Page 213 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.6  •  Die Dienstleistungsfreiheit


          Sachlich wird der Anwendungsbereich durch die Definition   Sachlicher Anwendungsbe-
          des Art. 57 AEUV umschrieben. „Entgelt“ bedeutet, dass der         reich
          Dienstleistungserbringer eine wirtschaftliche Gegenleistung      Entgelt
          für seine Leistungserbringung erhält. Kirchliche Veranstal-
          tungen und ein Studium an einer öffentlichen Hochschule
          unterfallen demnach nicht dem sachlichen Anwendungsbe-
          reich und somit der Dienstleistungsfreiheit. Demgegenüber
          stellen verbotene Tätigkeiten (Prostitution, Glücksspiel) eine
          Dienstleistung dar. Beachtenswert ist auch, dass der Schwan-
          gerschaftsabbruch eine ärztliche Dienstleistung ist (Slg. 1991,
          I-4685).
            Studenten sind von dem sachlichen Anwendungsbereich
          der Dienstleistungsfreiheit nicht umfasst, da das Studium keine
          „entgeltliche“ Tätigkeit im Sinne der Definition ist. Der Auf-
          enthalt von Studenten richtet sich deswegen nach den Ange-
          hörigenrechten im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder
          nach Art. 21 AEUV (▶ Abschn. 6.2) bzw. der FreizügigkeitsRL
          2004/38/EG.
            Eine Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV ist also
          eine erwerbswirtschaftlich erbrachte Leistung, soweit sie nicht
          unter die Bestimmungen einer anderen Grundfreiheit fällt.
            „Vorübergehend“ im Sinne des Art. 57 III AEUV ist gege-  Keine permanente Tätigkeit
          ben, wenn der Dienstleistungserbringer nicht stabil und konti-
          nuierlich am Wirtschaftsleben des Aufnahmestaates teilnimmt
          (Patentanwälte, Slg. 2003, I-1659). Dies ist anhand der konkre-
          ten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
            Der persönliche Anwendungsbereich der Dienstleistungs-  Persönlicher Anwendungsbe-
          freiheit umfasst zum einen gemäß Art. 56 AEUV die Angehö-          reich
          rigen der Mitgliedstaaten als natürliche und zum anderen die
          juristischen Personen nach Art. 62 i. V. m. Art. 54 AEUV. Der
          Schutzbereich erstreckt sich auch auf (sich unrechtmäßig in ei-
          nem MS aufhaltende) Familienangehörige, da das Unionsrecht
          nach Art. 6 I EUV i. V. m. Art. 9 GrCh das Eheleben schützt
          (Carpenter, Slg. 2002, I-6279).
            Art. 62 AEUV ist eine Verweisungsvorschrift auf den Tat-
          bestand des Art. 54 AEUV, so dass – im Gegensatz zu einer
          Rechtsfolgenverweisung – die Voraussetzungen der letzteren
          Vorschrift erfüllt sein müssen. Die juristischen Personen müs-
          sen folglich ihren Sitz in der Union haben. Insoweit gelten die
          oben bei der Niederlassungsfreiheit gemachten Ausführungen
          (▶ Abschn. 6.5.2).
            Der Umfang der Gewährleistung ist ein offene und ver-  Umfang der Gewährleistung
          steckte Diskriminierungen umfassendes Verbot.
            Art. 56 AEUV gebietet, die Gleichbehandlung von Auslän-  Beschränkungsverbot
          dern und Inländern nicht nur in Form der Abschaffung un-
          terschiedlicher Behandlung, sondern darüber hinaus auch in
          Form der Aufhebung sämtlicher Beschränkungen für Dienst-
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