Page 189 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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6.4 • Der freie Warenverkehr
staaten in andere Mitgliedstaaten ist Art. 35 AEUV. Beide
Vorschriften sind unmittelbar anwendbar (Iannelli/Meroni,
Slg. 1977, 576). In Art. 34 AEUV nicht ausdrücklich genannt,
wegen der Nennung in der Rechtfertigungsvorschrift des
Art. 36 AEUV jedoch auch umfasst, ist die Durchfuhr von
Waren (Schmidberger, Slg. 2003, I-5659).
Den Begriff „mengenmäßige Beschränkungen“ hat der Mengenmäßige Beschränkung
EuGH folgendermaßen definiert: „… sämtliche Maßnahmen,
die sich als eine gänzliche oder teilweise Untersagung der
Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr darstellen.“ (Geddo/Ente
Nazionale, Slg. 1973, 865). Hiermit sind mengen- oder wert-
mäßige Kontingente gemeint, die die einzelnen Mitgliedstaa-
ten auf die Einfuhr von Waren erhoben. Solche Kontingente
sind inzwischen vollkommen abgeschafft worden, so dass der
Verbotsvorschrift insoweit keine praktische Bedeutung mehr
zukommt. Daher beziehen sich die vor dem EuGH zu entschei-
denden Streitfälle hauptsächlich auf die Fälle der Maßnahmen
gleicher Wirkung (nicht zu verwechseln mit den „Abgaben
gleicher Wirkung“ des Art. 28 AEUV).
„Maßnahmen gleicher Wirkung“ ist ein unbestimmter Maßnahmen gleicher Wirkung
Rechtsbegriff, der auslegungsbedürftig ist. Der EuGH hat
seine Auslegung, die nach Art. 19 I 2 EUV verbindlich für das
EU-Recht ist, im Fall Dassonville, Slg. 1974, 837, grundlegend
entschieden.
Streitgegenstand im Urteil Dassonville-Fall war, dass in
Frankreich frei im Verkehr befindlicher (Art. 29 I AEUV) bri-
tischer Whisky nach einer belgischen staatlichen Vorschrift
nur dann nach Belgien eingeführt werden durfte, wenn die
Ursprungsbezeichnung der Ware (Großbritannien, war damals
noch nicht Mitglied der EU) durch eine amtliche Urkunde des
Exportlandes bestätigt war. Die Beschaffung einer solchen Be-
scheinigung war für Händler, die direkt aus Großbritannien
importierten, wesentlich leichter. Darin sah der EuGH eine
Maßnahme gleicher Wirkung.
Nach der Definition des EuGH ist „jede Handelsregelung Dassonville-Formel
der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftli-
chen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder po-
tentiell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie
eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.“
Eine Handelsregelung ist jeder Rechtsakt oder Maßnahme Handelsregelung
eines Mitgliedstaates (Buy Irish, Slg. 1982, 4005), Handlungen Staatliche Unterlassungen
von Privatpersonen werden nicht erfasst. Allerdings ist jeder
Mitgliedstaat verpflichtet, die auf seinem Territorium statt-
findenden Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit durch
Privatpersonen zu unterbinden (Agrarblockaden, Slg. 1997,
I-6959; Schmidberger, Slg. 2003, I-5659), staatliche Unterlas-
sungen können also auch unter den Begriff der Handelsrege-