Page 197 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.5  •  Die Freizügigkeit


          che Diskriminierung verhindern sollen (Angonese, Slg. 2000,
          S. I-4139). Die Begründung des EuGH wurde zu Recht als
          „dünn“ kritisiert, dennoch überzeugt sie im Ergebnis. Ge-
          rade im Bereich der Arbeitsverhältnisse besteht die große
          Gefahr der Umgehung durch Private, die so bei den anderen
          Grundfreiheiten nicht gegeben ist. Ein Auseinanderfallen der
          Rechtslage bei öffentlichen und privaten Anstellungsverhält-
          nissen würde dem Schutzzweck der Arbeitnehmerfreizügig-
          keit, der Beseitigung von grenzüberschreitenden Hindernis-
          sen, nicht genüge tun.
            Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist in zahlreichen Verord-  Konkretisierung durch Sekun-
          nungen und Richtlinien näher konkretisiert. Die wichtigste      därrecht
          ist die VO 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
          innerhalb der Union (ABl. 2011L 141/1). Diese VO ist wie
          jede Verordnung unmittelbar geltend, teilweise auch un-
          mittelbar anwendbar und als vorrangiges Spezialrecht vor
          Art. 45 AEUV zu prüfen. Daneben ist noch die RL 2014/54/
          EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der
          Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zu-
          stehen, zu beachten.
            Art. 45 AEUV ist lex specialis zu Art. 18 und 20 AEUV. Die
          Freizügigkeitsvorschriften werden durch spezielle Vorschriften
          für Visa, Asyl und freien Personenverkehr ergänzt.
            Der Arbeitnehmerbegriff wird von Art. 45 AEUV nicht   Sachlicher Schutzbereich
          definiert, so dass der Begriff auslegungsbedürftig ist. Für die   Arbeitnehmer = Autonomer
          Auslegung ist zu beachten, dass „Arbeitnehmer“ ein autono-  Begriff des Unionsrechts.
          mer, unionsrechtlich zu verstehender Begriff des Europarechts
          ist. Der gleichlautende Begriff in den verschiedenen nationalen
          Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist hiervon zu unter-
          scheiden. Der deutsche Arbeitnehmer ist also nicht unbedingt
          auch der unionsrechtliche Arbeitnehmer.
            Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Arbeitneh-
          mer jemand, der Leistungen für einen anderen erbringt,
          dabei dessen Weisungen untersteht und als Gegenleistung
          eine Vergütung erhält (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121). Die
          Dauer des Arbeitsverhältnisses ist irrelevant (Lair, Slg. 1988,
          3161). Jedoch muss es sich um eine tatsächliche und echte
          Tätigkeit handeln, sie darf nicht von völlig untergeordnetem
          und unwesentlichem Umfang sein (Levin, Slg. 1982, 1035).
          Hiernach ist die Teilzeitarbeit von dem Arbeitnehmerbegriff
          umfasst und fällt in den sachlichen Schutzbereich der Freizü-
          gigkeit. Schüler und Studenten sind, solange sie keine Studi-
          engebühren entrichten, hingegen nicht als Arbeitnehmer zu
          klassifizieren, beide Gruppen gehen keiner wirtschaftlichen
          Tätigkeit nach. Das Aufenthaltsrecht der Studenten wird jetzt
          jedoch von der Richtlinie 2004/38/EG und Art. 20 II AEUV
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