Page 148 - Europarecht Schnell erfasst Auflage 5 (+13.01.2017)
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142 Kapitel 5 • Grundlagen des EU-Rechts
5.1 Rechtsquellen des EU-Rechts
Im folgenden Kapitel sollen die Rechtsquellen des Unionsrechts
2 näher dargestellt werden. Für die Rechtsgemeinschaft Euro-
päische Union kommt die rechtliche Gestaltung überragende
Wirkung zu. In diesem Zusammenhang zu klärende Frage-
stellungen sind: Welche Arten von EU-Recht gibt es? Müssen
nationale Gerichte und Behörden das Unionsrecht beachten?
Die zweite Frage können wir aufgrund des bereits bekann-
ten Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts mit „ganz si-
5 cher“ beantworten, das EU-Recht gilt überall im Gebiet der
Europäischen Union. Anhand des AEUV soll nun dargestellt
werden, in welchen Gestaltungsformen sich das Unionsrecht
zeigen kann und wie es wirkt.
Rechtsquellen sind der Das Unionsrecht kennt mehrere Rechtsquellen. Als Rechts-
Ursprung von Normen. quelle bezeichnet man den Ursprung von Normen. Anders
gesagt, das Unionsrecht ist die Summe der der EU zugrunde
liegenden und von ihr ausgehenden Normen.
Über Zweifelsfragen der Auslegung des Unionsrechts ent-
scheidet der EuGH, Art. 19 I 2 EUV (▶ Abschn. 6.4.3).
- das primäre Unionsrecht
-
Primär- und Sekundärrecht Die drei Quellenarten des Unionsrechts:
oder Organisationen
2 - die völkerrechtlichen Verträge der EU mit Drittstaaten
das sekundäre Unionsrecht
2 Sekundär bedeutet zweitrangig. Das heißt, das sekundäre Uni-
onsrecht ist das vom Primärrecht abgeleitete Recht. Es entsteht
2 aufgrund von Primärrecht.
Besonderes Sekundärrecht sind die völkerrechtlichen Ver-
träge, die die EU schließt. Sie gehören nicht zum Recht der
2 Unionsverträge, daher sind sie kein Primärrecht. Gewöhnli-
ches sekundäres Unionsrecht stellen sie aber auch nicht dar,
2 weil Art. 216 II AEUV besagt, dass sich das Sekundärrecht an
den völkerrechtlichen Vereinbarungen der EU zu orientieren
2 hat. Daraus wird häufig ein Zwischenrang zwischen Primär-
und Sekundärrecht geschlossen.
2
5.1.1 Das Primärrecht
2 -
Mit dem Begriff Primärrecht bezeichnet man für die EU:
- Allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts.
2 die Gründungsverträge EUV/AEUV sowie die Grund-
rechte-Charta und die Protokolle zu den Verträgen und