Page 190 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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184 Kapitel 6 • Materielles Recht und Rechtsschutz in der EU
lung fallen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Staat
eine Garantenstellung für das Einhalten der Warenverkehrs-
freiheit hat. Diese Garantenstellung folgt aus der in Art. 4 III
2 EUV verankerten Pflicht der Mitgliedstaaten, sich unionstreu
zu verhalten. Folglich können indirekt auch Handlungen von
Privatpersonen zu einer Verletzung von Art. 34 AEUV durch
einen Mitgliedstaat führen.
Wirkung der Maßnahme ist Bei Vorliegen einer Handelsregelung ist deren Wirkung
entscheidend. entscheidend. Wenn diese geeignet ist, den innergemein-
schaftlichen Handel zu behindern, wird die Maßnahme von
Art. 34 AEUV erfasst. Hiervon sind unproblematisch alle
diskriminierenden Regelungen, d. h. Regelungen, die aus-
6 ländische Produkte gegenüber inländischen benachteiligen,
erfasst.
Cassis-Formel Fraglich war dann aber lange Zeit, wie nichtdiskriminie-
rende Regelungen zu behandeln sind. Solche Maßnahmen sind
typischerweise unterschiedslos auf in- und ausländische Pro-
dukte anwendbar. Kann dann auch der innerunionale Handel
behindert werden? Der EuGH hat diese Frage in dem berühm-
ten Urteil Cassis de Dijon (Slg. 1979, 649) bejaht. Nach der
Cassis-Formel dürfen grundsätzlich alle Waren, die in einem
Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr ge-
bracht wurden, in allen anderen Mitgliedstaaten eingeführt
und vertrieben werden. Allerdings nur, wenn dem nicht „zwin-
2 gende Erfordernisse“ entgegenstehen.
Zu dieser Rechtfertigung später mehr. Also ist es nach der
Cassis-Formel ausreichend, wenn ein Produkt in einem Mit-
2 gliedstaat der EU rechtmäßig auf den Markt gebracht worden
ist. Dann hat dieses Produkt das Recht, das Gebiet der EU frei
2 „zu bereisen“.
Beispiel (Slg. 1987, 1227): In der Bundesrepublik war es nach
dem Biersteuergesetz (BStG) verboten, Biere, die nicht nach dem
2 deutschen Reinheitsgebot gebraut waren, als „Bier“ in den Ver-
kehr zu bringen. Diese Maßnahme war unterschiedslos auf in-
2 und ausländische Produkte anwendbar. Dennoch schloss die Vor-
schrift aus, dass im Ausland unter „Bier“ firmierende Getränke
2 in der Bundesrepublik verkauft wurden. Dagegen hat dann die
Kommission erfolgreich vor dem EuGH geklagt, weil das BStG
den innerunionalen Handel behindere (= Tatbestand erfüllt) und
2 der Rechtfertigungsgrund des zwingenden Erfordernisses der Re-
gelung nicht eingreife.
2 Unter Einbeziehung der Cassis-Formel waren dann
alle staatlichen Maßnahmen, die auch nur im Entferntes-
ten den Handel berührten, verboten, da sie in den Schutz-
2 bereich des Art. 34 AEUV fielen. Der EuGH hat dann in
einem Fall, in dem es um Verkaufsmodalitäten ging (Keck,