- Gruppenfreistellungsverord-
ßig erklären kann, ist nach Art. 105 AEUV die Kommission. nungen
Verfahrensfragen inklusive Verbotsbefreiungen regelt die VO
1/2003 (ABl. 2003 L 1/1) iVm. DurchführungsVO 773/2004
(ABl. 2004 L 123/18). Es ist üblich geworden, dass die Kom-
mission immer gleich ganze Arten von Vereinbarungen in
„Gruppenfreistellungsverordnungen“ für rechtmäßig erklärt
(z. B. VO 2790/99 über Gruppen von vertikalen Vereinbarun-
gen und abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. 1999 L 336/21),
d. h., dass dann, wenn die Unternehmen sich an die in der VO
festgelegten Bedingungen halten, das Kartell unter die Vor-
schrift des Art. 101 III AEUV fällt und gerechtfertigt ist.