Page 186 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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180  Kapitel 6  •  Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU


                                     Solche Abgaben sind etwa Gebühren für Statistiken oder
                                  Gesundheitskontrollen und sie sind nur zulässig, wenn ihnen
                                  eine konkrete Gegenleistung gegenübersteht. Diese Gegen-
   2                              leistung muss außerdem allein dem Im- oder Exporteur einen
                                  Vorteil bieten und hinsichtlich der Gebührenhöhe verhältnis-
                                  mäßig sein.
          Ware                       Fraglich ist, was überhaupt den Begriff der „Ware“ erfüllt,
                                  da die Verträge hierzu schweigen. Waren sind alle Güter, die
                                  Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Die früher
                                  verlangte Verkörperung (Cinéthèque, Slg. 1985, 2605) ist nicht
                                  mehr erforderlich, auch nicht-körperliche Energieträger (Gas,
                                  Strom etc.) sind als Ware anzusehen. Alle Gegenstände, mit
   6                              denen Handel getrieben werden kann, sind in den sehr um-
                                  fangreichen GZT eingereiht. Nicht unter die Definition fallen
                                  nicht verkehrsfähige Produkte, wie z. B. Rauschgift.
          Verkehrsfähig              Zahlungsmittel  gehören  zum  freien  Kapitalverkehr,  als
                                  solche werden sie nicht von Art. 28 II AEUV umfasst. Auch
                                  hier gilt wiederum, dass Falschgeld nicht verkehrsfähig ist
                                  und dann auch nicht die Freiheit des Kapitalverkehrs genießt.
                                  Geldscheine oder Münzen, die nicht mehr als gesetzliches Zah-
                                  lungsmittel anzusehen sind, wie die früheren D-Mark-Scheine,
                                  sind hingegen als Waren zu klassifizieren (Thomson, Slg. 1978,
                                  2247).
                                     Art. 28 II AEUV legt fest, auf welche Waren sich das Zoll-
   2                              und Abgabenverbot erstreckt. Das sind zum einen die in den
                                  Mitgliedstaaten produzierten und zum anderen die sich dort
                                  in freiem Verkehr befindlichen Waren. Was unter „im freien
   2                              Verkehr eines Mitgliedstaates“ zu verstehen ist, bestimmt
                                  Art. 29 AEUV.
   2

                                     Art. 29 AEUV – Freier Verkehr von Waren
   2                                 aus Drittstaaten
                                     Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindlich gelten
                                     diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffen-
   2                                 den Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die
                                     vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben
   2                                 und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.


   2      Im freien Verkehr befindliche   Waren, die sich im freien Verkehr befinden, sind diejenigen,
          Waren                   die aus Drittländern kommen und in dem Mitgliedstaat, in
   2                              dem sie eingeführt wurden, die Einfuhr-Förmlichkeiten erfül-
                                  len, auf die die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher
   2      Art. 28 AEUV: Zoll = Außen-  Wirkung des GZT abgeführt wurden und auf die keine Abga-
                                  benrückvergütung erfolgt ist.
          abgabe
          Art. 110 AEUV: Steuer = Bin-  Problematisch ist  die Abgrenzung zu  Abgaben nach
          nenabgabe               Art.  110  AEUV. Abgaben nach  Art.  28  AEUV  sind Zölle
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