Page 165 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          5.3  •  Sekundärrechtsetzung


          pflicht, Art. 296 II AEUV und die Unterzeichnung und Be-
          kanntmachung von Rechtsakten, Art. 297 AEUV. Die Begrün-
          dung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst
          sein und die Überlegungen des den Rechtsakt erlassenen Ge-
          meinschaftsorgans so klar und eindeutig zum Ausdruck brin-
          gen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassenen
          Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht
          seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Entscheidend sind
          somit die Umstände des Einzelfalls; auch eine sehr knappe
          Begründung kann ausreichend sein, da nicht alle tatsächlich
          oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu wer-
          den brauchen (Nuova Agricast, Slg. 2008, I-2623).

          Gesetzgebungsverfahren: Das Gesetzgebungsverfahren wird   Ordentliches und besonderes
          in ein ordentliches und in besondere Gesetzgebungsverfahren   Gesetzgebungsverfahren
          unterteilt, Art. 289 AEUV. Das ordentliche Gesetzgebungsver-
          fahren ist der Regelfall und in Art. 294 AEUV niedergelegt.
          Die besonderen Gesetzgebungsverfahren müssen im Vertrag
          jeweils ausdrücklich genannt sein.
            In Gesetzgebungsakten kann die Durchführungskompetenz   Gesetzgebungsakte werden im
          auf die Kommission übertragen werden, Art. 290 AEUV. Diese   Amtsblatt Teil L veröffentlicht.
          kann dann Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner   Durchführungskompetenz bei
          Geltung annehmen. Die Kompetenz zur Durchführungsrechts-   der Kommission
          setzung ist der im dt. Recht bestehenden Verordnungskomptenz
          der Exekutive (Art. 80 GG) vergleichbar. Die Übertragung ist
          jederzeit widerrufbar und im herrschenden Gesetzgebungsakt
          müssen Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnis-
          übertragung genau festgelegt werden. Die Durchführungsakte
          werden im Amtsblatt L2 veröffentlicht und sie sind Rechtsakte
          mit Verordnungscharakter laut Art. 263 IV AEUV.
            Die MS ergreifen gemäß Art. 291 AEUV die erforderlichen
          Maßnahmen zur Durchführung der Rechtsakte der EU nach
          dem jeweiligen innerstaatlichen Recht. Zu beachten haben die
          MS dabei den unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität,
          sie müssen dem Unionsrecht zu dessen voller Wirksamkeit
          verhelfen.
            Das besondere Gesetzgebungsverfahren tritt in unter-  Besonderes Gesetzgebungs-
          schiedlichen verfahrensmäßigen Formen auf. Es wird ange-        verfahren
          wandt, wenn die Ermächtigungsnorm das Gesetzgebungs-
          verfahren ausdrücklich bezeichnet, vgl. Art. 115 AEUV. Die
          Annahme von Rechtsakten geschieht entweder durch das EP
          mit Beteiligung des Rates oder durch den Rat mit Beteiligung
          des EP. Beteiligung kann auch nur Anhörung bedeuten.
            Die vorher bestehenden Verfahren der Zusammenarbeit   Ordentliches Gesetzgebungs-
          und der Mitentscheidung sind nunmehr aufgegeben worden.   verfahren, Art. 289 AEUV
          Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ist nunmehr deren
          Nachfolger und dem Verfahren der Mitentscheidung verwandt.
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