Page 187 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.4  •  Der freie Warenverkehr


          und werden als solche an den Grenzen erhoben. Sie betref-
          fen nur und spezifisch eingeführte Waren (Variola, Slg. 1973,
          981).  Demgegenüber  sind  die  inländischen  Abgaben des
          Art. 110 AEUV solche, die systematisch sämtliche inländi-
          schen und eingeführten Waren gleichermaßen betreffen (Rewe,
          Slg. 1973, 1039). Ein gutes Beispiel hierfür ist die Mehrwert-
          steuer. Sie wird erst dann erhoben, wenn die Waren schon „im
          Staat“ sind.


            Art. 110 AEUV – Gleiche Abgaben für in-
            und ausländische Waren
            Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitglied-
            staaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische
            Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren
            unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
            Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitglied-
            staaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere
            Produktionen mittelbar zu schützen.



          Bei Art. 110 I AEUV ist die Gefahr der (versteckten) Dis-  Gleichartige Produkte
          kriminierung von importierten Produkten besonders groß.
          Entscheidendes Tatbestandsmerkmal der Vorschrift ist das
          der „Gleichartigkeit“. Dieser Begriff wird weit ausgelegt. Ent-
          scheidend ist, dass die in- und ausländischen Produkte aus der
          Sicht des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und den
          gleichen Bedürfnissen dienen (Whiskey, Slg. 1980, 347).
            Falls die Gleichartigkeit nicht gegeben ist, ist immer noch   Miteinander im Wettbewerb
          die Schutzvorschrift des Art. 110 II AEUV zu prüfen, die dann     stehen
          eingreifen kann. Nach Art. 110 II AEUV wird eine Gleich-
          artigkeit der in- und ausländischen Produkte nicht verlangt,
          sondern nur, dass sie miteinander mittelbar oder potentiell im
          Wettbewerb stehen (Whiskey, s. o.).
            Wichtig ist auch, dass Art. 110 AEUV eine Spezialvorschrift
          gegenüber den Art. 34, 18 AEUV darstellt. Insoweit ist er in
          der Prüfungsreihenfolge vorher anzusprechen. Art. 110 AEUV
          soll die Abgabengleichheit für aus- und inländische Waren im
          Hinblick auf inländische Normen gewährleisten (Hansen &
          Balle, Slg. 1978, 1787).


          6.4.2  Der gemeinsame Zolltarif

          Im Verhältnis zu Drittstaaten werden Zölle und Abgaben glei-       GZT
          cher Wirkung erhoben. Ihre Ausgestaltung ist durch den sog.
          „Gemeinsamen Zolltarif“ (GZT) geregelt, den Art. 31 AEUV
          vorschreibt; die Vorschrift ergänzt Art. 207 AEUV. Der GZT
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