Page 157 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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          5.1  •  Rechtsquellen des EU-Rechts


          EuGH an seiner Rechtsprechung fest (Faccini Dori, Slg. 1994,
          I-3347).
            Zu beachten ist noch das Rechtsinstitut der richtlinien-  Richtlinienkonforme Auslegung
          konformen Auslegung des nationalen Rechts. Wenn eine RL
          nicht unmittelbar anwendbar/geltend sein sollte, hat der na-
          tionale Richter aufgrund von Art. 4 III EUV immer noch zu
          prüfen, ob das gesamte (nicht nur das nationale Umsetzungs-
          recht) nationale Recht im Lichte der RL ausgelegt werden kann
          (Marleasing, Slg. 1990, 4158). Anzuwenden sind die nationalen
          Auslegungsmethoden. Erst wenn die Auslegung im Lichte der
          RL nicht möglich ist, kommen einer nicht umgesetzten RL
          keine innerstaatlichen Rechtswirkungen zu. Begründet wird
          die richtlinienkonforme Auslegung mit der aus Art. 4 III EUV
          stammenden und allen staatlichen Organen obliegende Pflicht
          der MS, alle geeigneten Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.
          Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung besteht ab Ab-
          lauf der Umsetzungsfrist bei nicht oder verspätet umgesetzten
          Richtlinien ab dem Zeitpunkt bis zur Umsetzung (Adeneler,
          Slg. 2006, I-6133). Bei eindeutigen, nicht auslegbaren natio-
          nalen Bestimmungen, wie genau bestimmten wöchentlichen
          Höchstarbeitszeiten („40-Std.-Woche“) ist eine Auslegung des
          nationalen Rechts im Lichte der RL nicht möglich.

          Staatshaftung für nicht umgesetzte Richtlinien: Als Ergebnis   Staatshaftung ist nunmehr
          dieser Rechtsprechung tauchte das Problem auf, wie das ver-  gefestigte Rechtsprechung
          tragswidrige Verhalten der MS bei Nichtumsetzen horizontal
          wirkender Richtlinienbestimmungen sanktioniert werden kann.
          In der berühmten Rechtssache Francovich (Slg. 1991, I-5357)
          entwickelte der EuGH den Grundsatz der Staatshaftung, wel-
          che nicht ausdrücklich im Unionsrecht vorgesehen ist. In einer
          Reihe von Entscheidungen hat der Gerichtshof die Tatbestands-
          voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs herausgearbeitet
          und verfeinert (z. B.: Brasserie du Pêcheur und Factortame III,
          Slg. 1996, I-1029; Dillenkofer, Slg. 1996, I-4845; Hedley Lomas,
          Slg. 1996, I-2553). Diese – verschuldensunabhängige – Staats-
          haftung ist mittlerweile gefestigtes Unionsrecht. Der EuGH hält
          eine Haftung auch bei der Verletzung unmittelbar wirkenden
          Unionsrechts (z. B. Primärrecht, VOen) für möglich. Gestützt
          wird der Anspruch auf den Grundsatz der Effektivität des Uni-
          onsrechts (Art. 4 III AEUV) und die Unionstreue der MS.

          Der Francovich-Fall gestaltete sich folgendermaßen: Die Richtlinie
          80/987 sollte Arbeitnehmern einen Mindestschutz bei Zahlungsun-
          fähigkeit des Arbeitgebers gewähren, insbesondere den Anspruch auf
          Arbeitslohn garantieren. Italien setzte die Richtlinie nicht fristgerecht
          um. Ein italienischer Arbeitnehmer, der seit Monaten keinen Lohn von
          seiner Firma erhalten hatte, verklagte die Firma. Obwohl die Klage
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