Page 163 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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5.1 • Rechtsquellen des EU-Rechts
Vertragspartei. Die Handlungsform gemischtes Abkommen
wird vorwiegend dann gewählt, wenn die in dem Abkommen
geregelte Materie auch die Kompetenzen der Mitgliedstaaten
betrifft, denn allein hätte die EU dann keine Kompetenz zum
vollen Vertragsabschluss. Der gemeinsame Abschluss durch
EU und MS vermeidet also Kompetenzdefizite. Das gemischte
Abkommen ist aber auch bei nur teilweise fehlender Kompe-
tenz der EU zulässig (WTO, Slg. 1994, I-5267). Ein Beispiel für
ein gemischtes Abkommen ist das Seerechtsübereinkommen
der Vereinten Nationen.
Die gemischten Abkommen bergen vielfältige Probleme in
sich, z. B.: Wer schuldet bei Störungen die Erfüllung des Ver-
trages, die EU oder die Mitgliedstaaten, oder beide als Gesamt-
schuldner? Entscheidend ist hier, dass die Kommission, die die
Verträge in der Regel aushandelt, nicht offensichtlich für die
Mitgliedstaaten mithandelt. Dies sieht nach außen wie eine
Vertretung aus. Diese Vertretung muss sich die Kommission
zurechnen lassen, wenn es Probleme bei der Erfüllung eines
gemischten Abkommens gibt und sowohl die Kommission als
auch die Mitgliedstaaten haften voll.
Drittens ist als Akt neben den Unionskompetenzen die in- Intergouvernementale Zusam-
tergouvernementale Zusammenarbeit zu nennen: Dies sind im menarbeit
Wesentlichen die Akte der im Rat vereinigten Vertreter der Mit-
gliedstaaten und die Zusammenarbeit auf Gebieten, auf denen
Art. 352 AEUV nicht mehr als Rechtsgrundlage für die EU greift.
Neben den völkerrechtlichen Verträgen können auch Nor-
men des Völkergewohnheitsrechts und allgemeine Grundsätze
des Völkerrechts innerhalb der EU gelten (Racke, Slg. 1998,
I-3655), soweit sie nicht vom spezielleren Unionsrecht ver-
drängt werden. Eine weitere Bestärkung für die hier vertre-
tene Ansicht, dass das EU-Recht dogmatisch dem Völkerrecht
zuzuordnen ist, wenn es auch in vielen Bereichen Sonderbe-
stimmungen enthalten mag.
5.1.5 „Gemeinsame Handlungen“
der Organe
Sehr selten, und vor allem nicht rechtsverbindlich, sind ge-
meinsame Handlungen der EU-Organe. Zum einen gehören
hierzu die interinstitutionellen Vereinbarungen (ABl. 1999 C
73/1: Gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften), zum anderen gemein-
same Erklärungen (ABl. 1999 C 14871: Gemeinsame Erklärung
zu den praktischen Modalitäten des Mitentscheidungsverfah-
rens). Die gemeinsamen Handlungen sollen dazu beitragen,
die durch das Zusammenwirken mehrerer Organe bewirkten