Page 167 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          5.4  •  Der Vollzug des Unionsrechts

          5.4   Der Vollzug des Unionsrechts



          Umsetzende         EU-eigene             Mitglied-
          Körperschaft        Behörden              staaten








                                          direkt wirkendes  EU-Rahmenrecht
                                            EU-Recht
          Vollzugsart        – unions-    (Verordnungen)  (Richtlinie) mit
                                                           nationalem
                             unmittelbar –
                                                         Ausführungsrecht
                                          – unmittelbar –  – mittelbar –




          Behörden-         nach EU-Recht        nach Art. 83 GG
                                                (aber Einflüsse des
          organisation                         Gemeinschaftsrechts)






          Verwaltungs-      nach EU-Recht      nach nationalem Recht,
          verfahrens-                       aber teilweise einschneidender
          recht                           Vorrang unionsrechtlicher Regelungen

          Umsetzung des Unionsrechts


          Der Vollzug des Unionsrechts regelt dessen Durchsetzung.
          Mit dem Erlass und der unmittelbaren Geltung einer Verord-
          nung ist es noch nicht getan. Es muss auch öffentliche, hoheit-
          liche Stellen geben, die sich um die Durchsetzung, d. h. die
          Anwendung einer Verordnung kümmern. Vollzug bedeutet
          Anwendung, praktische Umsetzung oder Ausführung, auch
          mit Zwang verbunden.
            Für deutsche Gesetze und Verordnungen, die Verfassung,   Gesplitteter Vollzug
          und übrige Regelungen mit Normcharakter, ist die Frage ein-
          fach zu beantworten, hier übernehmen die Verwaltungsbehör-
          den und Gerichte die Umsetzung. Beim Vollzug des EU-Rechts
          dagegen ist die Umsetzungsaufgabe zwischen der Union und
          den MS aufgeteilt.
            Man spricht von Vollzug, soweit das EU-Recht öffentlich-  Vollzug im Über- / Unterord-
          rechtlichen Charakter hat, also zwischen EU und Bürger gilt.   nungsverhältnis
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