Page 167 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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5.4 • Der Vollzug des Unionsrechts
5.4 Der Vollzug des Unionsrechts
Umsetzende EU-eigene Mitglied-
Körperschaft Behörden staaten
direkt wirkendes EU-Rahmenrecht
EU-Recht
Vollzugsart – unions- (Verordnungen) (Richtlinie) mit
nationalem
unmittelbar –
Ausführungsrecht
– unmittelbar – – mittelbar –
Behörden- nach EU-Recht nach Art. 83 GG
(aber Einflüsse des
organisation Gemeinschaftsrechts)
Verwaltungs- nach EU-Recht nach nationalem Recht,
verfahrens- aber teilweise einschneidender
recht Vorrang unionsrechtlicher Regelungen
Umsetzung des Unionsrechts
Der Vollzug des Unionsrechts regelt dessen Durchsetzung.
Mit dem Erlass und der unmittelbaren Geltung einer Verord-
nung ist es noch nicht getan. Es muss auch öffentliche, hoheit-
liche Stellen geben, die sich um die Durchsetzung, d. h. die
Anwendung einer Verordnung kümmern. Vollzug bedeutet
Anwendung, praktische Umsetzung oder Ausführung, auch
mit Zwang verbunden.
Für deutsche Gesetze und Verordnungen, die Verfassung, Gesplitteter Vollzug
und übrige Regelungen mit Normcharakter, ist die Frage ein-
fach zu beantworten, hier übernehmen die Verwaltungsbehör-
den und Gerichte die Umsetzung. Beim Vollzug des EU-Rechts
dagegen ist die Umsetzungsaufgabe zwischen der Union und
den MS aufgeteilt.
Man spricht von Vollzug, soweit das EU-Recht öffentlich- Vollzug im Über- / Unterord-
rechtlichen Charakter hat, also zwischen EU und Bürger gilt. nungsverhältnis