Page 152 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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146 Kapitel 5 • Grundlagen des EU-Rechts
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Unmittelbare Geltung. (Reinald Fenke)
Unmittelbare Geltung Entscheidend ist die unmittelbare Geltung der Verordnungen.
Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung, deren Zeitpunkt, re-
spektive Datum, regelmäßig im letzten Artikel der Verordnung
festgelegt wird, gilt die Verordnung in den Mitgliedstaaten
unmittelbar, ohne dass es eines nationalen Umsetzungsaktes
2 bedarf. Im Gegenteil, die Mitgliedstaaten dürfen auf keinen
Fall einen nationalen Anwendungsbefehl, etwa durch Gesetz,
geben, weil das nicht mehr in ihrer Kompetenz liegt (Amster-
2 dam Bulb, Slg. 1977, 137). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die
Verordnung nationale Durchführungsmaßnahmen ausdrück-
2 lich erlaubt.
Keine Umsetzung einer Ver- Die Geltung der Verordnung muss nicht national ange-
2 ordnung ordnet werden, sie ist bereits mit ihrem Inkrafttreten in den
Mitgliedstaaten geltendes Recht. Damit sind alle nationalen
Staatsorgane, insbesondere auch alle Verwaltungsbehörden und
2 Gerichte verpflichtet, die Verordnungen selbst anzuwenden.
Gerade hiergegen haben sich etwa einzelne Gerichte früher ver-
2 einzelt gesträubt. So hat etwa das OLG München noch 1988
ein Sachverständigengutachten über die Auslegung einiger Be-
stimmungen des EU-Rechts eingeholt (Headhunter, EuR 1988,
2 409). Diese Gutachteneinholung war rechtlich unzulässig, denn
gerade das Gericht und nicht ein Sachverständiger ist dazu da,
2 das in der Bundesrepublik geltende Recht anzuwenden und
auszulegen. Das OLG München hat verkannt, dass das Uni-
onsrecht zum in der Bundesrepublik geltenden Recht gehört
2 und daher auch zu beachten ist. Sofern ein nationaler Richter
Probleme bei der Auslegung des EU-Rechts sieht, kommt allein
die Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV in Frage.