Page 204 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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198  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                  der selbständigen Erwerbstätigkeit wird z. B. erfüllt von Ärz-
                                  ten, Apothekern und Handwerkern. Aber auch private Lehr-
                                  anstalten sind Unternehmen, die in den Genuss der Freiheit
   2                              kommen.
          Verhältnis Niederlassungs- zur   Problematisch ist jedoch die Abgrenzung der Niederlas-
          Dienstleistungsfreiheit  sungsfreiheit zu der Dienstleistungs- und der Kapitalverkehrs-
                                  freiheit. Gegenüber der Dienstleistungsfreiheit unterscheidet
                                  sich die Niederlassung durch die Dauer der in einem anderen
                                  Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit. Die Dienstleistung soll nur
                                  vorübergehend in einem anderen Staat stattfinden, die Nie-
                                  derlassung ist demgegenüber stetig. Bei nur kurzer Dauer ist
                                  darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen
   6                              Tätigkeit liegt, wenn dies im Gastland ist, ist die Niederlas-
                                  sungsfreiheit anzuwenden.
          Verhältnis Niederlassungs- zur   Hinsichtlich des Kapitalverkehrs stellt die Verweisung des
          Kapitalverkehrsfreiheit  Art. 49 II AEUV auf die einschlägigen Vorschriften der Kapi-
                                  talverkehrsfreiheit (Art. 63 ff AEUV) klar, dass die zur Errich-
                                  tung einer Niederlassung in einem fremden Staat notwendigen
                                  Gelder dieser Freiheit unterliegen und nicht dem Recht zur
                                  Niederlassung. Insoweit treten folglich keine Abgrenzungs-
                                  probleme auf.
          Persönlicher Schutzbereich  Der persönliche Schutzbereich umfasst natürliche und ju-
          Natürliche und juristische   ristische Personen gleichermaßen, wie sich aus Art. 49 I AEUV
          Personen                (Staatsangehörige eines Mitgliedstaates) und Art. 54 AEUV
   2                              (Gesellschaften) ergibt. Juristische Personen müssen jedoch
                                  ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas-
                                  sung in einem der Mitgliedstaaten der EU haben. Diese sehr
   2                              weite Definition entscheidet die in den Gesellschaftsrechten
                                  der Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Auf-
   2                              fassungen nicht, wann eine Gesellschaft ihren Sitz auf dem
                                  Gebiet dieses Mitgliedstaates hat, und lässt alle nationalen
                                  Lösungen unberührt. Insbesondere muss der Sitz einer Ge-
   2                              sellschaft innerhalb der EU nicht effektiv sein, d. h. nicht das
                                  Zentrum ihrer wirtschaftlichen Aktionen darstellen. Eine
   2                              Briefkastenfirma genügt für die Errichtung einer Gesellschaft.
                                  Das ist wichtig, weil Drittlandsunternehmen und Staatsange-
   2                              hörige dritter Staaten sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit
                                  berufen können.
                                     Die juristischen Personen müssen nach den Rechtsvor-
   2                              schriften eines MS gegründet worden sein. Liegt eine rechtlich
                                  ordnungsgemäße Gründung vor, ist der persönliche Schutz-
   2                              bereich von Art. 49 AEUV einschlägig. Art. 49 gilt mithin für
                                  primäre (Verlagerung des Gesellschaftssitzes, gleichgültig ob
                                  Zu- [Überseering, Slg. 2002, I-9919] oder Wegzug [Daily Mail,
   2                              Slg. 1988, 5483]), als auch für sekundäre Niederlassungen (Er-
                                  richtung einer Zweigniederlassung, Centros, Slg. 1999, I-1459).
                                  Sogar die offensichtliche Umgehung gesellschaftsrechtlicher
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