Page 183 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          6.3  •  Die Grundfreiheiten der Union


          gen eine Botschaft eines EU-Mitgliedstaates geltend machen
          können. Dies ergibt sich aus der Norm selbst und auch aus
          dem Völkerrecht, welches Drittschutzpflichten nicht als Indi-
          vidualrechte, sondern als Rechte des Heimatstaates der betref-
          fenden Person auffasst. Insbesondere ist der Schutz eines Uni-
          onsbürgers durch Botschaften fremder EU-Länder auch von
          der Zustimmung des Drittstaates abhängig. Genaueres wird
          im Beschluss 95/553/EG der im Rat vereinigten Vertreter der
          Mitgliedstaaten geregelt.
            Art. 24 AEUV verweist auf das Petitionsrecht der Unions-
          bürger beim EP, das Recht der Bürgerinitiative und den Bür-
          gerbeauftragten, vgl. Art. 228 AEUV.


          6.3   Die Grundfreiheiten der Union



           Freier Warenverkehr            Freier  Personenverkehr
           Art. 28-37 AEUV                Art. 45-55 AEUV

          Abbau:                         Abbau / Rechte:
          •materieller Schranken:        •materieller Schranken:
           keine Warenkontrollen an den   keine Personenkontrollen an
           Binnengrenzen der EU           den Binnengrenzen der EU
          •technischer Schranken:        •technischer Schranken
           Mengenbeschränkungen          •steuerlicher Schranken
          •sonstiger tarifärer Handels-   - für Arbeitnehmer
           hemmnisse                      - für Niederlassung
                                         •volle Arbeitnehmerfreizügigkeit
                                         •volle Niederlassungsfreiheit für
                                          Gewerbe, Freie Berufe und
                                          Gesellschaften
                                         •Aufenthaltsrecht für Nicht-
                                          erwerbstätige


           Freier Dienstleistungsverkehr   Freier Kapitalverkehr
           Art. 56-62 AEUV                Art. 63-66 AEUV

          Abbau von Beschränkungen:      •Abbau von Beschränkungen
          •öffentliches Auftragswesen      im Devisenrecht
          •für Freiberufler              •Bekämpfung der Steuer-
          •für Gewerbetreibende            hinterziehung
          •für Finanzdienstleistungen    •Bekämpfung der Geldwäsche
          -Versicherungswesen
          -Kreditwirtschaft
          -Handel mit Wertpapieren
          •für Dienstleistungen im Bereich
           Verkehrswesen: Straßen,
           Bahn, Luft, Schiffe

          Die Grundfreiheiten des Binnenmarktes
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