Page 192 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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186  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU

                                  6.4.4  Ausnahmen von Art. 34 und 35 AEUV


                                  Die Freiheit des Warenverkehrs ist nicht einschränkungslos
   2                              gewährleistet. Die zulässigen Schranken sind Maßnahmen
                                  eines Mitgliedstaates, wie z. B. Gesetze, Verordnungen, Ver-
                                  waltungsakte etc.
          Enge Auslegung von Ausnah-  Die Ausnahmen zu Art. 34 und 35 AEUV sind für dis-
          mevorschriften          kriminierende Maßnahmen in Art.  36  AEUV enumerativ
                                  abschließend  aufgezählt.  Für  die  unter  die  Cassis-Formel
                                  fallenden staatlichen Akte sind die oben schon erwähnten
                                  „zwingenden Erfordernisse“ einschlägig. Diese wurden in der
                                  Cassis-Entscheidung nicht abschließend aufgezählt, dort sind
   6                              nur Beispiele für zwingende Erfordernisse enthalten, wie sich
                                  aus dem Wortlaut der Entscheidung („insbesondere“) ergibt.
                                  In der auf die Entscheidung folgenden weiteren Judikatur des
                                  EuGH wurde der Katalog erweitert und präzisiert. Dennoch
                                  ist man nie davor sicher, dass der Gerichtshof ein weiteres
                                  zwingendes Erfordernis „entdeckt“. Ferner sind diese Gründe
                                  umfassender als die in Art. 36 AEUV genannten Rechtferti-
                                  gungsgründe, z. B. wird der Umweltschutz ausdrücklich um-
                                  fasst (Pfandflaschen, Slg. 1988, 4607). Sowohl die geschriebe-
                                  nen als auch die ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe sind
                                  als Ausnahmevorschriften eng auszulegen.
                                     Überdies sind die „zwingenden Erfordernisse“ nach über-
   2                              zeugenderer Auffassung rechtsdogmatisch keine Rechtferti-
                                  gungsgründe, sondern Tatbestandsausnahmen. Häufig werden
                                  sie als „(tatbestands)immanente Schranken“ bezeichnet. Die
   2                              Unterscheidung zwischen unterschiedlich und unterschiedslos
                                  auf in- und ausländische Produkte anwendbare Maßnahmen
   2                              ist wiederum bedeutsam.


   2                                 Art. 36 AEUV – Rechtfertigungsgründe
                                     Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-,
                                     Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht
   2                                 entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung
                                     und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von
   2                                 Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von
                                     künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert
                                     oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerecht-
   2                                 fertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch
                                     weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine
                                     verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitglied-
   2                                 staaten darstellen.


   2      Art. 36 AEUV: abschließende   Zuerst zu den Voraussetzungen des Art.  36  AEUV.
          Aufzählung              Art. 36 S. 1 AEUV zählt die möglichen Rechtfertigungsgründe
                                  für eine staatliche Maßnahme, die den freien Warenverkehr be-
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