Page 200 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
P. 200

194  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                  bestehen und dadurch eine Verfälschung eintritt. Dies zu ver-
                                  hindern ist gerade eine der Aufgaben der Verträge.
          Bewegungs- und Aufenthalts-  Die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer im EU-Gebiet
   2      freiheit                umfasst das Recht der Ausreise aus dem Heimatland, der Ein-
                                  reise in ein anderes Mitgliedsland und ein Verbleiberecht nach
                                  der Beschäftigung.
          Aufenthaltsrecht           Wer arbeitet, muss auch wohnen: Deshalb hat der Ar-
                                  beitnehmer das Recht, zur Ausübung einer Beschäftigung
                                  in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort
                                  aufzuhalten. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht nötig, aber
                                  der Mitgliedstaat kann eine „Aufenthaltsbescheinigung“ ver-
                                  langen. Diese ist keine Genehmigung, sondern nur eine Art
   6                              Registrierung.
                                     Das Freizügigkeitsrecht enthält ferner die Möglichkeit,
                                  sich „zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses“, sprich
                                  zur Arbeitssuche, in anderen Staaten aufzuhalten (Royer,
                                  Slg. 1976, 497), und zwar für mindestens drei Monate. Ein
                                  Arbeitnehmer kann Berufsschulen und Umschulungen in
                                  Anspruch nehmen. Das Verbleiben eines Arbeitnehmers im
                                  Gastland nach Ende seines Beschäftigungsverhältnisses wird
                                  durch die sog. „Verbleibe-Verordnung“ geregelt. Danach muss
                                  der Arbeitnehmer bei Erreichen der Altersgrenze mindestens
                                  drei Jahre im Land gearbeitet haben, und er muss innerhalb
                                  des letzten Jahres vor der Altersgrenze noch dort gearbeitet
   2      Freier Beschäftigungszugang  haben.
                                     Die Arbeitnehmerfreizügigkeit beinhaltet überdies die
          Begleitrechte der Arbeitneh-  freie Bewerbung um Stellen, die Gleichbehandlung mit Inlän-
   2      merfreizügigkeit        dern bei der Bewerberauswahl und das Recht auf Teilnahme an
                                  Berufsschulunterricht sowie Umschulungen. Eine Aufenthalts-
   2                              erlaubnis oder eine Arbeitserlaubnis sind nicht nötig. Verlangt
                                  ein Mitgliedstaat diese, handelt er rechtswidrig (Sagulo, Slg.
                                  1977, 1495).
   2      Angehörigenrechte          Die Familienangehörigen der Arbeitnehmerin oder des
                                  Arbeitnehmers haben verschiedene Rechte, die dem Arbeit-
   2                              nehmer die Ausübung seiner Arbeit erleichtern sollen. Diese
                                  Rechte sind von der Rechtsstellung des Arbeitnehmers abge-
   2                              leitet und in der VO 1612/68 niedergelegt. Angehörige sind
                                  der/die Ehegatte/in (auch getrennt lebend, Diatta, Slg. 1985,
                                  567), ledige Lebenspartner (Reed, Slg. 1986, 1283), Kinder,
   2                              die noch nicht 21 Jahre alt (Lebon, Slg. 1987, 2811) sind oder
                                  Unterhalt vom Arbeitnehmer erhalten (Casagrande, Slg. 1974,
   2                              773) und Eltern (denen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt)
                                  des Arbeitnehmers.
                                     Die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen ist nicht
   2      Staatsangehörigkeit der Ange-  von Belang. Die Familienangehörigen haben ein Recht auf Zu-
          hörigen ist unerheblich.
                                  zug und Aufenthalt, sofern der Arbeitnehmer eine Wohnung
   195   196   197   198   199   200   201   202   203   204   205