Page 152 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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146  Kapitel 5  •  Grundlagen des EU-Rechts






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                                  Unmittelbare Geltung. (Reinald Fenke)

          Unmittelbare Geltung    Entscheidend ist die unmittelbare Geltung der Verordnungen.
                                  Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung, deren Zeitpunkt, re-
                                  spektive Datum, regelmäßig im letzten Artikel der Verordnung
                                  festgelegt wird, gilt die Verordnung in den Mitgliedstaaten
                                  unmittelbar, ohne dass es eines nationalen Umsetzungsaktes
   2                              bedarf. Im Gegenteil, die Mitgliedstaaten dürfen auf keinen
                                  Fall einen nationalen Anwendungsbefehl, etwa durch Gesetz,
                                  geben, weil das nicht mehr in ihrer Kompetenz liegt (Amster-
   2                              dam Bulb, Slg. 1977, 137). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die
                                  Verordnung nationale Durchführungsmaßnahmen ausdrück-
   2                              lich erlaubt.
          Keine Umsetzung einer Ver-  Die Geltung der Verordnung muss nicht national ange-
   2      ordnung                 ordnet werden, sie ist bereits mit ihrem Inkrafttreten in den
                                  Mitgliedstaaten geltendes Recht. Damit sind alle nationalen
                                  Staatsorgane, insbesondere auch alle Verwaltungsbehörden und
   2                              Gerichte verpflichtet, die Verordnungen selbst anzuwenden.
                                  Gerade hiergegen haben sich etwa einzelne Gerichte früher ver-
   2                              einzelt gesträubt. So hat etwa das OLG München noch 1988
                                  ein Sachverständigengutachten über die Auslegung einiger Be-
                                  stimmungen des EU-Rechts eingeholt (Headhunter, EuR 1988,
   2                              409). Diese Gutachteneinholung war rechtlich unzulässig, denn
                                  gerade das Gericht und nicht ein Sachverständiger ist dazu da,
   2                              das in der Bundesrepublik geltende Recht anzuwenden und
                                  auszulegen. Das OLG München hat verkannt, dass das Uni-
                                  onsrecht zum in der Bundesrepublik geltenden Recht gehört
   2                              und daher auch zu beachten ist. Sofern ein nationaler Richter
                                  Probleme bei der Auslegung des EU-Rechts sieht, kommt allein
                                  die Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV in Frage.
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