Page 170 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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164 Kapitel 5 • Grundlagen des EU-Rechts
len Gesetzen verfolgt werden, sind in der Regel gleich, nur die
technische Umsetzung ist anders. Um diese Verschiedenheiten
zu glätten, benötigt der europäische Markt das Instrument der
2 Rechtsangleichung.
Auf die Angleichung der Chancen der Marktteilnehmer
in den Mitgliedstaaten am Binnenmarkt teilzunehmen, zielen
die Art. 114 und 115 AEUV. Diese Normen geben der EU eine
Kompetenz zum Erlass von Rechtsakten. Rechtsangleichung
bedeutet die Anpassung des mitgliedstaatlichen Rechts an ei-
nen vom Unionsrecht festgelegten Standard.
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Art. 115 AEUV – Allgemeine Rechtsangleichung
Unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem
besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-
und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die
sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des
Binnenmarkts auswirken.
Art. 115 AEUV meint Regelungen, die von staatlichen oder mit
staatlicher Autorität ausgestatteten Stellen erlassen wurden. Es
ist dabei nicht erforderlich, dass in jedem Mitgliedstaat eine
2 Verhältnis EU-Kompetenz – MS entsprechende Regelung besteht.
Strittig ist, was die Tatbestandsmerkmale „unmittelbar“
Kompetenz und „auf die Errichtung […] auswirken“ bedeuten. Die vor-
2 zuziehende Auffassung vertritt, dass es bereits zur Erfüllung
der genannten Tatbestandsmerkmale ausreicht, wenn eine ge-
2 plante EU-Rechtsangleichung dem Binnenmarkt förderlich ist.
Bei dieser Auffassung ist aber, was in der Praxis nicht immer
getan wurde, zu beachten, dass Art. 115 AEUV die Rechtset-
2 zungskompetenzen der Mitgliedstaaten nicht einschränkt, son-
dern unberührt lässt. Da viele Regelungen den Binnenmarkt
2 verbessern, darf die EU nicht mehr als Rechtsangleichung be-
treiben, sie darf nicht die Kompetenzen der Mitgliedstaaten
2 vereinnahmen.
Die Rechtsangleichung erfolgt durch Richtlinien. Für die
Beschlussfassung ist im Rat Einstimmigkeit erforderlich, das
2 Verfahren bei Stimmenthaltungen ist in Art. 238 IV AEUV
geregelt. Die Einstimmigkeit war oft ein Hemmschuh bei der
2 Rechtsangleichung. Im Gegensatz zu Art. 115 AEUV ist für
einen Rechtsakt nach Art. 114 AEUV Einstimmigkeit nicht
erforderlich.
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