Page 213 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.6 • Die Dienstleistungsfreiheit
Sachlich wird der Anwendungsbereich durch die Definition Sachlicher Anwendungsbe-
des Art. 57 AEUV umschrieben. „Entgelt“ bedeutet, dass der reich
Dienstleistungserbringer eine wirtschaftliche Gegenleistung Entgelt
für seine Leistungserbringung erhält. Kirchliche Veranstal-
tungen und ein Studium an einer öffentlichen Hochschule
unterfallen demnach nicht dem sachlichen Anwendungsbe-
reich und somit der Dienstleistungsfreiheit. Demgegenüber
stellen verbotene Tätigkeiten (Prostitution, Glücksspiel) eine
Dienstleistung dar. Beachtenswert ist auch, dass der Schwan-
gerschaftsabbruch eine ärztliche Dienstleistung ist (Slg. 1991,
I-4685).
Studenten sind von dem sachlichen Anwendungsbereich
der Dienstleistungsfreiheit nicht umfasst, da das Studium keine
„entgeltliche“ Tätigkeit im Sinne der Definition ist. Der Auf-
enthalt von Studenten richtet sich deswegen nach den Ange-
hörigenrechten im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder
nach Art. 21 AEUV (▶ Abschn. 6.2) bzw. der FreizügigkeitsRL
2004/38/EG.
Eine Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV ist also
eine erwerbswirtschaftlich erbrachte Leistung, soweit sie nicht
unter die Bestimmungen einer anderen Grundfreiheit fällt.
„Vorübergehend“ im Sinne des Art. 57 III AEUV ist gege- Keine permanente Tätigkeit
ben, wenn der Dienstleistungserbringer nicht stabil und konti-
nuierlich am Wirtschaftsleben des Aufnahmestaates teilnimmt
(Patentanwälte, Slg. 2003, I-1659). Dies ist anhand der konkre-
ten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Der persönliche Anwendungsbereich der Dienstleistungs- Persönlicher Anwendungsbe-
freiheit umfasst zum einen gemäß Art. 56 AEUV die Angehö- reich
rigen der Mitgliedstaaten als natürliche und zum anderen die
juristischen Personen nach Art. 62 i. V. m. Art. 54 AEUV. Der
Schutzbereich erstreckt sich auch auf (sich unrechtmäßig in ei-
nem MS aufhaltende) Familienangehörige, da das Unionsrecht
nach Art. 6 I EUV i. V. m. Art. 9 GrCh das Eheleben schützt
(Carpenter, Slg. 2002, I-6279).
Art. 62 AEUV ist eine Verweisungsvorschrift auf den Tat-
bestand des Art. 54 AEUV, so dass – im Gegensatz zu einer
Rechtsfolgenverweisung – die Voraussetzungen der letzteren
Vorschrift erfüllt sein müssen. Die juristischen Personen müs-
sen folglich ihren Sitz in der Union haben. Insoweit gelten die
oben bei der Niederlassungsfreiheit gemachten Ausführungen
(▶ Abschn. 6.5.2).
Der Umfang der Gewährleistung ist ein offene und ver- Umfang der Gewährleistung
steckte Diskriminierungen umfassendes Verbot.
Art. 56 AEUV gebietet, die Gleichbehandlung von Auslän- Beschränkungsverbot
dern und Inländern nicht nur in Form der Abschaffung un-
terschiedlicher Behandlung, sondern darüber hinaus auch in
Form der Aufhebung sämtlicher Beschränkungen für Dienst-