Page 161 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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5.1 • Rechtsquellen des EU-Rechts
Bestehen einer Parallelität zwischen bereits genutzten Innen-
und Außenkompetenzen der EU, [AETR, Slg. 1971, 263, WTO-
Gutachten, Slg. 1994, I-5267] begründet werden, daneben wird
vereinzelt auch von stillschweigenden Kompetenzen, etwa ge-
genüber dem nicht mehr in Kraft befindlichen GATT 1947
[International Fruit Company, Slg. 1972, 1219] gesprochen).
Internes Zustandekommen und Wirkung derartiger Ab-
kommen ist in Art. 218 AEUV, der bereits oben bei den Auf-
gaben der Kommission kurz angesprochen wurde, geregelt.
Art. 218 AEUV – Verfahren bei Abschluss
völkerrechtlicher Verträge
(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Artikels
207 werden Übereinkünfte zwischen der Union und Drittländern
oder internationalen Organisationen nach dem im Folgenden
beschriebenen Verfahren ausgehandelt und geschlossen.
(2) Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur Aufnahme von Ver-
handlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest, genehmigt die
Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte.
(3) Die Kommission oder, wenn sich die geplante Übereinkunft
ausschließlich oder hauptsächlich auf die Gemeinsame Außen-
und Sicherheitspolitik bezieht, der Hohe Vertreter der Union
für Außen- und Sicherheitspolitik legt dem Rat Empfehlungen
vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur
Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung, je nach
dem Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des Verhandlungs-
führers oder des Leiters des Verhandlungsteams der Union.
[…]
Ein wichtiger Merkpunkt ist, dass nach Art. 216 II AEUV die von Integrierender Teil der Unions-
der EU mit dritten Staaten oder Organisationen geschlossenen rechtsordnung
Abkommen einen integrierenden Teil der Unionsrechtsordnung
bilden (Haegeman II, Slg. 1974, 449; Demirel, Slg. 1987, 3719).
Die Abkommen haben zwar keinen Vorrang vor dem Primär-
recht, aber vor den Sekundärrechtsquellen des Art. 288 AEUV
(Haegeman II, Slg. 1974, 449). Die Unionsorgane müssen sich
bei ihrer Rechtsetzung an die Abkommen halten.
Auch Bestimmungen aus völkerrechtlichen Abkommen Unmittelbare Anwendbarkeit
nach Art. 218 AEUV können unmittelbar anwendbar, „self- völkerrechtlicher Abkommen
executing“ sein, d. h., es ist möglich, wenn eine Vertragsnorm
besonders klar und unbedingt ist, dass natürliche und juristi-
sche Personen subjektive Rechte daraus ableiten können (Kup-
ferberg, Slg. 1982, 3641, Sevince, Slg. 1990, 3461).
Im Fall Sevince begehrte eine türkische Staatsangehörige
eine Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden. Es besteht
ein Assoziierungsabkommen der EG mit der Türkei nach
Art. 217 AEUV. Frau Sevince berief sich auf einen Beschluss
des aufgrund des Abkommens eingerichteten Assoziationsra-