Page 232 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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226 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
Ein Verstoß hat auch schadensersatzrechtliche Konsequenzen,
§ 823 II BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV. Ferner ent-
steht ein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch (Courage
2 und Crehan, Slg. 2001, I-6297). Jedermann soll Ersatz des Scha-
dens verlangen können, der ihm durch wettbewerbswidriges
Verhalten entstanden ist. Konkurrenten können nach § 33
GWB Unterlassung und Schadenersatz verlangen.
Unternehmen Voraussetzung ist, dass ein oder mehrere Unternehmen
tätig geworden sind. Der Begriff wird anhand einer wirtschaft-
lichen Betrachtungsweise bestimmt, unwichtig ist die Rechts-
form und die Art der Finanzierung (Cisal/INAL, Slg. 2002,
I-691). Somit sind Unternehmen alle Wirtschaftseinheiten, die
6 nicht nur einzelne Betriebe, Abteilungen und unselbständige
Niederlassungen darstellen. Tochtergesellschaften erfüllen den
Unternehmensbegriff. Ferner werden private und öffentliche
Unternehmen, wie früher z. B. die Post, erfasst. Wirtschaftli-
che Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder
Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten
(Pavlov, Slg. 2000, I-6451).
Diese Unternehmen müssen in einem Wettbewerb zuei-
nander stehen. Das ist nicht der Fall, wenn die Tochtergesell-
schaft von ihrer Mutter so abhängig ist, dass sie ihr Verhalten
auf dem Markt nicht selbständig bestimmen kann.
Zusammenarbeit von Unter- Überdies ist eine Zusammenarbeit der Unternehmen er-
2 nehmen forderlich. Von den aufgeführten Merkmalen ist das der „auf-
einander abgestimmten Verhaltensweisen“ der Oberbegriff, da
er die geringsten Erfordernisse stellt. Durch ihn werden auch
2 vorvertragliche Zusammenarbeiten erfasst (ICI, Slg. 1972,
619). Unter „Vereinbarungen von Unternehmen“ sind Ver-
2 träge zu verstehen. In der Praxis kommen sie eigentlich nie
vor. „Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen“ müssen
nicht notwendigerweise verpflichtend sein, es genügt, wenn
2 ihre Befolgung durch die Mitglieder der Vereinigung wettbe-
werbsbeschränkende Auswirkungen hat.
2 Faktisches Parallelverhalten Problematisch ist es dann, wenn nur ein faktisches Par-
allelverhalten der Marktteilnehmer vorliegt. Dann ist auf die
2 wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen, die ein solches
Verhalten dem Tatbestand unterwirft, wenn es sich nur durch
eine Abstimmung zwischen den Unternehmen erklären lässt.
2 Falls das Parallelverhalten aus Gründen des Marktes geschieht,
liegt eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise nicht vor.
2 Ferner müssen diese Zusammenschlüsse den Handel zwi-
schen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Laut dem
Gerichtshof sind darunter alle Vereinbarungen zu verstehen,
2 die unmittelbar oder tatsächlich, mittelbar oder der Möglich-
keit nach geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirk-