Page 183 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.3 • Die Grundfreiheiten der Union
gen eine Botschaft eines EU-Mitgliedstaates geltend machen
können. Dies ergibt sich aus der Norm selbst und auch aus
dem Völkerrecht, welches Drittschutzpflichten nicht als Indi-
vidualrechte, sondern als Rechte des Heimatstaates der betref-
fenden Person auffasst. Insbesondere ist der Schutz eines Uni-
onsbürgers durch Botschaften fremder EU-Länder auch von
der Zustimmung des Drittstaates abhängig. Genaueres wird
im Beschluss 95/553/EG der im Rat vereinigten Vertreter der
Mitgliedstaaten geregelt.
Art. 24 AEUV verweist auf das Petitionsrecht der Unions-
bürger beim EP, das Recht der Bürgerinitiative und den Bür-
gerbeauftragten, vgl. Art. 228 AEUV.
6.3 Die Grundfreiheiten der Union
Freier Warenverkehr Freier Personenverkehr
Art. 28-37 AEUV Art. 45-55 AEUV
Abbau: Abbau / Rechte:
•materieller Schranken: •materieller Schranken:
keine Warenkontrollen an den keine Personenkontrollen an
Binnengrenzen der EU den Binnengrenzen der EU
•technischer Schranken: •technischer Schranken
Mengenbeschränkungen •steuerlicher Schranken
•sonstiger tarifärer Handels- - für Arbeitnehmer
hemmnisse - für Niederlassung
•volle Arbeitnehmerfreizügigkeit
•volle Niederlassungsfreiheit für
Gewerbe, Freie Berufe und
Gesellschaften
•Aufenthaltsrecht für Nicht-
erwerbstätige
Freier Dienstleistungsverkehr Freier Kapitalverkehr
Art. 56-62 AEUV Art. 63-66 AEUV
Abbau von Beschränkungen: •Abbau von Beschränkungen
•öffentliches Auftragswesen im Devisenrecht
•für Freiberufler •Bekämpfung der Steuer-
•für Gewerbetreibende hinterziehung
•für Finanzdienstleistungen •Bekämpfung der Geldwäsche
-Versicherungswesen
-Kreditwirtschaft
-Handel mit Wertpapieren
•für Dienstleistungen im Bereich
Verkehrswesen: Straßen,
Bahn, Luft, Schiffe
Die Grundfreiheiten des Binnenmarktes