Page 148 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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142  Kapitel 5  •  Grundlagen des EU-Rechts

                                  5.1   Rechtsquellen des EU-Rechts


                                  Im folgenden Kapitel sollen die Rechtsquellen des Unionsrechts
   2                              näher dargestellt werden. Für die Rechtsgemeinschaft Euro-
                                  päische Union kommt die rechtliche Gestaltung überragende
                                  Wirkung zu. In diesem Zusammenhang zu klärende Frage-
                                  stellungen sind: Welche Arten von EU-Recht gibt es? Müssen
                                  nationale Gerichte und Behörden das Unionsrecht beachten?
                                     Die zweite Frage können wir aufgrund des bereits bekann-
                                  ten Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts mit „ganz si-
   5                              cher“ beantworten, das EU-Recht gilt überall im Gebiet der
                                  Europäischen Union. Anhand des AEUV soll nun dargestellt
                                  werden, in welchen Gestaltungsformen sich das Unionsrecht
                                  zeigen kann und wie es wirkt.
          Rechtsquellen sind der     Das Unionsrecht kennt mehrere Rechtsquellen. Als Rechts-
          Ursprung von Normen.    quelle bezeichnet man den Ursprung von Normen. Anders
                                  gesagt, das Unionsrecht ist die Summe der der EU zugrunde
                                  liegenden und von ihr ausgehenden Normen.
                                     Über Zweifelsfragen der Auslegung des Unionsrechts ent-
                                  scheidet der EuGH, Art. 19 I 2 EUV (▶ Abschn. 6.4.3).
                                  -   das primäre Unionsrecht
                                  -
          Primär- und Sekundärrecht  Die drei Quellenarten des Unionsrechts:


                                     oder Organisationen
   2                              -   die völkerrechtlichen Verträge der EU mit Drittstaaten
                                      das sekundäre Unionsrecht
   2                              Sekundär bedeutet zweitrangig. Das heißt, das sekundäre Uni-
                                  onsrecht ist das vom Primärrecht abgeleitete Recht. Es entsteht
   2                              aufgrund von Primärrecht.
                                     Besonderes Sekundärrecht sind die völkerrechtlichen Ver-
                                  träge, die die EU schließt. Sie gehören nicht zum Recht der
   2                              Unionsverträge, daher sind sie kein Primärrecht. Gewöhnli-
                                  ches sekundäres Unionsrecht stellen sie aber auch nicht dar,
   2                              weil Art. 216 II AEUV besagt, dass sich das Sekundärrecht an
                                  den völkerrechtlichen Vereinbarungen der EU zu orientieren
   2                              hat. Daraus wird häufig ein Zwischenrang zwischen Primär-
                                  und Sekundärrecht geschlossen.

   2
                                  5.1.1  Das Primärrecht
   2                              -
                                  Mit dem Begriff Primärrecht bezeichnet man für die EU:
                                  -   Allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts.
   2                                  die Gründungsverträge EUV/AEUV sowie die Grund-
                                     rechte-Charta und die Protokolle zu den Verträgen und
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