Page 170 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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164  Kapitel 5  •  Grundlagen des EU-Rechts


                                  len Gesetzen verfolgt werden, sind in der Regel gleich, nur die
                                  technische Umsetzung ist anders. Um diese Verschiedenheiten
                                  zu glätten, benötigt der europäische Markt das Instrument der
   2                              Rechtsangleichung.
                                     Auf die Angleichung der Chancen der Marktteilnehmer
                                  in den Mitgliedstaaten am Binnenmarkt teilzunehmen, zielen
                                  die Art. 114 und 115 AEUV. Diese Normen geben der EU eine
                                  Kompetenz zum Erlass von Rechtsakten. Rechtsangleichung
                                  bedeutet die Anpassung des mitgliedstaatlichen Rechts an ei-
                                  nen vom Unionsrecht festgelegten Standard.
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                                     Art. 115 AEUV – Allgemeine Rechtsangleichung
                                     Unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem
                                     besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach
                                     Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts-
                                     und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen
                                     Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die
                                     sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des
                                     Binnenmarkts auswirken.



                                  Art. 115 AEUV meint Regelungen, die von staatlichen oder mit
                                  staatlicher Autorität ausgestatteten Stellen erlassen wurden. Es
                                  ist dabei nicht erforderlich, dass in jedem Mitgliedstaat eine
   2      Verhältnis EU-Kompetenz – MS   entsprechende Regelung besteht.
                                     Strittig ist, was die Tatbestandsmerkmale „unmittelbar“
          Kompetenz               und „auf die Errichtung […] auswirken“ bedeuten. Die vor-
   2                              zuziehende Auffassung vertritt, dass es bereits zur Erfüllung
                                  der genannten Tatbestandsmerkmale ausreicht, wenn eine ge-
   2                              plante EU-Rechtsangleichung dem Binnenmarkt förderlich ist.
                                  Bei dieser Auffassung ist aber, was in der Praxis nicht immer
                                  getan wurde, zu beachten, dass Art. 115 AEUV die Rechtset-
   2                              zungskompetenzen der Mitgliedstaaten nicht einschränkt, son-
                                  dern unberührt lässt. Da viele Regelungen den Binnenmarkt
   2                              verbessern, darf die EU nicht mehr als Rechtsangleichung be-
                                  treiben, sie darf nicht die Kompetenzen der Mitgliedstaaten
   2                              vereinnahmen.
                                     Die Rechtsangleichung erfolgt durch Richtlinien. Für die
                                  Beschlussfassung ist im Rat Einstimmigkeit erforderlich, das
   2                              Verfahren bei Stimmenthaltungen ist in Art. 238 IV AEUV
                                  geregelt. Die Einstimmigkeit war oft ein Hemmschuh bei der
   2                              Rechtsangleichung. Im Gegensatz zu Art. 115 AEUV ist für
                                  einen Rechtsakt nach Art. 114 AEUV Einstimmigkeit nicht
                                  erforderlich.
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