Page 186 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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180 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
Solche Abgaben sind etwa Gebühren für Statistiken oder
Gesundheitskontrollen und sie sind nur zulässig, wenn ihnen
eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht. Diese Gegen-
2 leistung muss außerdem allein dem Im- oder Exporteur einen
Vorteil bieten und hinsichtlich der Gebührenhöhe verhältnis-
mäßig sein.
Ware Fraglich ist, was überhaupt den Begriff der „Ware“ erfüllt,
da die Verträge hierzu schweigen. Waren sind alle Güter, die
Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Die früher
verlangte Verkörperung (Cinéthèque, Slg. 1985, 2605) ist nicht
mehr erforderlich, auch nicht-körperliche Energieträger (Gas,
Strom etc.) sind als Ware anzusehen. Alle Gegenstände, mit
6 denen Handel getrieben werden kann, sind in den sehr um-
fangreichen GZT eingereiht. Nicht unter die Definition fallen
nicht verkehrsfähige Produkte, wie z. B. Rauschgift.
Verkehrsfähig Zahlungsmittel gehören zum freien Kapitalverkehr, als
solche werden sie nicht von Art. 28 II AEUV umfasst. Auch
hier gilt wiederum, dass Falschgeld nicht verkehrsfähig ist
und dann auch nicht die Freiheit des Kapitalverkehrs genießt.
Geldscheine oder Münzen, die nicht mehr als gesetzliches Zah-
lungsmittel anzusehen sind, wie die früheren D-Mark-Scheine,
sind hingegen als Waren zu klassifizieren (Thomson, Slg. 1978,
2247).
Art. 28 II AEUV legt fest, auf welche Waren sich das Zoll-
2 und Abgabenverbot erstreckt. Das sind zum einen die in den
Mitgliedstaaten produzierten und zum anderen die sich dort
in freiem Verkehr befindlichen Waren. Was unter „im freien
2 Verkehr eines Mitgliedstaates“ zu verstehen ist, bestimmt
Art. 29 AEUV.
2
Art. 29 AEUV – Freier Verkehr von Waren
2 aus Drittstaaten
Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindlich gelten
diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffen-
2 den Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die
vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben
2 und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.
2 Im freien Verkehr befindliche Waren, die sich im freien Verkehr befinden, sind diejenigen,
Waren die aus Drittländern kommen und in dem Mitgliedstaat, in
2 dem sie eingeführt wurden, die Einfuhr-Förmlichkeiten erfül-
len, auf die die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher
2 Art. 28 AEUV: Zoll = Außen- Wirkung des GZT abgeführt wurden und auf die keine Abga-
benrückvergütung erfolgt ist.
abgabe
Art. 110 AEUV: Steuer = Bin- Problematisch ist die Abgrenzung zu Abgaben nach
nenabgabe Art. 110 AEUV. Abgaben nach Art. 28 AEUV sind Zölle