Page 232 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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226  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                  Ein Verstoß hat auch schadensersatzrechtliche Konsequenzen,
                                  § 823 II BGB in Verbindung mit Art. 101 AEUV. Ferner ent-
                                  steht ein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch (Courage
   2                              und Crehan, Slg. 2001, I-6297). Jedermann soll Ersatz des Scha-
                                  dens verlangen können, der ihm durch wettbewerbswidriges
                                  Verhalten entstanden ist. Konkurrenten können nach § 33
                                  GWB Unterlassung und Schadenersatz verlangen.
          Unternehmen                Voraussetzung ist, dass ein oder mehrere Unternehmen
                                  tätig geworden sind. Der Begriff wird anhand einer wirtschaft-
                                  lichen Betrachtungsweise bestimmt, unwichtig ist die Rechts-
                                  form und die Art der Finanzierung (Cisal/INAL, Slg. 2002,
                                  I-691). Somit sind Unternehmen alle Wirtschaftseinheiten, die
   6                              nicht nur einzelne Betriebe, Abteilungen und unselbständige
                                  Niederlassungen darstellen. Tochtergesellschaften erfüllen den
                                  Unternehmensbegriff. Ferner werden private und öffentliche
                                  Unternehmen, wie früher z. B. die Post, erfasst. Wirtschaftli-
                                  che Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder
                                  Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten
                                  (Pavlov, Slg. 2000, I-6451).
                                     Diese Unternehmen müssen in einem Wettbewerb zuei-
                                  nander stehen. Das ist nicht der Fall, wenn die Tochtergesell-
                                  schaft von ihrer Mutter so abhängig ist, dass sie ihr Verhalten
                                  auf dem Markt nicht selbständig bestimmen kann.
          Zusammenarbeit von Unter-  Überdies ist eine Zusammenarbeit der Unternehmen er-
   2      nehmen                  forderlich. Von den aufgeführten Merkmalen ist das der „auf-
                                  einander abgestimmten Verhaltensweisen“ der Oberbegriff, da
                                  er die geringsten Erfordernisse stellt. Durch ihn werden auch
   2                              vorvertragliche Zusammenarbeiten erfasst (ICI, Slg. 1972,
                                  619). Unter „Vereinbarungen von Unternehmen“ sind Ver-
   2                              träge zu verstehen. In der Praxis kommen sie eigentlich nie
                                  vor. „Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen“ müssen
                                  nicht notwendigerweise verpflichtend sein, es genügt, wenn
   2                              ihre Befolgung durch die Mitglieder der Vereinigung wettbe-
                                  werbsbeschränkende Auswirkungen hat.
   2      Faktisches Parallelverhalten  Problematisch ist es dann, wenn nur ein faktisches Par-
                                  allelverhalten der Marktteilnehmer vorliegt. Dann ist auf die
   2                              wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen, die ein solches
                                  Verhalten dem Tatbestand unterwirft, wenn es sich nur durch
                                  eine Abstimmung zwischen den Unternehmen erklären lässt.
   2                              Falls das Parallelverhalten aus Gründen des Marktes geschieht,
                                  liegt eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise nicht vor.
   2                                 Ferner müssen diese Zusammenschlüsse den Handel zwi-
                                  schen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Laut dem
                                  Gerichtshof sind darunter alle Vereinbarungen zu verstehen,
   2                              die unmittelbar oder tatsächlich, mittelbar oder der Möglich-
                                  keit nach geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen den
                                  Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirk-
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