Page 235 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.9 • Die weiteren Politiken der EU
lend ist, dass Art. 102 AEUV keine Rechtfertigungsmöglichkeit
vorsieht; wenn ein Missbrauch vorliegt, ist das Verhalten ver-
boten und die Rechtsfolge tritt ein.
Die erste Voraussetzung des Art. 102 AEUV ist die markt- Marktbeherrschende Stellung
beherrschende Stellung. Dafür muss für das in Frage stehende
Produkt der Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht um-
schrieben werden. In sachlicher Hinsicht ist die Austausch-
barkeit des Produkts im Hinblick auf die gleiche Verwendung
entscheidend (Substituierbarkeit, wurde z. B. abgelehnt für Ba-
nanen durch Äpfel, United Brands, Slg. 1978, 207). Räumlich ist
auf das Gebiet abzustellen, in dem der Wettbewerb tatsächlich
stattfindet, das kann auch nur ein Hafen sein (Porta di Genova,
Slg. 1991, I-5889).
Eine Beherrschung ist dann gegeben, wenn das Unterneh-
men aufgrund seines Marktanteiles die Aufrechterhaltung ei-
nes Wettbewerbes auf dem relevanten Markt verhindern kann.
Das liegt unzweifelhaft bei einem Marktanteil von mehr als
50 % vor (AKZO, Slg. 1991, I-3359). Wenn der Marktanteil da-
runter liegt, ist auf Hilfskriterien abzustellen, wie der Abstand
zum nächsten Konkurrenten (marktbeherrschende Stellung
bei 38 % zu 9 % Marktanteil etc.). Eine kollektive Marktbeherr-
schung kann bei Oligopolen (Airtours, Slg. 2002, II-2585) und
vertikalen Zusammenschlüssen (Irish Sugar, Slg. 1999, II-2969)
bestehen.
Eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschen- Missbräuchliche Ausnutzung
den Stellung ist weiter erforderlich. Die in Art. 102 AEUV auf-
gezählten Tatbestände sind nur Beispiele („insbesondere“) und
nicht abschließend. Alles, was objektiv den Markt verfälscht,
ist mithin verboten, ein subjektiver Verfälschungswille ist nicht
erforderlich. Wichtig ist: Art. 102 AEUV verbietet nicht den
wirtschaftlichen Erfolg, sondern nur dessen Ausnutzung für
das Erreichen wettbewerbsfeindlicher Ziele.
Zur zwischenstaatlichen Wirkung des Missbrauchs reicht Geeignet zur Wettbewerbsbe-
es aus, dass er geeignet ist, den Wettbewerb zu behindern. hinderung
Eine Rechtfertigungsmöglichkeit sieht Art. 102 AEUV nicht
vor, Einschränkungen ergeben sich nur aus Art. 42 und 106 II
AEUV. Bei Verstößen gegen die Vorschrift müsste der für
Art. 101 AEUV entwickelte Schadensersatzanspruch auch
gelten, da die dort entwickelten Grundsätze übertragbar sind.
Art. 102 AEUV ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB.
§ 33 GWB gilt auch hier.
Das Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 101 und
102 AEUV ist dergestalt zu lösen, dass sie nebeneinander ste-
hen, die eine Norm verdrängt die andere also nicht.
Ein Sonderproblem im Bereich des Wettbewerbs stellt das Geistiges Eigentum
sog. geistige Eigentum dar. Darunter werden Rechte verstan-
den, die dem Inhaber dauerhaft zustehen, wie z. B. Patente,