Page 212 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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206  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                  die Vorschriften über die Verkehrspolitik (Art. 90 ff. AEUV),
                                  für die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbun-
                                  denen Dienstleistungen des Banken- und Versicherungsge-
   2                              werbes gilt nach Art. 58 II AEUV die Kapitalverkehrsfreiheit
                                  (Art. 63 ff. AEUV). Im Verhältnis zu den anderen Grundfrei-
                                  heiten sind die Art. 56 ff. AEUV subsidiär und mithin eine
                                  Auffanggrundfreiheit. Die anderen Grundfreiheiten gehen
                                  der Anwendung der Dienstleistungsgrundfreiheit vor. Eine
                                  Subsidiarität gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit liegt je-
                                  doch dann nicht vor, wenn eine nationale Bestimmung die
                                  Ausübung beider Freiheiten behindern kann (Fidium Finanz,
                                  Slg. 2006, I-9575).
                                     Die Dienstleistungsfreiheit ist unmittelbar anwendbar, die
   6      Unmittelbare Anwendbarkeit  Mitgliedstaaten sind direkt zur Anwendung verpflichtet. Be-
                                  günstigte der Freiheit sind natürliche und juristische Personen,
                                  die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. ihren Sitz
                                  in einem Mitgliedstaat haben und in einem anderen Mitglied-
                                  staat eine Dienstleistung erbringen wollen.
          Horizontale Geltung        Wie die Arbeitnehmer- und Niederlassungsfreiheit wirkt
                                  auch die Dienstleistungsfreiheit horizontal, d. h., sie gilt auch
                                  zwischen natürlichen Personen und nicht nur vertikal im Ver-
                                  hältnis Staat – Bürger. Beeinträchtigungen geschehen insbe-
                                  sondere durch kollektive Regelungen, die in diesem Bereich
                                  vereinbart werden.
                                     Seit dem Inkrafttreten des GATS (Allgemeines Überein-
   2                              kommen über den Handel mit Dienstleistungen – ein inter-
                                  nationaler Vertrag, der einen möglichst einschränkungslosen
   2                              Welthandel für Dienstleistungen ermöglichen soll, vergleich-
                                  bar dem GATT für den Warenhandel) für die EU kann diese
   2                              mit dritten Staaten Abkommen über den Zugang von Unter-
                                  nehmen zum Binnenmarkt schließen. Diese Unternehmen
                                  genießen dann auch die Dienstleistungsfreiheit.
   2
                                     Art. 57 AEUV – Dienstleistungsbegriff
   2                                 (1) Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die
                                     in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den
                                     Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über
   2                                 die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
                                     (2) Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
   2                                 a)  gewerbliche Tätigkeiten,
                                     b)  kaufmännische Tätigkeiten,
                                     c)  handwerkliche Tätigkeiten,
   2                                 d)  freiberufliche Tätigkeiten.
                                     (3) Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit
                                     kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine
   2                                 Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leis-
                                     tung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche
                                     dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
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