Page 197 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.5 • Die Freizügigkeit
che Diskriminierung verhindern sollen (Angonese, Slg. 2000,
S. I-4139). Die Begründung des EuGH wurde zu Recht als
„dünn“ kritisiert, dennoch überzeugt sie im Ergebnis. Ge-
rade im Bereich der Arbeitsverhältnisse besteht die große
Gefahr der Umgehung durch Private, die so bei den anderen
Grundfreiheiten nicht gegeben ist. Ein Auseinanderfallen der
Rechtslage bei öffentlichen und privaten Anstellungsverhält-
nissen würde dem Schutzzweck der Arbeitnehmerfreizügig-
keit, der Beseitigung von grenzüberschreitenden Hindernis-
sen, nicht genüge tun.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist in zahlreichen Verord- Konkretisierung durch Sekun-
nungen und Richtlinien näher konkretisiert. Die wichtigste därrecht
ist die VO 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Union (ABl. 2011L 141/1). Diese VO ist wie
jede Verordnung unmittelbar geltend, teilweise auch un-
mittelbar anwendbar und als vorrangiges Spezialrecht vor
Art. 45 AEUV zu prüfen. Daneben ist noch die RL 2014/54/
EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der
Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zu-
stehen, zu beachten.
Art. 45 AEUV ist lex specialis zu Art. 18 und 20 AEUV. Die
Freizügigkeitsvorschriften werden durch spezielle Vorschriften
für Visa, Asyl und freien Personenverkehr ergänzt.
Der Arbeitnehmerbegriff wird von Art. 45 AEUV nicht Sachlicher Schutzbereich
definiert, so dass der Begriff auslegungsbedürftig ist. Für die Arbeitnehmer = Autonomer
Auslegung ist zu beachten, dass „Arbeitnehmer“ ein autono- Begriff des Unionsrechts.
mer, unionsrechtlich zu verstehender Begriff des Europarechts
ist. Der gleichlautende Begriff in den verschiedenen nationalen
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist hiervon zu unter-
scheiden. Der deutsche Arbeitnehmer ist also nicht unbedingt
auch der unionsrechtliche Arbeitnehmer.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Arbeitneh-
mer jemand, der Leistungen für einen anderen erbringt,
dabei dessen Weisungen untersteht und als Gegenleistung
eine Vergütung erhält (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121). Die
Dauer des Arbeitsverhältnisses ist irrelevant (Lair, Slg. 1988,
3161). Jedoch muss es sich um eine tatsächliche und echte
Tätigkeit handeln, sie darf nicht von völlig untergeordnetem
und unwesentlichem Umfang sein (Levin, Slg. 1982, 1035).
Hiernach ist die Teilzeitarbeit von dem Arbeitnehmerbegriff
umfasst und fällt in den sachlichen Schutzbereich der Freizü-
gigkeit. Schüler und Studenten sind, solange sie keine Studi-
engebühren entrichten, hingegen nicht als Arbeitnehmer zu
klassifizieren, beide Gruppen gehen keiner wirtschaftlichen
Tätigkeit nach. Das Aufenthaltsrecht der Studenten wird jetzt
jedoch von der Richtlinie 2004/38/EG und Art. 20 II AEUV