Page 192 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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186 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
6.4.4 Ausnahmen von Art. 34 und 35 AEUV
Die Freiheit des Warenverkehrs ist nicht einschränkungslos
2 gewährleistet. Die zulässigen Schranken sind Maßnahmen
eines Mitgliedstaates, wie z. B. Gesetze, Verordnungen, Ver-
waltungsakte etc.
Enge Auslegung von Ausnah- Die Ausnahmen zu Art. 34 und 35 AEUV sind für dis-
mevorschriften kriminierende Maßnahmen in Art. 36 AEUV enumerativ
abschließend aufgezählt. Für die unter die Cassis-Formel
fallenden staatlichen Akte sind die oben schon erwähnten
„zwingenden Erfordernisse“ einschlägig. Diese wurden in der
Cassis-Entscheidung nicht abschließend aufgezählt, dort sind
6 nur Beispiele für zwingende Erfordernisse enthalten, wie sich
aus dem Wortlaut der Entscheidung („insbesondere“) ergibt.
In der auf die Entscheidung folgenden weiteren Judikatur des
EuGH wurde der Katalog erweitert und präzisiert. Dennoch
ist man nie davor sicher, dass der Gerichtshof ein weiteres
zwingendes Erfordernis „entdeckt“. Ferner sind diese Gründe
umfassender als die in Art. 36 AEUV genannten Rechtferti-
gungsgründe, z. B. wird der Umweltschutz ausdrücklich um-
fasst (Pfandflaschen, Slg. 1988, 4607). Sowohl die geschriebe-
nen als auch die ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe sind
als Ausnahmevorschriften eng auszulegen.
Überdies sind die „zwingenden Erfordernisse“ nach über-
2 zeugenderer Auffassung rechtsdogmatisch keine Rechtferti-
gungsgründe, sondern Tatbestandsausnahmen. Häufig werden
sie als „(tatbestands)immanente Schranken“ bezeichnet. Die
2 Unterscheidung zwischen unterschiedlich und unterschiedslos
auf in- und ausländische Produkte anwendbare Maßnahmen
2 ist wiederum bedeutsam.
2 Art. 36 AEUV – Rechtfertigungsgründe
Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-,
Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht
2 entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung
und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von
2 Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von
künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert
oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerecht-
2 fertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch
weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine
verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitglied-
2 staaten darstellen.
2 Art. 36 AEUV: abschließende Zuerst zu den Voraussetzungen des Art. 36 AEUV.
Aufzählung Art. 36 S. 1 AEUV zählt die möglichen Rechtfertigungsgründe
für eine staatliche Maßnahme, die den freien Warenverkehr be-